Die Hörfalle der StPO

Die Hörfalle der StPO

Ein Klassikerproblem, das sich immer wieder in StPO-Zusatzfragen wiederfindet, ist die sog. „Hörfalle“. Von einer Hörfalle spricht man, wenn die Ermittlungsbehörde eine Privatperson veranlasst ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht mit einem Tatverdächtigen ein Gespräch zu führen, welches dann zur Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand ohne Wissen des Tatverdächtigen abgehört wird. Dieser Beitrag erläutert alles examensrelevante zu der Hörfalle.
Hörfalle der StPO
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

Inhalt

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I. Beispielfall zur Hörfalle

O wird tot aufgefunden. Tatverdächtiger ist sein Rivale B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat der Zeuge A gegenüber der Polizei angegeben, der Beschuldigte B habe ihm gegenüber mit dem Mord an O geprahlt. Daraufhin forderten die ermittelnde Staatsanwaltschaft und die Polizei den A auf, den B in einem vertraulichen Telefonat über die Tat auszuhorchen. Das daraufhin erfolgende Telefongespräch, in dem B nochmals mit der Tat prahlt und dem A exakte Angaben zum Tathergang macht, wurde an einem Zweithörer vom Polizeibeamten P mitgehört. Der Inhalt des Telefonats wurde in der späteren Hauptverhandlung gegen den B durch Vernehmung des P verwendet und B daraufhin wegen Mordes verurteilt.

Dieses Beispiel ist angelehnt an die Hörfallen-Entscheidung des BGH vom 13.05.1966 (GS St 1/96). Diese Entscheidung sollten Sie unbedingt einmal gelesen haben.

II. Rechtmäßigkeit der Hörfalle

Die Zulässigkeit einer solchen Hörfalle ist nach wie vor umstritten. Nach Ansicht des BGH in oben genannter Entscheidung ist die Hörfalle jedenfalls dann zulässig, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten geht und andere Ermittlungsmethoden aussichtslos erscheinen.

Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Hörfallen-Entscheidung des BGH von 1966 sowie einer bestätigenden Entscheidung des BVerfG von 2002 (Beschl. v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96).

1. Verstoß gegen § 136 Abs. 1 StPO

In Frage kommt zunächst ein Verstoß gegen §§ 136 Abs. 1, 163a StPO. Danach ist der Beschuldigte vor einer Vernehmung zu belehren. Die Belehrungspflicht wäre nur ausgelöst, wenn das Gespräch der Privatperson mit dem Beschuldigten eine Vernehmung wäre.

Definition: Nach dem von der herrschenden Meinung vertretenen formellen Vernehmungsbegriff liegt eine Vernehmung nur dann vor, wenn eine amtliche Verhörsperson dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt.

Da dies hier nicht der Fall ist, scheidet ein Verstoß gegen §§ 136 Abs. 1, 163a StPO aus.

2. Analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 StPO

Möglich wäre aber eine analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 StPO, wenn eine vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke vorläge. Das Belehrungsgebot soll sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte.

Davon kann aber in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht die Rede sein. Der Beschuldigte weiß, dass gegenüber einer Privatperson kein Zwang zur Aussage besteht. Es fehlt daher an einer vernehmungsähnliche Situation und damit an einer vergleichbaren Interessenlage. Für eine entsprechende Anwendung des § 136 Abs. 1 StPO ist deshalb kein Raum.

3. Unzulässige Umgehung des § 136 Abs. 1 StPO

Denkbar wäre zudem, dass die Regelung des § 136 Abs. 1 StPO durch die Hörfalle bewusst umgangen wurde. Der Schutz des Beschuldigten vor der irrigen Annahme eines Aussagezwangs aufgrund des amtlichen Charakters einer Befragung wird jedoch nicht dadurch umgangen, dass die vorgeschriebene Belehrung in einer Situation unterbleibt, in der ein solcher Zwang – auch in der Vorstellung des Beschuldigten – nicht bestehen kann. Eine Umgehung liegt damit nicht vor.

4. Verstoß gegen § 136a StPO

In Betracht käme zudem ein Verstoß gegen § 136a StPO durch die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden. Möglich wäre eine verbotene Täuschung, § 136a Abs. 1 S. 1 StPO. Der Begriff der Täuschung muss restriktiv und an den übrigen verbotenen Mitteln orientiert ausgelegt werden. Mit den übrigen verbotenen Mitteln lässt sich eine Befragung des Beschuldigten, die das Ermittlungsinteresse nicht aufdeckt, nicht gleichstellen.

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§ 136a StPO schützt durch die verbotenen Mittel den Befragten davor, in seiner Freiheit beeinträchtigt zu werden, ob er aussagt. Nicht geschützt wird er hingegen davor, vor wem er aussagt. Die Hörfalle stellt daher keine verbotene Täuschung dar, sodass kein Verstoß gegen § 136a StPO gegeben ist.

5. Verstoß gegen § 136a StPO analog

Da der Begriff der Täuschung nach Ansicht des BGH eng auszulegen ist, verbietet sich eine analoge Anwendung des § 136a StPO.

6. Verstoß gegen nemo-tenetur-Grundsatz

Die Verwertung der Beweise aus der Hörfalle könnte aber gegen den allgemeinen nemo-tenetur-Grundsatz verstoßen. Dieser Grundsatz besagt, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Dagegen wird aber ersichtlich nicht verstoßen. Der Beschuldigte äußert sich nicht aufgrund eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Zwanges, sondern freiwillig gegenüber dem A. Über den nemo-tenetur-Grundsatz wird letztlich aber nur die Freiheit vor Zwang zur Aussage geschützt, nicht jedoch die irrtumsbedingte Selbstbelastung.

7. Verstoß gegen den Grundsatz offener Ermittlungstätigkeit

Ein Grundsatz der offenen Vernehmung ist kein allgemein gültiges Prinzip der Strafprozessordnung, sodass hiergegen auch nicht verstoßen werden kann. Die StPO verbietet ein heimliches Vorgehen nicht generell, vgl. etwa §§ 110a ff. StPO (verdeckter Ermittler).

 8. Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

Dennoch ergeben sich vor allem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus hervorgehenden Grundsatz des fairen Verfahrens (fair-trial-Grundsatz) Bedenken, wenn die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten durch eine Hörfalle zu Äußerungen veranlassen. Das Mithören an einem Zweithörer stellt regelmäßig eine Verletzung des Rechts am eigenen Wort und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Die Interessen des Beschuldigten sind daher in Verhältnis mit dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung zu setzen. Der BGH führt in oben zitierter Entscheidung dazu aus:

Der (…) heimliche Einsatz von Personen, die den Beschuldigten befragen, um ihn zu belastenden Äußerungen zu veranlassen, ist jedenfalls dann zulässig und führt zu keinem Beweisverwertungsverbot, wenn es sich bei der den Gegenstand der Verfolgung bildenden Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und wenn der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden – für deren Auswahl untereinander wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt – erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für die Beantwortung der Frage, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, vermitteln die Kataloge in §§ 98a, 100a, 110a StPO Hinweise; die Aufzählung ist nicht abschließend.

III. Fazit

Die Hörfalle ist damit nicht per se unzulässig und führt zu keinem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Erkenntnisse. Aufgrund des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und allgemeiner rechtsstaatlicher Grenzen (insb. fair-trial-Grundsatz) sind der Hörfalle jedoch Grenzen gesetzt.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.