Archiv - LE 6: § 5 Verteidigung von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - LE 6: § 5 Verteidigung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Möglichkeiten des Beklagten
  • a) bei aussichtsloser Prozesssituation
  • b) bei aussichtsreicher Prozesssituation
  • 2. Tatsachenvortrag im Prozess
  • a) durch den Kläger
  • b) durch den Beklagten: Geständnis – Bestreiten – Nichtbestreiten – Neue Tatsachen
  • c) Weiterer Tatsachenvortrag
  • d) Konkretisiertheit, Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Erheblichkeit von Tatsachen
  • 3. Bestreiten
  • 4. Nichtbestreiten – Geständnis – Anerkenntnis
  • 5. Gegenrechte: Einwendungen und Einreden

Zuletzt geändert am 21.05.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Den Anspruch anerkennen oder einen Vergleich abschließen.
  3. Den Rechtsstreit für erledigt erklären.
  4. Ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.
  5. Die Verteidigungsmittel verspätet vorbringen und eventuell gesetzliche Fiktionswirkungen provozieren.
  1. Die Tatsache gilt als zugestanden.
  2. Die Tatsache darf dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden.
  3. Die Tatsache gilt als bestritten.
  4. Über diese Tatsache muss Beweis erhoben werden.
  1. Wenn die vorgetragenen Tatsachen ausreichen, um eine Anspruchsgrundlage auszufüllen, die auf die vom Kläger begehrte Rechtsfolge gerichtet ist.
  2. Wenn der Tatsachenvortrag vom Beklagten eine wirksame Einrede oder Einwendung begründet.
  3. Wenn sich der Tatsachenvortrag auf eine unstreitige Tatsache bezieht.
  4. Wenn der Tatsachenvortrag durch einen Gutachter in der Beweisaufnahme bestätigt werden kann.
  5. Wenn das Gericht von der Richtigkeit des Tatsachenvortrags überzeugt ist.
  1. Wenn der Beklagte eine zur Klageanweisung führende anspruchsbegründende Tatsache bestreitet oder ein Gegenrecht geltend macht.
  2. Wenn der Tatsachenvortrag des Beklagten ausreichend substantiiert ist.
  3. Wenn der Beklagte sich zu diesem Tatsachenvortrag nicht äußert.
  4. Alle Antworten treffen zu.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Einfaches Bestreiten.
  3. Qualifiziertes Bestreiten.
  4. Bestreiten mit Nichtwissen.
  5. Vorweggenommenes Bestreiten.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 6: § 5 Verteidigung

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

...2. Juristisches Staatsexamen Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR Bohnen...

 

...Durchführung - Überprüfung - Umsetzung - Klage - Weitere Schriftsätze - Klageerwiderung - Einlegung - Begründung - Erwiderung - Anordnung - Vorverfahren - Früher erster...

 

...Einwendung - Einrede - Anerkenntnis - Verspätung - Geständnis - Säumnis - Gestaltungsrecht - Gegenbeweis - Verfahrensrüge - Bestreiten - Erledigung - Nichtbestreiten...

 

...Prüfung - Umsetzung - Klage - Weitere Schriftsätze - Weitere Schriftsätze - Klageerwiderung - Einlegung - Begründung - Erwiderung - Anordnung - Vorverfahren - Früher erster Termin - Vorbereitung - Haupttermin...

 

...Bestreiten - Nichtbestreiten - Neue Tatsachen - Tatsachen - Zugestehen - Bestreiten - Nichtbestreiten - Neue Tatsachen - Zugestehen - Bestreiten - Nichtbestreiten...

 

...Zugestehen - Bestreiten - Nichtbestreiten - Neue Tatsachen - Zugestehen - Bestreiten - Nichtbestreiten - Entscheidung - Hauptsache - Dr. Oberheim - Zivilprozessrecht 5.06 - Tatsachenvortrag im Zivilprozess - Richtig, aber schon vier Jahre her - Kaufvertrag...

 

...Vollstreckung - Zugestehen - Bestreiten - Nichtbestreiten...

 

...sie für möglich hält und die sie für wahr hält = keinerlei Anhaltspunkte für Unwahrheit einer Tatsache, von der die Partei weiß, dass sie unwahr ist und einer Tatsache, von der...

 

...Wirksamkeitsvoraussetzung - Bindungswirkung - Im Zweifel immer nur bei eindeutigem Erklärungswillen - Keine volle/weitgehende Bewirkungshandlung - Erwirkungshandlung §290 - In mündlicher...

 

...Einrede - Zurückbehaltungsrecht - Tatsachenvortrag - Geltendmachung - Klageabwendung...

