Archiv - Das Ermittlungsverfahren Teil 4: Beweisverbote, Verbotene Vernehmungsmethoden, Informationsbeschaffung durch Dritte von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben: Kursbeginn Frankfurt Zivilprozessrecht 29. Juni 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Das Ermittlungsverfahren Teil 4: Beweisverbote, Verbotene Vernehmungsmethoden, Informationsbeschaffung durch Dritte“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafprozess - Das Ermittlungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbotene Vernehmungsmethoden
  • Informationsbeschaffung durch Dritte
  • Verdeckte Ermittler
  • Einsatz Privatperson

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, soweit er keinen Verteidiger erreicht hat, ist er erneut zu belehren, dass er ohne einen Verteidiger nicht aussagen muss. Sagt er dann aus, ist die Aussage in Kenntnis seines Rechts freiwillig erfolgt und über den Polizisten als Zeuge vom Hörensagen verwertbar.
  2. Ja, denn ansonsten wäre das Recht auf Verteidigerkonsultation sinnlos.
  3. Ja, denn ansonsten wäre das Recht auf Verteidigerkonsultation sinnlos. In der Hauptverhandlung muss allerdings ein Widerspruch erfolgen.
  1. Fernwirkung bedeutet, ob das BVV auch den mittelbar erlangten Beweis erfasst. Fortwirkung bedeutet, dass sich der Verstoß aus der ersten Vernehmung noch in der zweiten Vernehmung auswirken kann als sog. Sekundärmangel.
  2. Fernwirkung und Fortwirkung bedeuten das Gleiche, nämlich ob das BVV auch den mittelbar erlangten Beweis erfasst.
  3. Fernwirkung und Fortwirkung bedeuten das Gleiche, nämlich dass sich der Verstoß aus der ersten Vernehmung noch in der zweiten Vernehmung auswirken kann als sog. Sekundärmangel.
  1. Ja, soweit sie im Bezug zu einer geplanten oder durchgeführten schweren Tat stehen.
  2. Nein, Aufzeichnungen in einem Tagebuch gehören immer zum geschützten Kernbereich des Grundrechts aus Art. 2 GG iVm Art 1 GG.
  3. Ja, alle Aufzeichnungen können verwertet werden.

Dozent des Vortrages Archiv - Das Ermittlungsverfahren Teil 4: Beweisverbote, Verbotene Vernehmungsmethoden, Informationsbeschaffung durch Dritte

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(17)
4,9 von 5 Sternen
5 Sterne
15
4 Sterne
2
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

17 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


17 Rezensionen ohne Text


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Verteidigerkonsultation Fall 12 „Durchsetzung R auf Verteidigerkonsultation“ Problem §§136, 137 Meinung 1 (5. Senat ...

... Ist er erneut belehrt worden, so weiß er um sein R ohne Verteidiger nicht aussagen zu müssen. ...

... Sachaufklärung 1. Beschuldigter (3) Verbotene Vernehmungsmethoden, §136 a ...

... Ermittler Problem §136 a (vgl. später Gliederungspunkt V. ...

... zur Sachaufklärung 1. Beschuldigter (4) Informationsbeschaffung durch ...