Der Vortrag „Exkurs: Arbeitnehmerdatenschutz“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Für welche Zwecke kann es erlaubt sein Personenbezogene Daten eines Beschäftigten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen?
In welchem Fall dürfen Sie Ihren Arbeitnehmer unter Umständen auffordern die Wahrheit zu sagen, auch wenn dieser sich selbst einer Straftat bezichtigen könnte?
Welche Aussage ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes korrekt?
Wie verhalten Sie sich, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit strafbare Handlungen begeht?
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... und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufdeckung der Wirtschaftskriminalität haben dem Ruf dieser Unternehmen erheblich geschadet. Der heimliche Abgleich von Mitarbeiterdaten zur Korruptionsbekämpfung führte in der Öffentlichkeit zu Forderungen nach klaren Regeln für interne Ermittlungen. Das Gesetz sieht nunmehr ausdrücklich den Schutz der Daten von Beschäftigten vor. Insbesondere unternehmensinterne Ermittlungen zur Vermeidung und Verfolgung von Wirtschaftsdelikten sind nur noch in engen Grenzen erlaubt. Das Gesetz legt auch bestimmte notwendige Inhalte für die Gestaltung der Datenverarbeitung fest, soweit diese als Auftrag vergeben wird. Zur Umsetzung der aktuellen rechtlichen Anforderungen sollten Unternehmen sorgfältig den Einsatz sowohl administrativer als auch ...
... die für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Ge- oder Verbote befolgt. Dieser strenge Haftungsmaßstab kann insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Regeln zum Arbeitnehmerdatenschutz weitreichende Konsequenzen haben. Compliance-Strategien und interne Kontrollen: Die Geschäftsleitung sollte ihre Compliance-Strategie an den jeweils individuell zu ermittelnden Compliance- Risiken ausrichten. Es ist wichtig, an Mitarbeiter eindeutige Verhaltenserwartungen und Handlungsanweisungen zu richten. International gehört die Einführung verbindlicher unternehmensinterner Compliance- Richtlinien (Codes of Conduct) mittlerweile zum Standard für jedes Unternehmen. Gegenüber Arbeitnehmern werden diese Richtlinien über das Direktionsrecht des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Abrede Bestandteil des Arbeitsvertrages und damit verbindlich. Arbeitnehmerdaten dürfen – auch ...
...unternehmenseigenen Kontrollsystemen bestimmten Schranken auferlegt. Das neue Arbeitnehmerdatenschutzrecht: Die Datenschutzskandale bei einer Reihe von deutschen Großunternehmen haben den Gesetzgeber veranlasst, mit § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine neue Vorschrift zum Arbeitnehmerdatenschutz einzuführen. Die Vorschrift regelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten vor, im und nach dem Beschäftigungsverhältnis erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Erforderlichkeit: Im Wesentlichen fasst die Vorschrift die in ständiger Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zusammen. Danach sind Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten eines Beschäftigten nur zulässig, wenn dies erforderlich ist für: die Entscheidung ...
... Der Gesetzentwurf sieht umfassende Regelungen zum Umgang mit Arbeitnehmerdaten vor. Er enthält außerdem Vorgaben zum Einsatz von z. B. Videoüberwachung, Ortungssystemen und biometrischen Verfahren und statuiert weitreichende Benachrichtigungspflichten im Falle von Verstößen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Gesetzesinitiative in dieser Legislaturperiode durchsetzt. Arbeitgebern ist zu empfehlen, permanente und umfassende betriebsinterne Compliance-Kontrollen zu unterlassen. Bereits der ständige bei Mitarbeitern erzeugte Überwachungsdruck macht die Nutzung der betroffenen Datenbestände unzulässig. Zudem sollte der Betriebsfrieden nicht unnötig gestört werden. Die Unternehmensleitungen müssen in Zukunft den Einsatz von IT und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten sorgfältig planen. Daneben sollten sie besonderes Augenmerk auf die datenschutzkonforme ...
... durch mindestens halbseitige Anzeigen in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen zu informieren. Unternehmen, die dieser Informationspflicht nicht nachkommen, müssen mit Geldbußen in einer Höhe von bis zu 300.000 EUR rechnen. Und noch ein Hinweis! Manche Compliance-Beauftragte oder Compliance-Officer gerieren sich wie Kriminalbeamte oder Staatsanwälte. Bei Vernehmungen bei tatsächlichen oder vermeintlichen Compliance-Verstößen werden häufig Befragungen in der Art durchgeführt, dass bereits der Straftatbestand der Nötigung zu prüfen wäre. Auch wird häufig durch Druckausübung die „Freiwilligkeit“ herbeigeführt, Datenerhebungen zu dulden. Das ist schlicht rechtswidrig. Allerdings hat das für die betroffenen Arbeitnehmer gerade bei dem Verdacht von Straftaten eine nicht unerhebliche Folge. Selbst dann, wenn die Datenerhebung ...