Archiv - Lerneinheit 15: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen - Das Rechtsstaatsprinzip von Lecturio GmbH

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 15: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen - Das Rechtsstaatsprinzip“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtsstaatsprinzip
  • Rechtssicherheit
  • Rückwirkungsverbot
  • Echten und unechten Rückwirkungen
  • Bestimmtsheitgebot
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  • Der Vorrang des Gesetzes
  • Der Vorbehalt des Gesetzes

Quiz zum Vortrag

  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Art. 19 IV GG
  3. Art. 28 I GG
  4. Art. 20 III GG
  5. Art. 20 II GG
  1. Auf das Strafrecht.
  2. Auf das Zivilrecht.
  3. Auf das Öffentliche Recht.
  4. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  1. wenn der Sachverhalt zwar in der Vergangenheit begonnen hat, aber noch nicht beendet ist.
  2. wenn der Sachverhalt in der Vergangenheit begonnen hat und in der Gegenwart beendet ist.
  3. wenn Rechtsnormen einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt nachträglich anders regeln.
  4. Alle genannten Antworten sind unzutreffend.
  1. Kein Handeln gegen das Gesetz.
  2. Kein Handeln ohne das Gesetz.
  3. Eingriffe in Freiheits- und Gleichheitsrechte der Bürger sind nur durch eine wirksame förmliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gerechtfertigt.

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 15: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen - Das Rechtsstaatsprinzip

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Aristokratie wird als die Herrschaft mehrerer Personen adeligen Ursprungs beschrieben; als Oligarchie wird die entartete Herrschaftsform dann bezeichnet, wenn diese Träger der Herrschaftsgewalt nur eigene Interessen verfolgen. Als Demokratie wird die Herrschaft des Volkes bezeichnet; die entartete Form der Diktatur des Pöbels wird als Olchokratie bezeichnet. Mit der Verfassungsaussage des Art. 20 II 1 GG - alle Staatsgewalt geht vom Volke aus - hat das Grundgesetz sich für das demokratische Prinzip und die Volkssouveränität als staatsfundamentale Grundaussage entschieden. Konkret bedeutet dies, daß Staatsgewalt nur vom Volk ausgehen darf und keine andere Legitimationsquelle existieren kann. ...

... einer unmittelbaren Demokratie, die mit Art. 20 II 2 GG nicht vereinbar wäre. Die erste, eingangs gestellte Frage ist wohl dahin zu entscheiden, daß mit dem System parlamentarischer repräsentativer Demokratie eine partielle Entscheidung durch das Volk durchaus vereinbar wäre. Fraglich bleibt somit nur, ob für die Einführung eines solchen Volksentscheids eine Verfassungsänderung notwendig wäre oder ob hierfür ein Bundesgesetz, das die einzelnen Modalitäten regelt, ausreichen würde. Auch diese Frage ist umstritten (vgl. Degenhardt, wie vor). Überwiegend wird die Auffassung vertreten, daß eine Verfassungsänderung notwendig wäre, weil die Ausübung staatlicher Befugnisse durch das Volk in der Verfassung konkret niedergelegt sein müßte. Hierfür reiche die bloße Formulierung “und Abstimmungen” nicht aus (vgl. Degenhardt, wie vor). Zur Begriffsklärung: Von einem Volksbegehren spricht man, wenn es darum geht, im Wege einer Volksabstimmung dem Parlament einen Gesetzesentwurf zur Beschlußfassung zu unterbreiten oder vom Parlament die Ausarbeitung eines Gesetzes zu verlangen. III. Die Wahl des Deutschen Bundestages und das Demokratieprinzip: Wie eingangs erwähnt, bestimmt das demokratische Prinzip das Volk als Träger der Staatsgewalt und erfordert, sofern das Volk die Entscheidung einzelner Staatsangelegenheiten gewählten Organen überläßt, demokratische Legitimation in der Weise, daß die Entscheidungszuständigkeit des Volkes fehlerfrei auf das Organ übermittelt wurde. Dem tragen die Wahlrechtsgrundsätze Rechnung. Nach Art. 38 I GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Allgemein bedeutet hierbei Gleichheit sowohl beim Wahlvorgang als auch hinsichtlich der Wählbarkeit, d.h. aktives und passives Wahlrecht der Bürger. Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, daß zwischen dem Wahlvorgang und der demokratischen Legitimation keine andere Instanz stehen darf. Verboten wäre also ein “Wahlmänner-Gremium”, wie es bei der Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten ...

