Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen bei fehlerhaften und nicht einbezogenen AGB (§§ 306 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen bei fehlerhaften und nicht einbezogenen AGB (§§ 306 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „AGB-Recht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechte der AGB – Inhaltskontrolle
  • Generalklausel
  • Fallbeispiel: Widersprüchliche Klausel
  • Falllösung: Widersprüchliche Klausel

Quiz zum Vortrag

  1. Bei Verstoß gegen das Klauselverbot folgt die Unwirksamkeit der Klausel.
  2. Bei Verstoß gegen das Klauselverbot folgt die Wirksamkeit der Klausel.
  3. Bei Verstoß gegen das Klauselverbot ist der gesamte Vertrag unwirksam.
  4. Ein Verstoß gegen das Klauselverbot hat keine Auswirkungen auf die AGB.
  1. Benachteiligung = wenn die Interessen des Kunden gegenüber denen des Verwenders so sehr zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat.
  2. Benachteiligung = wenn die Interessen des Kunden gegenüber denen des Verwenders so sehr zurückgedrängt werden, dass nur ein teilweiser Interessenausgleich stattgefunden hat.
  3. Benachteiligung = wenn die Interessen des Verwenders gegenüber denen des Kunden so sehr zurückgedrängt werden, dass nur ein teilweiser Interessenausgleich stattgefunden hat.
  4. Benachteiligung = wenn die Interessen des Verwenders gegenüber denen des Kunden so sehr zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat.
  1. Unangemessen= wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen des anderen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
  2. Unangemessen= wenn der Vertragspartner missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Verwenders durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen des anderen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
  3. Unangemessen= wenn der Verwender von vornherein die Interessen des Vertragspartners hinreichend berücksichtigt.
  4. Unangemessen= wenn der Verwender von vornherein dem Vertragspartner einen angemessenen Ausgleich zugesteht.

Dozent des Vortrages Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen bei fehlerhaften und nicht einbezogenen AGB (§§ 306 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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