98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - 8. Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wer ist sachlich zuständig für eine Entscheidung über eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO?
Wann endet die Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckung in bewegliche Sache?
Wie wird über eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO entschieden?
Welche Meinungen werden vertreten bezüglich der Frage, nach welcher Norm sich die Kostenentscheidung bei § 766 ZPO richtet?
Wer darf nach § 13 InsO einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen?
Was sind Insolvenzeröffnungsgründe?
Wie sieht der grobe Ablauf eines Insolvenzverfahrens aus?
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... Gerichtsvollzieher nach §§ 808 ff. ZPO erläutert. Dabei wird den Problemgestaltungen, die in jedem Vollstreckungsverfahren auftreten können, besondere Bedeutung beigemessen. Dazu zählen insbesondere die Problematik der Vollstreckung und Verwertung einer schuldnerfremden Sache sowie die klassisch examensrelevanten Rechtsbehelfe der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO und der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. I. Einarbeitungsphase. Wie immer sollten Sie möglichst bald nach dieser Sitzung Ihre Mitschriften aus dem Kurs überarbeiten und nun gesteigerten Wert darauf legen, das über das spezielle Vollstreckungsverfahren nach §§ 808 ff. ZPO Gelernte in das Grundlagenwissen über den Ablauf ...
... solchen Durchsuchung nicht zustimmt (BVerfGE 51, S. 97). Diese Rechtslage wurde mit der ZPO-Novelle 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in den Gesetzestext der §§ 758, 758a ZPO integriert. Die Rechtsfolgen einer rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers sind die Verstrickung des Vollstreckungsobjektes sowie die Entstehung eines Pfändungspfandrechtes für den Gläubiger. Zur Bedeutung dieser Rechtsinstitute im Verfahren und zu ihren Entstehungsvoraussetzungen vgl.. Blatt ZV-106. Beachten Sie bitte insbesondere den unteren Abschnitt des Strukturblattes 106, wo nochmals auf die enorme Bedeutung der Differenzierung zwischen den nichtigen und lediglich rechtswidrigen Vollstreckungsakten für den weiteren Verfahrensablauf und die materiellrechtliche Abwicklung der Rechtspositionen sämtlicher Beteiligten hingewiesen wird. Merken Sie sich, dass auch eine rechtswidrige Pfändung nach §§ 808 ff. ...
... ergibt sich daraus, dass die Verstrickung wirksam, ein etwaiger Zuschlag und die darauf aufbauende Übertragung des Eigentums in der Zwangsversteigerung wirksam sind. Der alte Eigentümer verliert seine dinglichen Rechte am Vollstreckungsobjekt, erhält dafür aber wegen der dinglichen Surrogation das Eigentum am Vollstreckungserlös. Dies führt dazu, dass das Eigentum endgültig beim Ersteigerer verbleibt und der alte Eigentümer insofern seine Rechte verliert. Er erhält dafür einen Anspruch aus Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 2.Alt. BGB gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Versteigerungserlöses. Dieser Kursteil ist von besonders hoher Bedeutung, sowohl für die Zwangsvollstreckungs- als auch für die ZPO- Klausur, da eine Reihe von Abwandlungen dieses Themas bereits in ...
... in Klageform gebetteter Anspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger und den Staat, vertreten durch das Vollstreckungsorgan, eine konkrete Sache wieder herauszugeben. Aus dieser Anspruchsstruktur ergibt sich bei der Prüfung des § 771 ZPO, dass natürlich zunächst entschieden werden muss, ob das geltend gemachte materielle Recht besteht. Danach ist aber weiterhin zu prüfen, ob dieses materielle Recht in irgendeiner Weise erloschen sein kann und, dies ist von besonderer Bedeutung, ob Einreden gegen dieses Recht bestehen. Besonders problematisch sind hier Einreden, die sich auf ein Gegenrecht des beklagten Vollstreckungsgläubigers beziehen. Beispielsweise sind hier zu nennen § 273 BGB oder aber die allgemeine Einrede des § 242 BGB in ihrer Ausprägung des "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est". Bei diesen Einreden kann es in der Klausur erforderlich sein, bei der Prüfung ...
... bei Brox/Walker am besten dargestellt. Um sich einen Überblick über die einzelnen, der Vollstreckung entgegenstehenden, Rechte nach § 767 ZPO oder die durch § 771 ZPO geschützten Rechtspositionen zu verschaffen, empfiehlt sich eine Nacharbeit in den entsprechenden Kommentierungen bei Zöller, der sämtliche in Betracht kommenden Gegenrechte in den jeweiligen ...