... Hintergrund ihrer durch Art. 21 GG gewahrten Funktion, bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, bewertet deshalb auch das BVerfG politische Parteien als verfassungsrechtliche Institution. Diese Funktion präzisiert § 2 des PartG dahingehend, daß politische Parteien in diesem Sinn nur solche sind, die eine Beteiligung an Bundestags- oder Landtagswahlen wahrnehmen. Keine politischen Parteien in diesem Sinne sind auf Gemeindeebene agierende Parteien. Wesentlich ist allerdings, daß politische Parteien privatrechtlichen Vereinscharakter haben (i.d.R. nicht-rechtsfähiger Verein), sie somit nicht Teil der Staatsorganisation sind. 2. Die “Binnenstruktur” der Parteien: Art. 21 I 3 GG bestimmt, daß die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muß. Mit diesem Verfassungsbefehl trägt das Grundgesetz der Stellung der Parteien als Verfassungsinstitution Rechnung. Aus diesen Gründen muß die innere Ordnung der Parteien anderen Gegebenheiten entsprechen als die sonstiger Vereine. Wesentlich ist insoweit vor allem a) Willensbildung von unten nach oben, d.h. die Rechte der Mitglieder auf Teilnahme an dem politischen Prozeß müssen gewährleistet sein, dem Vorsitzenden darf insoweit kein blinder Gehorsam geschuldet werden. b) Die Wahlgrundsätze gelten auch bei den Delegiertenwahlen. Streitig ist, ob ein Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehen muß. c) Parteien sind Teile des Privatrechts; sie sind nicht Träger hoheitlicher staatlicher Gewalt, deshalb gelten Grundrechte zwischen Parteien und ihren Mitgliedern nicht unmittel- bar. 3. Parteienfinanzierung: Das Verhältnis der Parteien untereinander ist geprägt von der Gleichheit aller Parteien. Das Verhältnis der Parteien zum Staat ist geprägt von strikter Neutralität. Parteien sind nicht Teil der Staatsorganisation und dürfen ...

... der Partei bzw. der Fraktion das Recht zugestanden werden, ihre Ziele durch ein möglichst geschlossenes Auftreten im Parlament zu verwirklichen. Eine gewisse Fraktionsdisziplin (Fraktionszwang) ist deshalb zulässig. Allerdings sei klarstellend angemerkt, daß die Wirkung des Fraktionszwangs ausschließlich im politischen Bereich bestehen kann. Der Abgeordnete, der sich seiner Fraktion zuwider verhält, kann innerhalb der Fraktion entsprechenden Sanktionen unterzogen werden - selbst ein Fraktions- bzw. Parteiausschluß wäre möglich. Allerdings berührt dies den Status des Abgeordneten nicht. Das Mandat bleibt dem Abgeordneten auch im Fall des Fraktions- bzw. Parteiausschlusses erhalten. Eine Besonderheit sind bestimmte Berufsbeschränkungen des Abgeordneten, die als Inkompatibilität bezeichnet werden. Gesetzliche Regelungen hierzu trifft die Verfassung in Art. 55 I, 94 I 3 und 137 I GG. So wäre es beispielsweise unmöglich, daß ein Bundestagsabgeordneter gleichzeitig Bundespräsident wird, keine Bedenken bestehen hingegen zwischen der Vereinbarkeit der Ämter eines Bundesministers oder des Bundeskanzlers mit dem Ab- geordnetenstatus. 3. Fraktionsvereinbarungen: Als Fraktionen bezeichnet man Vereinigungen von Bundestagsabgeordneten, die der gleichen Partei oder nicht miteinander konkurrierenden Parteien angehören müssen (§ 10 GeschOBT) und die wenigstens 5 % der Mitglieder des Bundestages repräsentieren. Somit sind Fraktionen der verlängerte Arm der Parteien im Bundestag. Ihrer Rechtsnatur nach dürfte es sich dabei um unselbständige Organteile des Bundestages mit beschränkter Rechtsfähigkeit handeln. Fraktionsvereinbarungen, die als Grundlage ...

