Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, § 41 VwVfG

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, § 41 VwVfG

Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist es gem. § 43 Abs. 1 VwVfG stets notwendig, dass dieser gegenüber dem Adressaten bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe ist in § 41 VwVfG geregelt. Dieser Beitrag verdeutlicht, was hierbei zu beachten ist.
bekanntgabe verwaltungsakt
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

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I. Bedeutung der Bekanntgabe & Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Auch wenn es sich bei der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes um eine wichtige Materie handelt, ist auf diese nur einzugehen, wenn der Sachverhalt entsprechende Probleme aufwirft.

Ohne Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Dort heißt es:

Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.

Definition: Wirksam ist der Verwaltungsakt, wenn er rechtlichexistiert, also zumindest einer Person gegenüber bekannt gegeben wird, wenn diese der Hauptbeteiligte ist.

Weiterhin muss er eine äußere Wirksamkeit haben, also maßgeblich für den Betroffenen sein. Dies tritt i.d.R. mit der Bekanntgabe ein. Zuletzt benötigt der Verwaltungsakt noch eine innere Wirksamkeit, wobei auf den Zeitpunkt der Rechtsfolge abzustellen ist.


Abgrenzung äußere und innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
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Ohne Bekanntgabe handelt es sich um einen sog. Nicht-Verwaltungsakt, welcher noch weniger zählt, als ein nichtiger Verwaltungsakt.

II. Voraussetzungen der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Geregelt ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in §§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG. Eine geläufige Definition für die Bekanntgabe ist:

Definition: Die Bekanntgabe ist die amtliche Eröffnung des Verwaltungsaktes, d. h. die Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsaktes, sowie mit Wissen und Wollen der für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Behörde.

Fehlt es bereits an einer der Voraussetzungen der Bekanntgabe, liegt kein wirksamer Verwaltungsakt vor. Aus der Definition ergeben sich die folgenden Voraussetzungen:

1. Eröffnung

Der Verwaltungsakt muss eröffnet sein, also physisch mitgeteilt. Problematisch sind hier insbesondere die Fälle der Bekanntgabe an minderjährige Adressaten. Im Regelfall wird der Verwaltungsakt wirksam, wenn er dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Für den Zugang gilt § 130 Abs. 1 BGB entsprechend. Folglich ist der Verwaltungsakt dann zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Die Behandlung von problematischen Fällen wie Gefahrenabwehrakte der Vollzugspolizei ist umstritten.

2. Sachliche Zuständigkeit der Behörde

Fehler bei der örtlichen Zuständigkeit führen gem. §§ 44 Abs. 3 Nr. 1, 46 VwVfG nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Als Umkehrschluss hieraus wird allerdings deutlich, dass bei einer sachlichen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde eine wirksame Bekanntgabe nicht vorliegt und der Verwaltungsakt somit nichtig ist.

3. In amtlicher Eigenschaft

Der Amtswalter muss in seiner amtlichen Eigenschaft gehandelt haben. Eine bloße private Bekanntgabe gilt damit nicht als Bekanntgabe.

4. Wissentliche und willentliche Eröffnung

Die sachlich zuständige Behörde muss den Verwaltungsakt wissentlich und willentlich eröffnen.

5. Inhaltseröffnung

Zuletzt muss der Inhalt des Verwaltungsaktes eröffnet sein, da sonst der Adressat dem Verwaltungsakt nicht nachkommen könnte.

Zur Wiederholung hier noch einmal alle Voraussetzungen der Bekanntgabe:


Bekanntgabe von Verwaltungsakten - Übersicht
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III. Form der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

I.d.R. steht die Form der Bekanntgabe im Ermessen der Behörden. Teilweise ist sie jedoch gesetzlich bereits festgelegt.

Fehler bei der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Hinsicht auf die Form können unbeachtlich sein. Zu beachten sind hier insbesondere §§ 41 und 37 Abs. 2 – 4 VwVfG.

Teilweise hat der Verwaltungsakt einer bestimmten Form zu genügen. Eine Ersetzung durch eine elektronische Form, etwa durch E-Mail ist in den Grenzen der § 41 Abs. 2a und § 3a VwVfG möglich.

Auch eine öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist denkbar. Hierbei sind insbesondere § 41 Abs. 3, 4 VwVfG zu beachten, welche hierfür Regeln aufstellen.

