Archiv - 2. Teil Vertiefung oHG von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - 2. Teil Vertiefung oHG“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. GbR oHG KG PartG AG GmbH
  • 2. Geschäftsführung Vertretung Haftung Ausgleich
  • 3. Vertiefung oHG
  • 3.1 Aufbau oHG-Klausur , Vertretung und Haftung
  • Exkurs: Gesamtschuld
  • 3.2 Schadensersatz durch oHG und Gesellschafter
  • 3.3 Nacherfüllung durch die Gesellschafter

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Merkmale sind zutreffend.
  2. Abhängigkeit vom Gesellschafterbestand.
  3. Eigenorganschaft.
  4. persönliche Haftung der Gesellschafter.
  5. Entstehung.
  1. da Vertretungsmacht besteht §§ 125 I, 126 HGB.
  2. nach § 15 I HGB.
  3. unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht.
  4. nicht vor, da keine Geschäftsführungsbefugnis besteht §§ 114 I, 115 I HGB.
  5. Entsprechend der Fallkonstellation können alle Antworten zutreffend sein.
  1. die Gesellschafter der Gesellschaft für Aufwendungen nach § 110 HGB.
  2. die Gesellschaft den Gläubigern nach § 124 HGB.
  3. die Gesellschafter den Gläubigern nach § 128 HGB.
  4. der Gesellschafter der Gesellschaft auf Schadensersatz nach § 280 I BGB.
  5. die Gesellschaft Gläubigern auf Schadensersatz nach 280 ff.
  1. Alle genannten Merkmale sind zu prüfen.
  2. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit: Vorliegen der Gesellschaft § 123 HGB.
  3. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit: Vorliegen einer Verbindlichkeit §§ 433, 164 BGB.
  4. 2. Der in Anspruch genommene müsste Gesellschafter sein.
  1. Als Verrichtungsgehilfe nach § 831 I BGB.
  2. Als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB.
  3. Über 31 Analog.
  4. Als Vertreter nach § 164 BGB.

Dozent des Vortrages Archiv - 2. Teil Vertiefung oHG

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... von 750.000,- € bei der D-Bank auf, um ein größeres Verkaufsgebäude errichten zu können. Im Jahr 2002 beteiligt sich auch der ehemalige Studienfreund Bieder (B) an dem Gebrauchtwagenhandel von A und G. B arbeitet, wie auch A und G, ganztägig in dem Geschäft, er erhält aber kein Gehalt, sondern ist an den Gewinnen mit A und G zu gleichen Teilen beteiligt. Entscheidungen, die das Geschäft betreffen, werden von allen drei Beteiligten nach gemeinsamer Absprache, gegebenenfalls durch eine Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Als B im Jahre 2003 mit einigen geschäftlichen Entscheidungen über weitere Investitionen nicht einverstanden ist, die A und G mit ihrer Stimmenmehrheit gegen B durchsetzen, beschließt man einvernehmlich, dass B zum 31. Dezember 2003 aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung wird von ...

... wirksamer Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligten Gesellschaftern abgeschlossen worden ist. Nach § 105 I und III HGB, § 705 BGB ist zur Gründung einer Personengesellschaft erforderlich, dass sich die Gesellschafter darüber einigen, welchen Gesellschaftszweck sie verfolgen wollen und welche Förderpflichten sie auf sich nehmen. Für die OHG schreibt § 105 I HGB darüber hinaus vor, dass der Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1 HGB sein muss. Im vorliegenden Fall betreiben die Beteiligten A und G gemeinsam einen Gebrauchtwagen An- und Verkauf. Nicht zuletzt wegen der erheblichen Umsätze, die die beiden Beteiligten mit ihrem Geschäft erzielen, ist darin eine auf Dauer und Gewinnerzielung selbstständige Tätigkeit zu sehen, die ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 HGB darstellt. A und G arbeiten beide in diesem Gebrauchtwagenhandel. Sie tun dies bewusst und zweckgerichtet, sodass ...

... Dies setzt voraus, dass die Verjährungsfrist vollendet ist. Die Verjährungsfrist könnte sich hier aus § 160 HGB ergeben. Die Frist beginnt nach § 160 I 2 HGB mit der Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters im Handelsregister. Im vorliegenden Fall ist zwar B aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden, jedoch war eine Eintragung dieses Ausscheidens im Handelsregister nicht möglich, da die OHG niemals im Handelsregister eingetragen war. Man könnte hier der Auffassung sein, dass in diesem Fall eine Verjährung überhaupt nicht in Betracht kommt und der ausgeschiedene Gesellschafter für eine unbeschränkte Zeit auch nach seinem Ausscheiden für die Schulden der Gesellschaft haften muss. Zumindest aber in dem Fall, in welchem dem Gläubiger bekannt ist, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft verlassen hat, erscheint diese Regelung unbillig. Der Gläubiger würde dann wider besseres Wissen mehr erhalten als ihm eigentlich zusteht. Es bietet sich daher an, dass zumindest …