... mit verfassungspolitischem Interpretationsspielraum handeln. Sämtliche hier relevanten Aspekten sind auf Bundesebene im Jahr 2001 durch Erlass des PUAG (Untersuchungsausschussgesetz) geregelt worden; hier sollten Sie auf jeden Fall die rechtlichen Grundlagen für die Einsetzung, den Aufgabenkreis und die Kompetenzen eines UA herleiten. Wesentliche und klausurrelevante Grenze ist also die Frage, ob der Gegenstand des Untersuchungsausschusses eine Zuständigkeitsüberschreitung des Bundestages bedeutet. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um Vorgängeregierungsinterner Willensbildung handelt. Strittig ist, ob ein vom Parlament grundsätzlich nicht ausforschbarer Beratungs- bzw. Handlungsbereich der Bundesregierung besteht (vgl. BVerfGE 67, 100 - Flick- Untersuchungsausschuß). Der Einstieg in eine solche Klausur könnte gegebenenfalls auch über einen Verwaltungsakt erfolgen. Denn bei dem Recht des Ausschusses, Auskünfte zu verlangen bzw. Akten einzusehen, dürfte es sich um einen Verwaltungsakt handeln, der somit vor den Verwaltungsgerichten justiziabel ist (vgl. Kopp, VwGO, § 40, Rn. 34). Art. 44 IV GG präzisiert den Grundsatz, daß Untersuchungsausschüsse und Gericht grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein Fehlverhalten kann also auch in einem Gerichtsverfahren untersucht werden, sofern ein Straftatbestand vorliegt und die Immunitätsregelungen nicht entgegenstehen. Das Ergebnis des Untersuchungsausschusses, d.h. der Schlußbericht, ist gem. Art. 44 IV 1 GG der gerichtlichen Untersuchung entzogen (nicht aber sonstige Maßnahmen, etwa des Vorsitzenden). Gegen diese richtet sich der Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten. ...

... all diejenigen Vorschriften, die eine solche Bindung herstellen, nähere Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips. Es entwickelte sich ab dem 19. Jahrhundert im Sinne einer eher formellen Beschreibung; Rechtsstaatlichkeit war danach erreicht, wenn bestimmte Grundprinzipien, wie das der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gewährleistet waren. Insbesondere die Erfahrungen in der nationalsozialistischen Diktatur führten zu einem heute vertretenen materiellen Rechtsstaatsbegriff, für den, abgesehen von den formellen Garantien, die Herstellung individualer Gerechtigkeit in den Vordergrund tritt. Insoweit sind das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, aber auch die Grundrechte, ein Element des Rechtsstaatsprinzips. II. Wichtige Teilaspekte - Die Gewaltenteilung: Das Prinzip der Gewaltenteilung im Sinne einer Auflösung der unitär in einer Person vereinigten Staatsgewalt, die für das absolutistische Prinzip kennzeichnend war, geht zurück auf den englischen Staatstheoretiker John Locke. Insbesondere die historischen Umstände in England seit der Enthauptung Charles I. waren positive Begleitumstände für diese umfassende geistesgeschichtliche Entwicklung. Auf dem Kontinent wurden seine Gedanken übernommen durch Montesquieu, dem sie auch lange zugeschrieben wurden. In dessen vierbändigem Werk “L’esprit des lois” hat er sich u.a. auch mit der von John Locke entwickelten Gewaltenteilung auseinandergesetzt, diese aber auf vier Gewaltenträger übertragen wollen. Seiner Vorstellung nach war neben der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt auch eine vierte Gewalt vorhanden, die die auswärtigen Angelegenheiten zu einem Vo recht des Monarchen erklärte (näher L.-F. Menger, Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 8. Auflage, Rn. 161 ff.). Das Grundgesetz verankert das Prinzip der Gewaltenteilung in Art. 20 II ...