 

...Verletzungen einer Rechtsnorm vorzutragen, aus der eine günstige Rechtsfolge...

 

...Rechtsprechungsinfos - Testfragen Seiten 77-88 Nr....

 

...Wertungen - Vortrag - Normen - Vermutete Tatsache - Nicht vorgetragene Tatsache - Nicht substantiierte Tatsache - Unstreitige Tatsachen - Nicht vorliegende Tatsache - Streitige...

 

...dass eine erhebliche Tatsache nicht vorgetragen wurde, trägt die Partei, für die die Norm gilt, zu deren Voraussetzungen diese Tatsache gehört, eine...

 

... Tatsachen - Vortrag - Normen - Streitige Tatsachen - Unberücksichtigt bleiben: nicht bewiesene Tatsachen - Beweislast:...

 

... desto detaillierter müssen die Einzeltatsachen differenziert werden. Nicht erforderlich ist der Vortrag von Tatsachen, die über die Voraussetzungen der Norm hinausgehen (sog. Modalitäten). Substantiierungslast: Das Risiko, dass eine erhebliche Tatsache nicht substantiiert wurde, trägt die...

 

...Erheblichkeit - Lebenssachverhalt...

 

...Vertragserfüllung §433 BGB - Bekl. Geschäftsunfähigkeit - Nichtvorliegen der Tatsache, die...

 

...Vorgetragene Tatsachen - Darlegung Negativfiktion: Nicht vorgetragene Tatsache liegt nicht vor - Geschäftsunfähigkeit - Nichtvorliegen der Tatsache, die hätte...

 

...liegt nicht vor. Positivfiktion: Nicht vorgetragene Tatsache liegt voraus Gesetz...

 

...Substantiierung - Tatsachen im Prozess - Substantiierung - Lebenssachverhalt - Voraussetzungen...

 

...Jede Partei trägt die Nachteile daraus, dass die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm nicht...

... (Einwendung/Einrede), Anerkenntnis, Verspätung, Geständnis, Säumnis, Gestaltungsrecht, Gegenbeweis, Verfahrensrüge, Bestreiten, ...

... Anhaltspunkte für Unwahrheit, die sie für möglich hält und die sie für wahr hält = keinerlei Anhaltspunkte für Unwahrheit einer Tatsache; von der Partei weiß, dass sie unwahr ist; einer Tatsache, von der die Partei nicht weiß, ob sie unwahr ist. Bestreiten möglich/Bestreiten nicht möglich = ins Blaue hinein Bestreiten - mit Nichtwissen möglich. Bestritten werden kann Tatsachenvortrag des Gegners in verschiedenen Formen. Geständnis, Nichtbestreiten und Anerkenntnis liegen praktisch oft dicht beisammen, müssen aber wegen unterschiedlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen und Folgen deutlich voneinander unterschieden werden. ...

... Einwendungen, Einreden, Geschäftsunfähigkeit, Irrtumsanfechtung, Verjährungseinrede, Zurückbehaltungsrecht, Tatsachenvortrag, Geltendmachung, Klageabweisung, Klageabweisung als zurzeit unbegründet, Tatsachenvortrag im Prozess, Lebenssachverhalt, Sachverhalt, Kläger, Beklagter, Beweis, Beweisaufnahme, CEH-Prozess, Prozesssachverhalt, Sachverhalt, Tatsachen, Wertungen, Vortrag, Normen, vermutete Tatsache, nicht vorgetragene Tatsache, nicht substantiierte Tatsache, unstreitige Tatsachen, nicht vorliegende Tatsache, streitige Tatsachen, nicht bewiesene Tatsache, bewiesene Tatsache. Folge der Beibringungsmaxime ist, dass für die Entscheidung nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt werden können, ...

... Bei unbestritten bleibenden Tatsachen genügt deren pauschale Zusammenfassung in einem Rechtsbegriff. Je detaillierter der Vortrag bestritten wird, desto detaillierter müssen die Einzeltatsachen differenziert werden. Nicht erforderlich ist der Vortrag von Tatsachen, die über die Voraussetzungen der Norm hinausgehen (sog. Modalitäten). Substantiierungslast: Das Risiko, dass eine erhebliche Tatsache nicht substantiiert wurde, trägt die Partei, für die die Norm, zu deren Voraussetzungen diese Tatsache gehört, eine günstige Rechtsfolge enthält. Beweis, Beweisaufnahme, Entscheidungsgrundlage. Tatsachenvortrag im Prozess: Beweisaufnahme, Lebenssachverhalt, Kläger, Beklagter, Beweis, Beweisaufnahme ...