Weitere Arbeitgeberpflichten von LL.M. Gerd Ley

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Weitere Arbeitgeberpflichten“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Freistellung in der Elternzeit
  • Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz
  • Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
  • Pflicht zur Gleichbehandlung der AN
  • Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer
  • Erteilung eines Arbeitszeugnisses
  • Freistellung zur Stellensuche

Quiz zum Vortrag

  1. Wer nur für das erste Lebensjahr des Kindes Elternzeit beantragt hat, verzichtet automatisch auf Elternzeit im zweiten Lebensjahr des Kindes.
  2. Haben die Eltern für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit beantragt, können sie Elternzeit auch für das dritte Lebensjahr des Kindes beantragen.
  3. Eine einseitige Verlängerung der Elternzeit, durch die Eltern, ist nach den ersten 12 Monaten Elternzeit nicht möglich, wenn die Elternzeit nur für ein Jahr beantragt war.
  4. Ein bestimmter Abschnitt der Elternzeit kann ohne Einwilligung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dritten und achten Lebensjahr des Kindes verlegt werden.
  1. Arbeitet der Elternzeitnehmer, während der Elternzeit (schwarz) in einem anderen Unternehmen, stellt dies keinen Kündigungsgrund dar.
  2. Elternzeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz.
  3. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, im Falle der Betriebsauflösung.
  4. Es muss darauf geachtet werden, dass zur Kündigung eines Elternzeitnehmers die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich sein kann.
  1. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsverhinderung unverzüglich anzeigen.
  2. Der Arbeitnehmer muss den Grund und die Dauer der Arbeitsverhinderung nennen.
  3. Zur Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz muss eine akute Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen bestehen.
  4. Zur Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz muss eine akute Pflegebedürftigkeit eines engen Freundes bestehen.
  5. Bei lang andauernder Pflegebedürftigkeit besteht generell ein Freistellungsanspruch von sechs Monaten oder ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
  1. Die Lohnsteuer ist an das für Ihren Betrieb zuständig Finanzamt abzuführen.
  2. Sozialbeiträge sind an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abzuführen.
  3. Sollten Sie Liquiditätsprobleme haben, dürfen Sie nicht einfach auf die Zahlung von Sozialbeiträgen und Lohnsteuer verzichten. Sie können aber versuchen eine Stundung auszuhandeln.
  4. Vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers berechtigt Sie Sozialbeiträge, Lohnsteuer und sogar den Lohn des Arbeitnehmers zurückzubehalten.
  1. Nur das qualifizierte Zeugnis enthält Angaben zur Person des Arbeitnehmers.
  2. Nur das qualifizierte Zeugnis enthält Angaben zur Leistung des Arbeitnehmers.
  3. Nur das qualifizierte Zeugnis enthält Angaben zum Sozialverhalten des Arbeitnehmers.
  4. Nur das qualifizierte Zeugnis kann wohlwollend und berufsfördernd sein.
  1. Um ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu verfassen, dürfen sie auch Tatsachen über Ihren Arbeitnehmer attestieren, die nicht vorliegen.
  2. Wenn in einem Arbeitszeugnis gewisse Angaben fehlen, wissen sie als einstellender Arbeitgeber, dass Vorsicht geboten ist.
  3. Wenn in einem Arbeitszeugnis die Schlussformell fehlt, wissen sie als einstellender Arbeitgeber, dass Vorsicht geboten ist.
  4. Sie müssen immer im Hinterkopf behalten, dass ein Arbeitszeugnis nicht die beste Erkenntnisquelle ist.

Dozent des Vortrages Weitere Arbeitgeberpflichten

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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