... aus einem parlamentarischen Verfahren entstanden sind. Hieraus erwächst auch ihre besondere Gefahr für das Rechtsstaatsprinzip. Die spezifische Wirkung der parlamentarischen Arbeit besteht bei dieser Rechtsnorm nicht, daneben fehlt die unmittelbare demokratische Legitimation. Deshalb kann eine Rechtsverordnung nur erlassen werden, wenn ein förmliches Gesetz zu dem Erlaß der Rechtsverordnung ermächtigt - bitte lesen Sie Art. 80 I GG! Dieses Gesetz wird als Delegationsgesetz bezeichnet. Sofern in einer Staatsexamensklausur die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung zu überprüfen ist, steht hier unausgesprochen eine Bezugnahme zur verfassungshistorischen Implikation des Ermächtigungsgesetzes von 1933 zur Diskussion. Da Rechtsverordnungen prinzipiell keine demokratische Legitimation besitzen, können sie nicht als generelles Rechtssetzungselement in Betracht kommen. Sie sind andererseits unverzichtbar, sofern es um Detailregelungen geht, für die ein parlamentarisches Verfahren praktisch undurchführbar wäre. In bewußter Reaktion auf die Erfahrungen um das Ermächtigungsgesetz von 1933, präzisiert deshalb die Verfassung in Art. 80 I 2 GG, daß eine Übertragung der Rechtssetzungsbefugnis vom Parlament auf die Exekutive nicht pauschal, sondern nur in Einzelfällen vorgenommen werden kann und daß hierfür in dem Delegationsgesetz eine inhaltliche Bestimmtheit (Inhalt, Zweck und Ausmaß) bestehen muß. Satzungen: Auch die Figur der Satzung beschreibt Normerlaß durch die Exekutive. Allerdings besteht zum vorerwähnten Begriff der Rechtsverordnung ein wesentlicher Unterschied: Die Rechtsverordnung kann als eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes verstanden werden. Die Satzung nimmt hingegen Bezug auf ein bestimmtes Staatsanliegen, nämlich bestimmte Aufgaben nicht durch staatliche ...

... Das Prinzip der Rechtssicherheit enthält folgende Teilaspekte: – Klarheit und Bestimmtheit von Normen – Rückwirkungsverbot – Rechtsschutzgarantie.– Klarheit und Bestimmtheit von Gesetzen. Teil des Rechtsstaatsprinzips ist die Forderung, daß der Bürger sein Verhalten derart einrichten kann, daß er nicht gegen Normen verstößt. Ist ein Gesetz derart unpräzise geschaffen, daß es unklar läßt, was der Gesetzgeber eigentlich will, so verletzt es diesen Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und ist wegen des Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzips nichtig. Allerdings ist zuvor zu prüfen, ob nicht eine Auslegung des Gesetzes die Zweifel an dem vom Gesetzgeber Gewollten beseitigen kann. Das BVerfG fordert, daß die Gesetze in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert sind, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Rückwirkungsverbot: Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz des Bürgers erfordert, daß Gesetze nur in beschränktem Umfang rückwirkend Kraft erlangen können. Als Rückwirkung kann somit bezeichnet werden, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte nach einer Änderung des Gesetzes anders behandelt werden als zuvor. Ein absolutes Verbot rückwirkender Strafgesetze enthält Art.103 II GG. Im übrigen wird unter Zuhilfenahme der Begriffe “echte” bzw. “unechte” Rückwirkung abgewogen, ob das öffentliche Interesse, das die Rückwirkung rechtfertigen könnte oder der private Vertrauensschutztatbestand überwiegen. Von einer “echten” (retroaktiven) Rückwirkung wird gesprochen, wenn Rechtsnormen einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich anders regeln. “Unechte” (retrospektive) Rückwirkung liegt vor, wenn ...

