Die Untreue, § 266 StGB

Die Untreue, § 266 StGB

Jeder Student des Schwerpunktbereichs Kriminologie weiß, Untreue ist im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts das „Mädchen für alles“. Spätestens seit dem Siemens-ENEL-Prozess [BGHSt 52, 323] müssen auch Studenten anderer Schwerpunktbereiche vertiefte Kenntnisse im § 266 StGB vorweisen können. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die beiden Varianten der Untreue gem. § 266 StGB.
Untreue
Lecturio Redaktion

·

21.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zur Untreue, § 266 StGB

Das Schutzgut der Untreue (§ 266 StGB) ist das Vermögen [BGH NJW 2000, 154]. Die Untreue schützt fremdes Vermögen vor schädigenden Pflichtverletzungen von innen. Eine Bereicherung ist zur Tatbestandsrealisierung nicht erforderlich.

Zu unterteilen ist die Untreue gemäß § 266 StGB in zwei Tatbestände:

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird […] bestraft.

  • Missbrauchstatbestand, Alternative 1 des § 266 StGB
  • Treuebruchtatbestand, Alternative 2 des § 266 StGB

Beachte: Die Varianten der Untreue (§ 266 StGB) sind streng voneinander zu trennen. Der Wortlaut der Norm trennt die Varianten durch das Wort „oder“.

II. Schema: Untreue, § 266 StGB

Prüfungsschema: Untreue, § 266 StGB:

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
    2. § 266 Abs. 1  Alt. 1 StGB – Tatbestand des Missbrauchs (lex specialis)
      1. Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
      2. Missbrauch der Befugnis
      3. Vermögensbetreuungspflicht
    3. oder § 266 Abs. 1 Alt 2 StGB – Tatbestand des Treuebruchs
      1. Vermögensbetreuungspflicht
      2. Pflichtverletzung
    4. Vermögensnachteil
    5. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB

Fange in der Prüfung auf jeden Fall mit § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB als speziellerem Delikt an. Wird dieses bejaht, erübrigt sich die Prüfung der Var. 2 StGB!

III. Untreue: Missbrauchstatbestand, § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Unter den Missbrauchstatbestand der Untreue (§ 266 StGB) fallen alle Fälle, in denen dem Täter die rechtliche Befugnis eingeräumt wurde, im Außenverhältnis rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.

Definition: Unter Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis versteht man die Möglichkeit, nach außen rechtlich bindend über das Vermögen eines anderen zu verfügen oder eine andere Person zu verpflichten.

Untreue-Missbrauchstatbestand
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Ebendiese rechtliche Vertretungsmacht muss vom Täter missbraucht worden sein.

Definition: Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter im Innenverhältnis gesetzte Grenzen (Können) derart überschreitet, dass der vertretene Treugeber nach außen rechtlich wirksam gebunden ist und dadurch geschädigt wird (Missbrauch des rechtlichen Dürfens).

Der Täter handelt also intern pflichtwidrig, aber extern wirksam. Der Missbrauch muss rechtsgeschäftliches Handeln voraussetzen. Es muss also eine rechtlich wirksame Bindung des Dritten vorliegen. Die Schädigung muss dabei Rechtsfolge der bestehenden und genutzten Vertretungsmacht sein. Nicht ausreichend hingegen ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Missbrauch-Befugnis-§-266-StGB
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Beispiel: P ist Mitarbeiter der X-AG. Im obliegt die Vollmacht für die X Verpflichtungen bis zu einer Höhe von 100.000 € einzugehen. Allerdings geht P für die X Verpflichtungen in Höhe von 2 000 000 € ein.

Im Innenverhältnis besteht eine Beschränkung der Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 100 000 €. Im Außenverhältnis hat sich der P namens der X einer unbeschränkten Vertretungsvollmacht bedient.

Rechtsprechung als auch h. M. verlangen daneben eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht [BGHSt 47, 187, 192]. Dazu unter IV.1.

Vermögensbetreuungspflicht
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Tipp: Sieh dir hier unser Video zum Missbrauchstatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB an!

IV. Untreue: Treuebruchtatbestand, § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB

1. Vermögensbetreuungspflicht

Aus dem Wortlaut lässt sich nicht darauf schließen, welcher Art die fremden Vermögensinteressen sein müssen. Um eine konturlose Ausdehnung des Tatbestands zu vermeiden, ist eine restriktive Interpretation anerkannt.

Charakterisiert wird das Unrecht gem. § 266 Alt 2 StGB als die Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge. Hinzu treten zwei einschränkende Kriterien – die Hauptpflicht und die Selbständigkeit.

