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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 8: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Einige spezielle erwähnenswerte Grundrechte - Art. 2 I GG und Art 12 I GG“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommen nach der Einzelfallrechtsprechung des BVerfG, zu diesem Schutzbereich, viele verschiedene Inhaltsformen zu. Dazu zu rechnen ist z.B., dass der Bürger...
Aufgrund einer Verletzung eines absoluten Rechts, kann sich bei einer Anstalt des öffentlichen Rechtes eine Streitigkeit nach § 13 GVG ergeben. Wo sind diese geregelt?
Was bedeutet die Prüfung der sog. Praktischen Konkordanz?
Welche Freiheit gewährleistet der Schutzbereich des Art. 12 GG?
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... Die Haupttäter wurden 1970 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ein Mittäter wegen Beihilfe zum Mord zu sechs Jahren Haft. Das ZDF hatte im Februar 1972 ein zweiteiliges Fernsehspiel fertiggestellt und die Ausstrahlung für den Juni des Jahres geplant. Es sollte zunächst in einer Einleitung die Straftat und die beteiligten Täter mit ...
... Verletzung eines absoluten Rechtsgutes oder sonstiges Rechtes ...
... können auch ihre Schutzwirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Bürger entfalten: mittelbare Drittwirkung, die Schutzwirkung des Grundrechts entfaltet ...
... und sonstige Ausländer erlangen Schutz über die in Art. 2 I GG enthaltene Handlungsfreiheit. (2) Die Verpflichtung zur Vornahme gemeinnütziger Tätigkeit verfassungswidrig? In positiver Hinsicht gewährleistet Art. 12 I GG die freie Berufswahl und -ausübung sowie die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Die negative Berufsfreiheit schützt auch den, der keine berufliche Tätigkeit ausüben oder erlernen mag und beispielsweise von seinem Vermögen leben will. Hier ergeben sich Abgrenzungen zu der in Art. 12 II und III GG erfassten Zwangsarbeit. Diskutiert wird diese Frage neuerdings insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen des BSHG zur Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit. Die Einordnung ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Jarass Pieroth, Art. 12 Rn. 56 ff.). Unter Arbeitszwang wird die Verpflichtung zur Vornahme von Tätigkeiten verstanden, sofern in dieser Verpflichtung eine Verletzung der Menschenwürde gesehen werden kann. Besonderheiten ergeben sich bei staatlichen Berufen (z. B. der Tätigkeit des Notars), die durch Art. 33 GG erfasst werden. Hier ist zu differenzieren, ob die Tätigkeit dem Öffentlichen Dienst näher steht oder einer privaten Berufstätigkeit. Im ersten Fall ist Art. 33 GG einschlägig und verdrängt Art. 12 GG. (3) Der Eingriff, eine Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz? Vorsicht ist bei der Annahme eines Eingriffs angebracht. Hat die Maßnahme keine berufsbeschränkende oder berufsregelnde Tendenz, liegt ein Eingriff in Art. 12 I GG nicht vor. In diesem Fall ist aber ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Handlungsfreiheit zu prüfen. Die Einordnung finaler Maßnahmen ist unproblematisch. Bezüglich der faktischen oder mittelbaren Maßnahmen sollten Sie die berufsregelnde Tendenz des Eingriffs davon abhängig machen, ob mit einigem erheblichen Gewicht eine ...
... GG handele es sich allerdings dann, wenn die Steuer bzw. Abgabe erdrosselnd, d. h. konfiskatorisch wirke, wovon dann ausgegangen werden könne, wenn die Steuer bzw. Abgabe den Pflichtigen übermäßig belaste bzw. in die Kapitalsubstanz eingreife. Anderenfalls, d. h. wenn bzgl. der Abgabe oder Steuer ein Eingriff in das Vermögen verneint wird, wäre gegebenenfalls ein Eingriff in Art. 2 I GG, Handlungsfreiheit, zu prüfen. In der Literatur wird diese Auffassung kritisiert. Es erscheine wenig folgerichtig, Geldzahlungspflichten nach dem Grad ihrer Intensität Eingriffsqualität zuzubilligen. Zwar teilt auch die Literatur die Auffassung, dass das Vermögen nicht Teil des Schutzbereichs von Art. 14 GG sei, allerdings gelangt sie über folgende Lösung zu einer Eingriffsqualität: Steuern werden zwar aus dem Vermögen bezahlt, die Besteuerungstatbestände knüpfen jedoch an Eigentumstatbestände an (vgl. Pieroth - Schlink, Grundrechte, Rn. 1003 m.w.N.). In diesem Fall kann die Frage der Rechtmäßigkeit am Maßstab der Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Besitzrecht des Mieters - Mietereigentum in der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 89, 1 f.) wurde auch das Besitzrecht des Mieters als Eigentum bezeichnet und Art. 14 GG unterstellt. Die Entscheidung darf allerdings nicht missverstanden werden. Das Eigentum an der Wohnung steht dem Grundeigentümer zu. Allerdings stellt die Wohnung den Mittelpunkt einer privaten Existenz dar und ist zur Befriedigung elementarer Lebensfunktionen notwendig; insoweit erfüllt das Besitzrecht des Mieters Funktionen, die üblicherweise nur dem Eigentümer zukommen. 2. Träger des Grundrechts Träger des Grundrechts sind natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, hingegen nicht ausländische juristische Personen. Besonders klausurbedeutend ist die Frage, ob auch juristische Personen des ...