... Stern spricht deshalb auch von “der Gewalt der Gewalten” (Stern I, § 5 I). 3. Welches ist das in der Bundesrepublik praktizierte demokratische Modell? Die repräsentative, parlamentarische Demokratie. 4. Was ist die Kernaussage des Prinzips repräsentativer Demokratie? Dieses Prinzip begrenzt die unmittelbare Beteiligung des Volkes an einer Staatswillensbildung auf Wahlen und Abstimmungen. 5. Wäre mit dem Prinzip repräsentativer Demokratie ein Volksentscheid vereinbar? Nach Art. 20 II 2 GG wird die staatliche Gewalt vom Volk unmittelbar nur durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Problematisch erscheint der Begriff Abstimmungen. Fraglich ist, ob das GG hier ausdrücklich nur den Fall der Neugliederung des Bundes gem. Art. 29 GG betrifft. Dies erscheint deshalb fraglich, weil gem. Art. 29 III 4 GG in diesem Fall der Volksentscheid auf Landesebene durchgeführt wird und somit eine Abstimmung durch das Bundesvolk gar nicht erfolgt. Nach dieser systematischen Überlegung scheint es gerechtfertigt, anzunehmen, daß Abstimmungen durch das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Fragen nach Art. 20 II 2 GG jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Allerdings fehlen materielle Regelungen, wie sie etwa in den Landesverfassungen enthalten sind, die eine Volksbefragung vom Ablauf des Verfahrens herregeln. Fraglich ist in diesem Zusammenhang deshalb lediglich, ob hierfür eine Verfassungsänderung erforderlich wäre oder ob ein Bundesgesetz ausreichen würde. Die Frage ist strittig. Überwiegend wird die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung wohl ...

... Fraglich dürfte allerdings sein, ob über das Prinzip der demokratischen Binnenstruktur der Partei eine Beachtung von Art. 3 II GG erfolgen muß. Im Ergebnis ist das strittig. Die Legitimität einer Frauenquote, die es erlaube, einen bestimmten Prozentsatz der Stellen den Frauen vorzubehalten und deshalb weniger geeignete weibliche Bewerber gegenüber männlichen Bewerbern vorzuziehen, wird (überwiegend) verneint (vgl. Laubinger VerwArch. 1996, 305 ff.; EuGH NJW 1995, 3109). 17. Gegen eine Zeugenvorladung oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch einen Untersuchungsausschuß steht der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gem. § 40 I VwGO offen. Richtig. Der Untersuchungsausschuß handelt als Verwaltungsbehörde, das VwVfG ist anwendbar (vgl. Jarras Pieroth, Art. 44 Rn. 7; BVerwG in DÖV 81, 300). Das ist der ganz entscheidende Einstieg in etwaige Examensklausuren. 18. Ein Untersuchungsausschuß ist eine Art politisches Tribunal. Falsch. Es handelt sich um ein Organ des Bundestages. Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Seine Aufgabe besteht darin, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und hierüber dem Bundestag Bericht zu erstatten. Zulässiger Gegenstand kann damit auch nur eine im Zuständigkeitsbereich des Bundestags liegende Problematik, in der Regel eine Entscheidung der Bundesregierung oder eines Bundesministers, sein. 19. Nun einige Fragen zum Rechtsstaatsprinzip: Eine zentrale Aussage des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Gewaltenteilung. Von wem wurde er entwickelt, und was ist seine wesentliche Aussage? Das Prinzip der Gewaltenteilung wird allgemein Montesquieu ...

