Sachverhaltsungewissheiten, Das B-Gutachten von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sachverhaltsungewissheiten, Das B-Gutachten“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „2. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wahlfeststellung
  • Gleichartige Wahlfeststellung
  • Ungleichartige Wahlfeststellung
  • Post- und Präpendenzfeststellung
  • Beweisführung in der Hauptverhandlung
  • Das B-Gutachten
  • Details sachl. Zuständigkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Geht es um ein und denselben Tatbestand spricht man von unechter Wahlfeststellung, geht es um verschiedene Tatbestände spricht man von echter Wahlfeststellung.
  2. Geht es um verschiedene Tatbestände spricht man von unechter Wahlfeststellung, geht es um ein und denselben Tatbestand spricht man von echter Wahlfeststellung.
  3. Es gibt nur eine ungleichartige Wahlfeststellung.
  4. Die echte Wahlfeststellung hat eine rechtsethische Vergleichbarkeit, die unechte Wahlfeststellung hat eine rechtspsychologische Vergleichbarkeit.
  1. Zwischen den Alternativen darf kein Stufenverhältnis bestehen.
  2. Zwischen den unterschiedlichen Delikten muss eine rechtsethische und rechtspsychologische Vergleichbarkeit bestehen.
  3. Zwischen den Alternativen muss ein Stufenverhältnis bestehen.
  4. Beide Alternativen müssen den selben Tatbestand verwirklichen.
  1. Bei der echten Wahlfeststellung gibt es eine Rechtsnormungewissheit, bei der unechten Wahlfeststellung eine Sachverhaltsungewissheit.
  2. Bei der echten Wahlfeststellung gibt es ein Stufenverhältnis, bei der unechten Wahlfeststellung eine Sachverhaltsungewissheit.
  3. Bei der echten Wahlfeststellung gibt es eine Sachverhaltsungewissheit , bei der unechten Wahlfeststellung gibt es ein Stufenverhältnis.
  4. Bei der echten Wahlfeststellung gibt es eine Sachverhaltsungewissheit , bei der unechten Wahlfeststellung gibt es eine Rechtsnormungewissheit.
  1. Wegen Diebstahl oder Hehlerei.
  2. Wegen Raub oder Hehlerei.
  3. Wegen Hehlerei, weil das der Tatbestand ist, der weniger schwer wiegt.
  4. In diesem Fall muss wegen in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen.
  1. Das Nachtatverhalten steht sicher fest, das Vortatverhalten ist ungewiss.
  2. Das Vortatverhalten steht sicher fest, das Nachtatverhalten ist ungewiss.
  3. Es steht sicher fest, dass durch das ungewisse Vortatverhalten oder durch das ungewisse Nachtatverhalten sich der Täter strafbar gemacht hat.
  4. Vortatverhalten und Nachtatverhalten sind gewiss, allerdings steht die Strafbarkeit nicht fest.
  1. Der Strengbeweis.
  2. Der Streng- und der Freibeweis.
  3. Der Freibeweis.
  4. Nur der unmittelbare Beweis.
  1. Nur eingeschränkt, da es Aufgabe der HV ist, letzte Zweifel auszuräumen; also nur mittelbare Anwendung.
  2. Nein.
  3. Ja.
  4. Das liegt in ihrem Ermessen.
  1. Nein.
  2. Ja.
  3. Es kommt darauf an. Er ist anwendbar wenn ein Stufenverhältnis besteht.
  4. Das liegt im Ermessen des Gerichtes.
  1. Zwei Berufsrichter, zwei Schöffen.
  2. Drei Berufsrichter, zwei Schöffen.
  3. Zwei Berufsrichter, drei Schöffen.
  4. Ein Berufsrichter, drei Schöffen.
  1. Durch Verlesung des ärztlichen Attestes.
  2. Durch Vernehmung des Polizeibeamten.
  3. Durch Inaugenscheinnahme von Bildern.
  4. Durch Vernehmung der Krankenschwester.

Dozent des Vortrages Sachverhaltsungewissheiten, Das B-Gutachten

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... SV-Möglichkeiten denselben Tatbestand (gleichartige WF) verwirklicht. Vor.: 1. Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten/Beweismittel ist eindeutige SV-Aufklärung nicht mögl. ...

... einem Zivilprozess wegen Schadensersatz als Zeugen vernommen. Zwischenzeitlich ist sie mit A zerstritten und sagt genau das Gegenteil aus. Entweder hat sie vor ...

... hat der Beschuldigte bei den infrage stehenden SV-Möglichkeiten unterschiedliche Tatbestände (ungleichartige WF) verwirklicht. Vor.: 1. Trotz Ausschöpfung ...

... ob T die goldene Rolex-Uhr gestohlen oder in Kenntnis des ...

... Schuldvorwurfs und eine nach allgemeinen Rechtsempfinden gleiche sittlich und rechtliche Bewertung der Tat (Diebstahl und Raub ...

... § 242 zu §§ 259, 260. Teilweise erreicht man unter Anwendung des Grundsatzes in ...

... kann nicht geklärt werden, ob B die Uhr entwendet hat oder sich diese verschafft hat. Aus diesem Grund sind beide Möglichkeiten alternativ zu prüfen. I. Variante 1: Entwenden ...

... Kofferraum des Pkw entdeckt. Im Ermittlungsverfahren wird festgestellt, dass A die Uhren mit einem Mittäter gestohlen hat. Es besteht die Möglichkeit, ...

... Nachtatverhalten steht sicher fest. Vortatverhalten ungewiss Verurteilung ...

... bzw. Vortat bietet, eine Verurteilung nicht daran scheitern kann, dass den Beschuldigten/Angeklagten möglicherweise noch ein zusätzlicher ...

... Zeugen oder Mitbeschuldigte in HV nicht mehr zur Verfügung Zeuge vom Hörensagen oder prüfen, ob Vernehmungsniederschrift als ...

... 2.3 Notwendige Verteidigung 2.4 Nebenklage 2.5 Haftbefehl 2.6 Anordnung von Maßnahmen, z. B. § 111a 2.7 Mitteilungen 2.8 ...

... hat Beschuldigter zu erwarten §§ 24, 25 GVG §§ 74 ff. GVG Strafrichter Schöffengericht Große Strafkammer Strafgewalt bis zu ...