Zunächst erforderlich ist, dass es sich bei der Verpflichtung um eine Hauptpflicht handelt. Eine Nebenpflicht ist nicht tatbestandsmäßig. Darüber hinaus darf die Vermögensbetreuungspflicht nicht nur untergeordnete Bedeutung haben. Vielmehr muss sie typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein. Grundlage hierfür sind Inhalt und Umfang der auf dem Rechtsverhältnis beruhenden Treueabrede [BGHSt 47, 295, 297].

Des Weiteren muss die Tätigkeit Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben und dem Verpflichteten eine gewisse Selbständigkeit lassen. Ist also die übertragene Tätigkeit in allen Einzelheiten vorgegeben, sodass keine eigene Beurteilung erfolgen kann, fehlt es an der Selbständigkeit der Vermögensbetreuungspflicht.

Ob Vereinbarungen, die gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecken dienen, faktische Treueverhältnisse begründen können, ist umstritten. Die h.M. bejaht dies unter Erwägung, dass auch § 263 StGB das Vermögen schützt, das zu missbilligten Zwecken genutzt wird.

Vermögensbetreuungspflicht-2-§-266-StGB
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2. Tathandlung

Als Tathandlung kommt rechtsgeschäftliches als auch jedes tatsächliche Verhalten in Betracht. Dieses kann in positivem Tun als auch Unterlassen bestehen.

Liegt seitens des geschützten Vermögensinhabers ein Einverständnis in die Tathandlung vor, so kann der Vermögensbetreuungsverpflichtete keine ihm obliegende Pflicht verletzen. Regelmäßig ist dann ein tatbestandsausschließendes Einverständnis gegeben.

Pflichtverletzung-§-266-StGB
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V. Vermögensnachteil der Untreue, § 266 StGB

Der Vermögensnachteil stimmt mit dem in § 263 StGB verlangten Vermögensschaden überein. Der Taterfolg muss sich also als Vermögensnachteil niederschlagen, der gemäß den allgemeinen Kausalitätsregeln eine objektiv zurechenbare Folge der Pflichtverletzung als Tathandlung ist.

Vermögensschaden-§-266-StGB
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VI. Beispielfall der Untreue (§ 266 StGB): Bildung schwarzer Kassen (Siemens-Fall)

1. Sachverhalt

K hat als leitender Angestellter der S-AG die kaufmännische Leitung über einen bestimmten Geschäftsbereich inne. Unter seine Zuständigkeit fällt die Buchhaltung. K hat die Befugnis Zahlungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen.

Ebenfalls zum Geschäftsbereich des K gehört auch ein eingerichtetes System zur Zahlung von Bestechungsgeldern. Diese werden auf Auslandskonten in Lichtenstein und Dubai gelagert, die nicht unter dem Namen der S-AG geführt werden und nicht ordnungsgemäß verbucht werden. K hatte dieses System von W (Vorgänger des K) übernommen.

Der Vorstand der S-AG hat über dieses System keine Kenntnis und billigt dieses auch nicht. Vielmehr widerspricht die Einrichtung eines solchen Systems dem ausdrücklichen Verbot der Zahlung jeglicher Schmiergelder. Um zwei Aufträge zu bekommen, zahlte K Bestechungsgelder in Millionenhöhe. Basierend auf den erlangten Aufträgen erwirtschaftete die S-AG einen Gewinn von mehr als 100 Mio. €.

2. Lösung

Nach Ansicht des BGH erfüllt K den Tatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Grund hierfür sei, dass das tatbestandsrelevante Verhalten des K darin liege, dass er die Gelder nicht ordnungsgemäß gebucht und der S-AG offenbart habe. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im Unterlassen.

Darüber hinaus nimmt der BGH eine schädigende konkrete Vermögensgefährdung als auch das Vorliegen eines endgültigen Vermögensschadens an. Denn die schwarzen Kassen seien unter Ausschluss des Vermögensinhabers geführt und diesem entzogen worden. Letztlich stünde der Entziehung des Vermögenswertes keine schadensabwendende direkte Kompensation gegenüber.

Tipp: Schau dir hier unser Video zum Treuebruchtatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB an!

VII. Fazit

Das Verständnis der Untreue dürfte Ihnen leichter fallen, wenn Sie die Parallele zu den Regeln der Stellvertretung, §§ 164 ff BGB, und zum Betrug ziehen, § 263 StGB. Mit diesem Vorwissen verbleibt nicht mehr allzu viel Neues zum Lernen. Der Korrektor wird Ihr Wissen und das Ziehen von Parallelen mit reichlich Punkten belohnen.

Quellen

  • Saliger, JA 2007, 327
  • Rengier, StrafR BT, Teil I, 13. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.