... die Kernaussage der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG in der “Kalkar”-Entscheidung (BVerfGE 49, 89)? Die Kernaussage besteht in der Erweiterung des Prinzips der Ermächtigungsgrundlage auf alle wesentlichen, d.h. grundrechtsrelevanten Situationen, ohne daß es auf das eher formale Kriterium des Eingriffs ankommt. 26. Angenommen der Bundeskanzler oder der Bundespräsident erteilen in einer Fernsehansprache eine Warnung vor den beispielsweise jugendgefährdenden Aktivitäten einer religiösen Sekte. Halten Sie eine solche Warnung für zulässig? Mit dieser Problemlage war das Bundesverwaltungsgericht in der NJW 89, 2276 und NJW 91, 1770 befaßt. Das BVerwG ging davon aus, daß die Bundesregierung bzw. der Bundespräsident für den Ausspruch solcher Warnungen die Kompetenz besitzen. Maßgeblich könnte hier der Auftrag zur Öffentlichkeitsarbeit bzw. auch die Fürsorgepflicht des Staatsoberhaupts sein. Zweifelsohne handelt es sich um behördliche Realakte; somit ist fraglich, ob es sich dabei um eine Maßnahme mit Eingriffsqualität handelt. Das wäre dann der Fall, wenn durch diese Warnung intensiv auf Grundrechte eingewirkt würde. Im Bereich des Art. 4 GG ist von einer staatlichen Neutralitätspflicht und schon deshalb von einer Maßnahme mit Eingriffsqualität auszugehen, die grundsätzlich eine Ermächtigungsgrundlage voraussetzt. Eine solche ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage existiert für Warnungen nicht. Streitig ist, ob dem BVerwG gefolgt werden kann, wonach eine besondere Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich sei, vielmehr die Aufgabe der Bundesregierung bzw. des Bundespräsidenten die Berechtigung für solche ...

... In dem Gesetz soll definiert werden, welche Hunde der gesetzlichen Regelung des Kampfhundegesetzes unterfallen. Hierbei wird insbesondere auf rassespezifische Schärfe und Größe der Tiere abgestellt. Halter und Züchter von Kampfhunden sind verpflichtet, durch tierärztliche Bescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, dass sie der Verpflichtung zur Tötung der Tiere nachgekommen sind. Die Bundestagsabgeordnete Gaby S., die sich aus Tibet einen sog. Tibetmastiff mitgebracht hat, sorgt sich um ihren Hund. Als sie erfährt, dass auch er der beabsichtigten Regelung unterfällt, bittet sie Sie um ein Gutachten, ob das Gesetz denn rechtmäßig wäre und was sie als Abgeordnete und Halterin eines Kampfhundes gegen das Gesetz unternehmen könnte. Aufgabe 1: Bitte untersuchen Sie, ob die gesetzliche Tötungsanordnung rechtmäßig ist. Beschränken Sie die Untersuchung in materieller Hinsicht auf die Prüfung von Grundrechten. Aufgabe 2: Bitte zeigen Sie kurz auf, welche rechtlichen Möglichkeiten für Gaby S. in Betracht kommen könnten, um gegen das Gesetz vorzugehen. Beschränken Sie hierbei Ihre Ausführungen auf die Prüfung der evtl. in Betracht kommenden Verfahrensart ...

... Tierschutz: Nach der Norm sollen Kampfhunde getötet und nicht geschützt werden. Die Norm dient deshalb auch nicht dem Tierschutz. Zu untersuchen bleibt, ob das Recht, ein Kampfhundegesetz zu erlassen, auf nicht geschriebene Kompetenzen des Bundes gestützt werden könnte. Dem Bund werden durch die Verfassung, abgesehen von den ausdrücklichen Zuweisungen, nach allgemeiner Auffassung auch sog. ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen gewährt. Anerkannt sind insbesondere die Kompetenz kraft Natur der Sache bzw. die Kompetenz kraft Sachzusammenhang oder auch Annexkompetenz. Da ausdrückliche Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nicht bestehen, könnte allenfalls eine Kompetenz kraft Natur der Sache in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das “Problem” der Kampfhunde zwingend nur durch eine bundesgesetzliche Regelung gelöst werden könnte. Dagegen spricht jedoch, dass es sich bei den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren um solche im Sinne der landesrechtlichen Polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Regelungen handelt. Somit scheitert auch die Annahme einer Kompetenz kraft Natur der Sache. Der Bund besitzt für das beabsichtigte Kampfhundegesetz nicht die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Das Gesetz würde bereits aus diesen Gründen gegen die Verfassung verstoßen. Gesetzgebungsverfahren: Das beabsichtigte Gesetz soll durch die Bundesregierung eingebracht werden. Das Gesetzgebungsverfahren kann deshalb auch nur insoweit überprüft werden. Der Bundesregierung steht gem. Art. 76 Abs. 1 GG ein Initiativrecht, d.h. das Recht eine ...