... die Maßnahme einen unbeschränkten Bestand von Eigentümerbefugnissen vorgefunden hat oder ob die beschränkende Maßnahme zeitlich vor dem Erwerb des Eigentums erfolgte. Während es sich im ersten Fall um einen Eingriff in das Eigentum handelt, wäre im zweiten Fall denkbar, dass das Eigentum an Naturdenkmälern durch die gesetzlichen Regelungen inhaltlich definiert wird und ein Eingriff nicht vorliegt. Die gleiche Maßnahme kann somit sowohl Inhalts- als auch Schrankenbestimmung sein (vgl. Jarass Pieroth, Art. 14 Rn. 15). Im Hinblick auf zukünftige Positionen kann allerdings die Institutsgarantie des Eigentums verletzt sein (vgl. Jarass Pieroth wie vor). Fraglich ist allerdings, wann es sich um eine Enteignung und damit nicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt. Das BVerfG charakterisiert Enteignungen in der Weise, als sie auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, subjektiver Eigentumspositionen i.S.v. Art. 14 I GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet seien (BVerfGE 70, 191 f.). Für den Fall der sogenannten “klassischen Enteignung” bedeutet dies durch hoheitliche Maßnahme erfolgende rechtmäßige Entziehung des Eigentumsrechts im ganzen oder zu einem Teil und gleichzeitige Übertragung dieser Eigentumsposition auf den von der Enteignung Begünstigten. Umstritten ist, ob von einer Enteignung auch dann gesprochen werden kann, wenn sich der hoheitliche Zugriff auf die bloße Entziehung des Eigentums beschränkt und damit eine ...
... III enthalten spezielle, auch absolute, Gleichheitssätze. Bei Absatz I ist eine Ungleichbehandlung möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, insofern besteht die Ratio der Norm in einem Willkürverbot. Bei Abs. II und III besteht ein Differenzierungsverbot, Ausnahmen sind nur aus der Natur der Sache heraus möglich. 8. Inwieweit ist für die verschiedenen Gewährleistungen des Art. 5 I GG die Differenzierung von Meinung im Sinne eines Werturteils und i.S.v. von Tatsachenbehauptung relevant? Die Abgrenzung von Meinung im Sinne subjektiven Dafürhaltens und Tatsachenbehauptungen im Sinne des Sich Berufens auf objektive Begebenheiten hat Bedeutung nicht nur für die Meinungs-, sondern auch für die Presse- und Rundfunkfreiheit. Insofern als eine Meinung gemäß der Definition des persönlichen Dafürhaltens nicht richtig oder falsch sein kann und somit jedenfalls am Schutzbereich des Art. 5 I GG teilnimmt, ist die bewusste Verbreitung unwahrer Tatsachen oder das Verbreiten erwiesenermaßen unwahrer Tatsachen (Ausschwitz-Lüge) vom Schutzbereich des Art. 5 I GG nicht erfasst. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob und in gegebenenfalls welchem Medium diese Verbreitung erfolgt. 9. In welchem Verhältnis stehen die Freiheiten des Art. 5 I GG zueinander? Im Verhältnis der Spezialität. 10. Der freie Journalist H. will eine Publikation über das “Subventionsunwesen” des Bundeswirtschaftsministeriums verfassen. Von dem Ministerium verlangt er diverse Auskünfte. Welches Freiheitsrecht würde sein Informationsbegehr schützen, welches die ...
... Art. 5 III GG durch verfassungsimmanente Schranken, d.h. entgegenstehende Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt. Bsp.: Im Mephistoentscheid (BVerfGE 30, 173, 193 ff.) Beschränkung durch das Persönlichkeitsrecht, i.F. Spraykunst ggf. durch Art. 14 GG. Schranke ist also nicht Abs. II! 15. Was ist ein Beruf im Sinne von Art. 12 GG? Jede auf Dauer angelegte, der Sicherung oder Erhaltung des Lebensunterhalts dienende, erlaubte Tätigkeit. 16. Besteht zwischen der Drei-Stufen-Lehre des BVerfG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ein Zusammenhang? Es dürfte sich bei der Drei-Stufen-Lehre um eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips handeln. Jedenfalls aber sollten beide Prüfungen grundsätzlich vorgenommen werden. So führt auch das Bundesverfassungsgericht in der NC-Entscheidung aus, “..., da von der Wahl der Ausbildung zugleich die Wahl des späteren Berufes abhängt und da ein, auf der Erschöpfung der Ausbildungskapazität beruhender absoluter Numerus Clausus für eine bestimmte Fachrichtung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung im Sinne der Stufentheorie gleichkommt, ist eine Anordnung schon nach den zu Art. 12 I GG entwickelten allgemeinen Grundsätzen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des ...