Archiv - 9. Einzelheiten Zwangsvollstreckungsverfahren, Pfändung, Verstrickung von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - 9. Einzelheiten Zwangsvollstreckungsverfahren, Pfändung, Verstrickung“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Zwangsvollstreckungsverfahren im Einzelnen
  • Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)
  • Allgemeine Prinzipien aller Vollstreckungsverfahren
  • Besonderheiten der Vollstreckung nach § 808 ff. ZPO
  • Rechtsverhältnis Gläubiger / Vollstreckungsorgan
  • Verfahrensablauf im Verfahren nach § 808 ZPO
  • Besondere Befugnisse / Pflichten des Gerichtsvollziehers im Verfahren nach § 808 ZPO
  • Beschränkungen nach § 811 ZPO
  • Durchsuchungsbeschluss § 758 a ZPO
  • Vollstreckung bei Eheleuten § 739 ZPO
  • Kein Verfolgungsrecht des Gerichtsvollziehers nach Rechtsprechung!
  • Arten der Pfändung
  • Voraussetzungen und Rechsfolgen der Pfändung nach § 808, 804 ZPO
  • Die Verstrickung
  • Das Pfändungspfandrecht

Quiz zum Vortrag

  1. Der Gerichtsvollzieher
  2. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
  3. Das Grundbuchamt
  4. Das Prozessgericht erster Instanz
  1. Ja, der Gerichtsvollzieher handelt zwar hoheitlich, weshalb sich der Eigentumsübergang erst durch Übergabe des Geldes an den Gläubiger vollzieht, durch analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO wird der Schuldner vorliegend aber trotzdem frei, da er nicht schlecht gestellt werden soll als jemand, dem das Geld zwangsweise weggenommen wird.
  2. Ja, denn Gerichtsvollzieher handelt nicht hoheitlich, sondern als Vertreter des Gläubigers und erhält Besitz als Besitzmittler des Gläubigers, also Übereignung nach § 929 S. 1 BGB.
  3. Nein, da Gerichtsvollzieher hoheitlich handelt und sich der Eigentumsübergang erst durch Übergabe des Geldes an den Gläubiger vollzieht.
  4. Nein, denn der Schuldner darf das Geld nicht freiwillig dem Gerichtsvollzieher geben.
  1. Nein: Der Gerichtsvollzieher darf einem gutgläubigen Dritten eine einmal verstrickte Sache nicht wieder mit Gewalt abnehmen, wenn der Schuldner das Pfandsiegel vorher entfernt und an den gutgläubigen Dritten weiterveräußert hat.
  2. Ja: Es besteht ein Recht des Gerichtsvollziehers, einmal verstrickte Sachen notfalls auch mit Gewalt wieder abzuholen, da die Verstrickung nicht durch Ablösung des Pfandsiegels oder Weitergabe an einen Dritten entfällt.
  3. Ja: Der Gerichtsvollzieher darf einen flüchtenden Schuldner verfolgen und gegen ihn körperlichen Zwang anwenden.
  4. Ja: Der Gerichtsvollzieher darf sich auch ohne richterlichen Be-schluss mit Zwang Zugang zu der Wohnung des Schuldners ver-schaffen.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Inbesitznahme, § 808 Abs. 1 ZPO
  3. Kenntlichmachung durch Siegelanbringung, § 808 ZPO
  4. Kenntlichmachung durch Pfandtafel, §§ 808, 810 ZPO
  5. Kenntlichmachung durch Anschlusspfändung, §§ 826, 762 ZPO
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben
  3. Funktionelle Unzuständigkeit
  4. Fehlender Vollstreckungstitel
  5. Fehlendes Publizitätselement

Dozent des Vortrages Archiv - 9. Einzelheiten Zwangsvollstreckungsverfahren, Pfändung, Verstrickung

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Im Mittelpunkt dieser letzten Kursphase steht die Darstellung der Parallelen sämtlicher Vollstreckungsverfahren unter Einschluss des Insolvenzverfahrens. Sie sollten nunmehr Ihr besonderes Augenmerk darauf richten, die Vollstreckungsverfahren danach zu beurteilen, inwiefern sie Abweichungen und Besonderheiten zum Grundfall darstellen. I. Einarbeitungsphase: Es gelten die üblichen Grundsätze über die Nacharbeitung des in den Kurssitzungen dargestellten Stoffes. Da das Hauptgewicht Ihrer Nacharbeit im strukturellen Bereich liegt und aller Wahrscheinlichkeit nach nur wenige Detailfragen von Ihnen mithilfe zusätzlicher Literatur bearbeitet werden müssen, sollte eine Nachbereitungszeit von ca. 90 Minuten ausreichend sein. ...

... Demgegenüber handelt es sich bei den Fristen des AnfG um echte Ausschlussfristen. Die Anfechtungsgründe im AnfG und der InsO gleichen sich zum großen Teil und können weitgehend parallel erarbeitet werden. Eine Besonderheit besteht lediglich für die speziellen Insolvenzanfechtungstatbestände der §§ 130-132 InsO, bei denen in der Nacharbeit besonderer Wert auf die Differenzierung der Anfechtungstatbestände zu legen ist. Wesentliche Differenzierungsmerkmale der drei Anfechtungstatbestände sind vor allem der Zeitraum, in dem Rechtshandlungen vorgenommen werden mussten, um für eine Anfechtung in Betracht zu kommen, sowie die Beweislastverteilung. 2. Zwangsvollstreckung nach §§ 828 ff. ZPO Das Verfahren zur Vollstreckung in nicht körperliche Vermögensrechte ist in seinen Grundzügen in den §§ 828 bis 834 ZPO geregelt. Parallel zu dem ausführlich besprochenen Gerichtsvollzieherverfahren beginnt das ...

... Verfahrensablauf und die Vollstreckungsmaßnahme selbst erkennen. Für das Verfahren nach §§ 828 ff. ZPO ergeben sich die wesentlichen Punkte hier bereits aus §§ 829 und 834 ZPO. Zweitens verdient die jeweils vorgeschriebene Verwertungsmöglichkeit besondere Beachtung. Anders als im Gerichtsvollzieherverfahren sind in den § 828 ff. die Verwertungsmöglichkeiten in § 835 ZPO zusammengefasst. Das dritte und letzte besonders examensrelevante Kriterium für die Vollstreckungsverfahren ist die Problematik der Zwangsvollstreckung in die schuldnerfremde Sache. Zur Frage der Verwertung von Vermögenswerten im Verfahren nach § 835 ZPO sollten Sie sich insbesondere einprägen, dass zwischen den beiden Verwertungsmöglichkeiten Überweisung zur Einziehung und Überweisung an Zahlungs- statt zum Nennwert ...

... In der Nacharbeit verdient vor allen Dingen die Betrachtung der Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO besondere Beachtung. Ziehen Sie dazu nach Möglichkeit das Lehrbuch von Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, heran. Dort finden Sie eine komprimierte Darstellung der Anfechtung im Konkurs, die zugleich eine Vertiefung des Kursstoffes in angemessener Zeit erlaubt. Die Probleme der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte nach §§ 828 ff. ZPO liegen in der Examensklausur zumeist weniger im verfahrensrechtlichen Bereich. Insofern genügt in aller Regel der im Kurs behandelte Stoff. Problematisch ist häufig die materiell-rechtliche Seite der Pfändung bestimmter Vermögenswerte. ...