... bieten zweierlei Gesichtspunkte Anlass. Einerseits stehen die Rechte von Gaby S. als konkret betroffene Eigentümerin eines Kampfhundes in Rede (A), andererseits enthalten die Grundrechte sekundäre Funktionen und sind insoweit auch Ausdruck eines objektiv rechtlichen Prinzips, das gegenüber jeder Form staatlichen Handelns Geltung verlangt. Deshalb ist auch zu untersuchen, ob die Beschränkung der Hundezucht sowie des Verkaufs rechtmäßig ist (B). (A.) Eingriffe in die Grundrechte von Gaby S. als Eigentümerin eines Kampfhundes Die gesetzliche Tötungsanordnung könnte eine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Eigentums i.S.v. Art. 14 GG sein. Dann müsste der Schutzbereich von Art. 14 GG eröffnet sein. Anmerkung: Art. 14 GG enthält nach heute h.A. (vgl. nur Jarass Pieroth, GG, 3. Aufl. Art. 14 Rn. 2) zwei unterschiedliche Formen von Eigentumsgarantien, die unbedingt abzugrenzen sind: Art. 14 Abs. 1 u. 2 GG betreffen die Eigentumsbestimmungen bzw. Eigentumsbeschränkungen ohne Enteignungscharakter, d.h. den Bestand des Eigentums für den Eigentümer. Art. 14 Abs. 3 GG regelt den Fall der Enteignung. Danach bestimmt sich somit, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt, und für den Fall, dass eine Enteignung zulässig ist, bestimmt Abs. 3 GG, unter welchen Voraussetzungen der Eingriff rechtmäßig ist. In sachlicher Hinsicht gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG einen Schutz des Eigentums in verfassungsrechtlicher, ...

... Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit durch das Verbot, fortan einen Kampfhund zu erwerben, ist nach dem Sachverhalt nicht zu prüfen. Verstoß gegen die Grundrechte als Ausdruck eines objektiven Prinzips: Die Tötungsanordnung resp. das Verbot des Haltens von Kampfhunden könnte einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Züchter von Kampfhunden darstellen. Dann müsste der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet sein. In sachlicher Hinsicht gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG i.S. eines einheitlichen Schutzbereichs die Berufsfreiheit. Somit müsste das Züchten von bzw. der Handel mit Kampfhunden eine Berufstätigkeit sein. Die Berufsfreiheit wird in einem dynamischen Sinn verstanden und reicht deshalb über den Schutz der anerkannten und traditionell fixierten Berufsbilder hinaus. Gewährleistet wird dies durch ein materielles Verständnis dessen, was eine Berufstätigkeit bzw. einen Beruf charakterisiert. Erforderlich ist eine dauerhafte und erlaubte Tätigkeit, die zur Sicherung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Als unproblematisch erweist sich deshalb an dieser Stelle die Frage, ob die Tätigkeit der Kampfhundezüchter nicht eher dem Beruf der Hundezüchter unterzuordnen wäre. Sofern die vorerwähnten materiellen Anforderungen gewährleistet sind, ist der Schutzbereich der Norm eröffnet. Problematisch erscheint, dass die Tätigkeit eines Kampfhundezüchters bzw. der Handel mit solchen Hunden wohl eher als Nebentätigkeit anzusehen ist. Der Lebensunterhalt wird sich aus dem Verdienst mit solchen Tieren kaum bestreiten lassen. Der Schutzbereich des Art. 12 GG eröffnet sich jedoch auch für Nebentätigkeiten und nimmt nur Hobbys aus. Erforderlich ist deshalb auch nicht, dass die Berufstätigkeit i.S. der ...

