Abgabenordnung Teil III von Dr. Thomas Eisgruber

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Über den Vortrag

Steuerliche Nebenleistungen.

Dozent des Vortrages Abgabenordnung Teil III

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber, Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, bereitet seit 20 Jahren Rechtsreferendare auf die steuerrechtliche Klausur des 2. Staatsexamens vor.

Neben Vorträgen auf allen bedeutenden steuerrechtlichen Tagungen in Deutschland beteiligt er sich auch durch Aufsätze wissenschaftlich an der aktuellen steuerrechtlichen Diskussion.

Er kommentiert im Kirchhof Kompaktkommentar zum EStG und die verdeckte Gewinnausschüttung im Großkommentar Herrmann/Heuer/Raupach.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge ...

  • ... Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne ...

  • ... 2. Unterabschnitt: Steuererklärungen §§ 149 - 153 Fünfter Teil: Erhebungsverfahren §§ 218 - 248 Zweiter Abschnitt: Verzinsung, Säumniszuschläge §§ 233 - 240 1. Unterabschnitt: ...

  • ... 1 EStG Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bis 31. Mai § 149 Abs. 2 AO verlängerbar ...

  • ... § 36 Abs. 4 EStG Zahlungspflicht § 152 AO Verspätungszuschlag als Strafe § 240 AO Säumniszuschläge bei Zahlung nach ...

  • ... Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. ... 3 Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen. § 335: Einstellung des Vollzugs (!) nach Erfüllung § 332: wirksame ...

  • ... eigenen Verschulden gleich. (2) 1Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ...

  • ... Steuer (§ 220); nicht für NL § 335: Einstellung des Vollzugs (!) nach Erfüllung § 332: wirksame Androhung (mit Frist) Festsetzung (+ neue Androhung §!332 III) § 240: Säumniszuschläge (1) 1Wird eine Steuer nicht bis ...

  • ... besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot ...

  • ... aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, ... Steuerliche Nebenleistungen § 220 AO ...

  • ... § 240!Säumniszuschläge (1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren ...

  • ... Grundsatz § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 234 Stundungszinsen § 235 Verzinsung von ...

  • ... Höhe und Berechnung der Zinsen § 239 Festsetzung der Zinsen § 233 Grundsatz Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich ...

  • ... § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 234 Stundungszinsen § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern § ...

  • ... die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge ... und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). ... festgesetzte Steuer - anzurechnende Steuerabzugsbeträge - festgesetzte ...

  • ... 234 Stundungszinsen § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge § 237 Zinsen bei ...

  • ... Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Nur für volle Monate § 239: Festsetzung der Zinsen ... (2) 1Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen ...

  • ... war ihm am Donnerstag, den 29.4.2010 zugegangen. Am 30.11.2010 zahlt A den Betrag bar beim Finanzamt ein. In welcher Höhe muss er steuerliche Nebenleistungen entrichten? 1. Stundungszinsen; fällige Steuern; Stundung 2. Säumniszuschlag;  ...

  • ... bis 29.11.2010 = 5 volle Monate Stundung (noch vor dem 30.11.) Berechnung: 2.049 " = abgerundet 2.000 " x 1 angefangene Monat = 20 " x 1 Monat = 20 ! Säumnis: § 240 I AO Zahlung am ...