Archiv - 6. Teil Prokura, Fixhandelskauf, Gewährleistungsrecht, Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - 6. Teil Prokura, Fixhandelskauf, Gewährleistungsrecht, Bestätigungsschreiben“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Hilfspersonen des Kaufmanns
  • 1. Handlungsgehilfe 59 ff HGB
  • 2. Handlungsbevollmächtigter 54 HGB
  • 3 Prokurist § 48 ff HGB
  • Sonderregelungen für Handelsgeschäfte
  • 1. Fixhandelskauf § 376 HGB
  • 2. Gewährleistungsrecht 377 HGB
  • 4. Schweigen des Kaufmanns § 362 HGB
  • 5. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Quiz zum Vortrag

  1. wirkt nur deklaratorisch.
  2. gehört zu den Pflichten des Geschäftsinhabers.
  3. wirkt konstitutiv (rechtserzeugend).
  1. außergewöhnliche Geschäfte tätigen.
  2. Grundstücke belasten.
  3. das Handelsgewerbe einstellen.
  4. gewöhnliche, branchenübliche Geschäfte vornehmen.
  5. Grundstücke veräußern.
  1. Den Rechtsverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen.
  2. Den Kunden zu schützen.
  3. Den Verbraucher zu schützen.
  4. Den Kaufmann zu schützen.
  5. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  1. Alle genannten Vorschriften.
  2. § 377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht.
  3. § 376 HGB Fixhandelskauf.
  4. § 362 HGB Schweigen auf Anträge.
  5. § 350 HGB Formfreiheit.
  1. liegt wegen Dissenses kein Vertrag vor.
  2. kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorliegen.
  3. greift § 362 HGB ein.
  4. liegt ein Vertrag ohne AGB vor.
  5. liegt ein Vertag mit den AGB des B vor.

Dozent des Vortrages Archiv - 6. Teil Prokura, Fixhandelskauf, Gewährleistungsrecht, Bestätigungsschreiben

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... mit der Aufschrift "Antiquitäten - nur von A". In der von A gewünschten Ausführung kostet dieses Schild 40.- Euro je Buchstabe. T nennt diesen Preis am Telefon. A versteht allerdings wegen einer Störung in der Leitung 14.- Euro je Buchstabe und erklärt sich einverstanden. Noch am gleichen Tage schickt T dem A ein Telefax mit folgendem Inhalt: "Der guten Ordnung halber bestätige ...

... eines bestimmten Erfolges einzusetzen, wie dies etwa bei einer Autoreparatur der Fall ist, er muss vielmehr auch die Materialien zur Herstellung des Schildes zunächst selbst erwerben und dann das fertige Produkt an den Besteller A. veräußern, das heißt übereignen. Damit erhält dieser Vertrag auch kaufvertragliche Elemente. Als Anspruchsgrundlage kommt daher ein Vertrag gem. § 651 BGB in Betracht. Solche Verträge werden auch "Werklieferungsverträge" genannt. Auf diese Verträge werden gemäß § 651 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag angewandt. Da es sich bei einem individuell für ein Geschäft gemaltes Schild im Umkehrschluss zu § 91 BGB nicht um eine nicht vertretbare Sache handelt, sind ergänzend einige Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. I. Anspruch entstanden Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrags sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Den Antrag auf Abschluss eines solchen Werklieferungsvertrages könnte im vorliegenden Fall T. gemacht haben. In seiner Erklärung waren ...

... die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens modifiziert werden. Bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben handelt es sich um ein in der Wirtschaftspraxis entwickeltes Rechtsinstitut, das zur Folge hat, dass der von einer Seite zusammengefasste Vertragsinhalt, bleibt er von der anderen Partei unwidersprochen, als verbindlich gilt. In Extremfällen kann sogar ein Vertrag mit einem von nur einer Seite festgelegten Inhalt entstehen, sofern die andere Seite der Zusammenfassung nicht widerspricht. Im vorliegenden Fall könnte das von T. abgesandte Telefax als ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben bewertet werden. Der im Telefax des T. angegebene Inhalt des Vertrages und insbesondere die Bestimmung des Preises von Euro 40,- je Buchstabe wäre dann für beide Seiten verbindlich und Inhalt des Vertrages geworden. Dafür müsste das Fax als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren sein. 1. Die erste Voraussetzung hierfür wäre, dass die Regeln des kaufmännischen und gewerblichen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs im ...

... Frage, welche Personenkreise taugliche Absender und Adressaten eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind, existiert eine umfangreiche Meinungsvielfalt. Die hier dargestellte Auffassung entspricht der zurzeit von der Rechtsprechung verfolgten Meinung. Nach a. a. muss zumindest der Adressat Kaufmann i.S. d. HGB sein. Die strengste Auffassung erfordert sogar, dass beide Beteiligten Kaufleute i.S. d. HGB sind. 2.) Die zweite Voraussetzung eines wirksamen kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist, dass dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind. Im vorliegenden Fall wurde telefonisch über den Abschluss eines Werkvertrages verhandelt. Damit ist dieses Tatbestandsmerkmal hier erfüllt. 3.) Weiterhin muss es mindestens aus der Sicht des Absenders des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu einem vermeintlichen Vertragsschluss gekommen sein. Da im vorliegenden Fall sowohl ...

... Vertragsgestaltung nochmals aufzudecken. Wird dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht sofort widersprochen, so muss dessen Inhalt unwiderruflich feststehen. II. Anspruch weggefallen. III. Einreden gegen den Anspruch Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch später erloschen sein könnte ...