... deshalb die Einnahmen zur Erhaltung der Lebensgrundlage beitragen. Es erscheint durchaus vorstellbar, die Tätigkeit eines Züchters als Beruf und nicht nur als Hobby anzusehen. Auch das Merkmal der erlaubten Tätigkeit schließt die Anwendbarkeit der Norm nicht aus. Zwar wird durch die Regelung das Züchten und der Handel mit Kampfhunden unterdrückt. Selbst wenn man darin ein Verbot sehen wollte (rein faktisch läuft es darauf hinaus), wäre gerade die Rechtmäßigkeit des Verbots an Art. 12 GG zu messen. Die Tötungsanordnung enthält nicht explizit ein Verbot des Züchtens und Handels mit Kampfhunden. Zucht mit anschließendem Verkauf ins Ausland erscheint nicht unbedingt ausgeschlossen, wenngleich die Tötungsanordnung wohl auch für Welpen gilt. Ein Zucht- bzw. Handelsverbot ist jedoch für einen Eingriff in den Schutzbereich der Norm auch nicht unbedingt erforderlich. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnde Zielrichtung können sich aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkung als Eingriff in die Berufsfreiheit erweisen. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die Regelung berufsspezifische Wirkungen hat. Die berufsregelnde Tendenz kann sich somit auch aus der Folge einer Maßnahme ergeben. Davon ist hier auszugehen. Selbst wenn der Verkauf ausschließlich ins Ausland überhaupt möglich wäre, erweist er sich als wirtschaftlich unattraktiv, da keine Gesichtspunkte erkennbar sind, weshalb speziell in Deutschland gezüchtete Hunde im Ausland besonders nachgefragt sein sollen. Somit zielt die Maßnahme auf eine Beschränkung der Zucht und des Handels insgesamt. ...

... zu bloßen unternehmerischen Chancen ergeben. Art 14 GG soll sich demnach nur dann als einschlägig erweisen, wenn es um eigentumskräftig verfestigte Positionen geht. Hierunter fällt auch das Recht auf Fortsetzung des Betriebs in bisherigem Umfang (vgl. Jarras Pieroth, Art.14 Rn 19). Der Schutzbereich ist damit eröffnet. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor. Es handelt sich hierbei um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: In formaler Hinsicht beruht die Beschränkung auf einer gesetzlichen Regelung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. In materieller Hinsicht ist die Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu prüfen. Die Regelungen sind unverhältnismäßig. Hier kann auf das zuvor bei Ar t. 12 GG Gesagte verwiesen werden. Ein Verfassungsverstoß läge vor. Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG I. Schutzbereich: Soweit die Zucht von Kampfhunden nicht als Beruf, sondern als Hobby ausgeübt wird, tritt Art. 2 Abs. 1 GG nicht hinter Art. 12 GG zurück und bleibt daher zu prüfen. Ein Eingriff liegt insoweit vor. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Der Eingriff wäre gerechtfertigt, wenn die Beschränkung durch das Kampfhundegesetz Teil der verfassungsgemäßen Ordnung wäre. In formeller Hinsicht ergeben sich keine Bedenken. In materieller Hinsicht sind die Anforderungen an das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu prüfen. Hier kann auf das oben bei Art. 12 GG Gesagte verwiesen werden. Art. 2 Abs. 1 GG ...

... Regelung werden die Züchter von Kampfhunden anders als die sonstiger Hunde behandelt. Somit ist zu fragen, ob eine Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt und ob sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hundezüchter allgemein und solche von Kampfhunden sind wesentlich gleich und damit Vergleichsgruppen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG. Fraglich ist damit, ob ihre unterschiedliche Behandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein könnte. Hierbei wird man unterstellen können, dass sich aus der Gefährlichkeit der Tiere Unterschiede ergeben, die auch eine grundsätzliche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Allerdings reichen diese nicht so weit, dass deshalb die Zucht der Tiere generell untersagt werden kann (s.o. Art. 12). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läge damit vor. Gaby S. möchte direkt gegen das Kampfhundegesetz vorgehen. Verwaltungsgerichtliche Maßnahmen scheiden aus, da die Verwerfungskompetenz für nachkonstitutionelle Bundesgesetze beim Bundesverfassungsgericht liegt. Bzgl. der in Betracht kommenden Verfahrensarten ist dahin gehend zu differenzieren, ob Gaby S. als betroffene Eigentümerin (A) oder als Bundestagsabgeordnete gegen die Regelung vorgeht (B). (A) Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG. Nur die Verfassungsbeschwerde eröffnet dem ...