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Der Vortrag „Archiv - 2. Teil Vertiefung oHG“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Die Personengesellschaften, wie die GbR, oHG und KG unterscheiden sich von einer juristischen Person, wie die GmbH und die AG, durch die ...
Der Gesellschafter einer oHG erwirbt gegen den Widerspruch der übrigen Gesellschafter einen Pkw. Ein Kaufvertrag liegt vor ...
Welche Antwort ist falsch? Bei einer oHG haftet / haften ...
V verlangt von dem Gesellschafter einer oHG die Zahlung des Kaufpreises. Dann kann die Anspruchsgrundlage §§ 433 II BGB iVm 128 HGB wie folgt geprüft werden:
Welche Antwort ist falsch? Die Tätigkeit eines Gesellschafters kann der Gesellschaft wie folgt zugerechnet werden:
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16 Kundenrezensionen ohne Beschreibung
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... von 750.000,- € bei der D-Bank auf, um ein größeres Verkaufsgebäude errichten zu können. Im Jahr 2002 beteiligt sich auch der ehemalige Studienfreund Bieder (B) an dem Gebrauchtwagenhandel von A und G. B arbeitet, wie auch A und G, ganztägig in dem Geschäft, er erhält aber kein Gehalt, sondern ist an den Gewinnen mit A und G zu gleichen Teilen beteiligt. Entscheidungen, die das Geschäft betreffen, werden von allen drei Beteiligten nach gemeinsamer Absprache, gegebenenfalls durch eine Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Als B im Jahre 2003 mit einigen geschäftlichen Entscheidungen über weitere Investitionen nicht einverstanden ist, die A und G mit ihrer Stimmenmehrheit gegen B durchsetzen, beschließt man einvernehmlich, dass B zum 31. Dezember 2003 aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung wird von ...
... wirksamer Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligten Gesellschaftern abgeschlossen worden ist. Nach § 105 I und III HGB, § 705 BGB ist zur Gründung einer Personengesellschaft erforderlich, dass sich die Gesellschafter darüber einigen, welchen Gesellschaftszweck sie verfolgen wollen und welche Förderpflichten sie auf sich nehmen. Für die OHG schreibt § 105 I HGB darüber hinaus vor, dass der Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1 HGB sein muss. Im vorliegenden Fall betreiben die Beteiligten A und G gemeinsam einen Gebrauchtwagen An- und Verkauf. Nicht zuletzt wegen der erheblichen Umsätze, die die beiden Beteiligten mit ihrem Geschäft erzielen, ist darin eine auf Dauer und Gewinnerzielung selbstständige Tätigkeit zu sehen, die ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 HGB darstellt. A und G arbeiten beide in diesem Gebrauchtwagenhandel. Sie tun dies bewusst und zweckgerichtet, sodass ...
... Dies setzt voraus, dass die Verjährungsfrist vollendet ist. Die Verjährungsfrist könnte sich hier aus § 160 HGB ergeben. Die Frist beginnt nach § 160 I 2 HGB mit der Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters im Handelsregister. Im vorliegenden Fall ist zwar B aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden, jedoch war eine Eintragung dieses Ausscheidens im Handelsregister nicht möglich, da die OHG niemals im Handelsregister eingetragen war. Man könnte hier der Auffassung sein, dass in diesem Fall eine Verjährung überhaupt nicht in Betracht kommt und der ausgeschiedene Gesellschafter für eine unbeschränkte Zeit auch nach seinem Ausscheiden für die Schulden der Gesellschaft haften muss. Zumindest aber in dem Fall, in welchem dem Gläubiger bekannt ist, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft verlassen hat, erscheint diese Regelung unbillig. Der Gläubiger würde dann wider besseres Wissen mehr erhalten als ihm eigentlich zusteht. Es bietet sich daher an, dass zumindest …