IV. Fiktion der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

§ 41 Abs. 2 VwVfG konstituiert eine Zugangsfiktion für Verwaltungsakte. Danach gelten diese grundsätzlich drei Tage nach Abgabe als zugegangen, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.

V. Öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Grundsätzlich ist eine individuelle Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nötig. Gem. § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG ist allerdings eine öffentliche Bekanntgabe möglich, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist. Dennoch kann nicht in jedem Fall eine öffentliche Bekanntgabe zulässig sein. Vielmehr muss es sich um eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme handeln.

Regelmäßig ist eine solche Ausnahme nur für Massenverfahren zulässig, da sonst ein erheblicher Verwaltungsaufwand notwendig wäre.

VI. Rechtsfolgen einer fehlerhaften Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Bei Nichtvorliegen der Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt automatisch unwirksam. Fraglich ist allerdings, wie es sich verhält, wenn zwar eine Bekanntgabe erfolgt ist, dies jedoch unter einem Verstoß zwingender Vorschriften.

Die Mindermeinung vertritt die Auffassung, dass der Verwaltungsakt nichtig sein soll. Die h. M. und Rspr. allerdings sehen den Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG als nichtig an.

Daher sind nach dieser Auffassung solche Verwaltungsakte zwar gültig, setzen aber keine Fristen in Gang. Die Nichtigkeit ergibt sich nur aus §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG.

Problematischer gestaltet sich die Situation bei Verwaltungsakten mit einer Doppelwirkung i. S. v. einer Drittwirkung.

VII. Förmliche Zustellung des Verwaltungsaktes

Ist für den Verwaltungsakt eine förmliche Zustellung nötig – aufgrund des Gesetzes oder wegen einer Entscheidung der Behörde –, richtet sich die Zustellung nach dem entsprechenden Verwaltungszustellungsgesetz.

Die Definition der Zustellung findet sich in § 2 Abs. 1 VwZG. Dort heißt es:

Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

Wie die Zustellung genau auszugestalten ist, etwa durch ein Einschreiben oder auf dem elektronischem Weg, ergibt sich aus den §§ 2 ff. VwZG. Wer der Adressat ist und welche Folgen bei Zugang an den falschen Adressaten zutage treten, ergibt sich aus den §§ 5 ff. VwZG.

VIII. Wirksamwerden von Verkehrszeichen

Problematisch und besonders klausurträchtig ist die Frage, wann Verkehrszeichen bekannt gegeben und damit wirksam sind. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeinverfügungen i.S.v. § 35 Abs. 1 S. 2 VwVfG.

Zu diesem Problem werden primär zwei Ansichten vertreten: Nach einer soll die Bekanntgabe bereits im Zeitpunkt des Aufstellens zu sehen sein. Nach der zweiten erst, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal die Möglichkeit erhält, das Verkehrszeichen wahrzunehmen.

Die erste und wohl auch vorherrschende Meinung argumentiert damit, dass zum einen ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der in der StVO geforderten Sorgfalt im Straßenverkehr, das Verkehrszeichen ab dem Zeitpunkt erfassen kann und es daher nicht von subjektiven Komponenten abhängen kann, ob dies tatsächlich geschehen ist. Sonst könnte sich jeder Fahrer stets darauf berufen, dass Verkehrszeichen nicht wahrgenommen zu haben. Zum anderen soll sich die Bekanntgabe von Verkehrszeichen sowieso nicht nach dem VwVfG richten, sondern nach den speziellen Regelungen der StVO. Insbesondere die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO stellen hierbei eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung dar.

Die andere Ansicht hingegen argumentiert, dass der Adressat der grds. der jeweilige Verkehrsteilnehmer sei und daher die innere Wirksamkeit erst eintritt, wenn er in den Wirkungskreis des Verkehrszeichens kommt.
Dagegen ist allerdings zu halten, dass es sich bei Verkehrszeichen, wie bereits erwähnt, um Allgemeinverfügungen handelt, welche gerade an einen großen Personenkreis und nicht an die einzelnen adressiert sind.

Die Frist Rechtsmittel gegen ein Verkehrszeichen einzulegen, beginnt jedoch nicht mit dem Aufstellen, sondern wenn der Betroffene zum ersten Mal mit den Verkehrszeichen konfrontiert wird.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.