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Der Vortrag „Archiv - LE 6: § 5 Verteidigung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Zuletzt geändert am 21.05.2010
Welche Möglichkeiten hat man als Beklagter bei aussichtsloser Prozesssituation?
Was passiert, wenn sich der Beklagte zu dem tatsächlichen Vortragen des Klägers nicht erklärt?
Wann ist ein Tatsachenvortrag schlüssig?
Wann ist ein Tatsachenvortrag erheblich?
Welche dieser Arten von Bestreiten gibt es?
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...Einwendung - Einrede - Anerkenntnis - Verspätung - Geständnis - Säumnis - Gestaltungsrecht - Gegenbeweis - Verfahrensrüge - Bestreiten - Erledigung - Nichtbestreiten...
...Prüfung - Umsetzung - Klage - Weitere Schriftsätze - Weitere Schriftsätze - Klageerwiderung - Einlegung - Begründung - Erwiderung - Anordnung - Vorverfahren - Früher erster Termin - Vorbereitung - Haupttermin...
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...Vertragserfüllung §433 BGB - Bekl. Geschäftsunfähigkeit - Nichtvorliegen der Tatsache, die...
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...Substantiierung - Tatsachen im Prozess - Substantiierung - Lebenssachverhalt - Voraussetzungen...
...Jede Partei trägt die Nachteile daraus, dass die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm nicht...
... (Einwendung/Einrede), Anerkenntnis, Verspätung, Geständnis, Säumnis, Gestaltungsrecht, Gegenbeweis, Verfahrensrüge, Bestreiten, ...
... Anhaltspunkte für Unwahrheit, die sie für möglich hält und die sie für wahr hält = keinerlei Anhaltspunkte für Unwahrheit einer Tatsache; von der Partei weiß, dass sie unwahr ist; einer Tatsache, von der die Partei nicht weiß, ob sie unwahr ist. Bestreiten möglich/Bestreiten nicht möglich = ins Blaue hinein Bestreiten - mit Nichtwissen möglich. Bestritten werden kann Tatsachenvortrag des Gegners in verschiedenen Formen. Geständnis, Nichtbestreiten und Anerkenntnis liegen praktisch oft dicht beisammen, müssen aber wegen unterschiedlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen und Folgen deutlich voneinander unterschieden werden. ...
... Einwendungen, Einreden, Geschäftsunfähigkeit, Irrtumsanfechtung, Verjährungseinrede, Zurückbehaltungsrecht, Tatsachenvortrag, Geltendmachung, Klageabweisung, Klageabweisung als zurzeit unbegründet, Tatsachenvortrag im Prozess, Lebenssachverhalt, Sachverhalt, Kläger, Beklagter, Beweis, Beweisaufnahme, CEH-Prozess, Prozesssachverhalt, Sachverhalt, Tatsachen, Wertungen, Vortrag, Normen, vermutete Tatsache, nicht vorgetragene Tatsache, nicht substantiierte Tatsache, unstreitige Tatsachen, nicht vorliegende Tatsache, streitige Tatsachen, nicht bewiesene Tatsache, bewiesene Tatsache. Folge der Beibringungsmaxime ist, dass für die Entscheidung nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt werden können, ...
... Bei unbestritten bleibenden Tatsachen genügt deren pauschale Zusammenfassung in einem Rechtsbegriff. Je detaillierter der Vortrag bestritten wird, desto detaillierter müssen die Einzeltatsachen differenziert werden. Nicht erforderlich ist der Vortrag von Tatsachen, die über die Voraussetzungen der Norm hinausgehen (sog. Modalitäten). Substantiierungslast: Das Risiko, dass eine erhebliche Tatsache nicht substantiiert wurde, trägt die Partei, für die die Norm, zu deren Voraussetzungen diese Tatsache gehört, eine günstige Rechtsfolge enthält. Beweis, Beweisaufnahme, Entscheidungsgrundlage. Tatsachenvortrag im Prozess: Beweisaufnahme, Lebenssachverhalt, Kläger, Beklagter, Beweis, Beweisaufnahme ...