Wirtschafts- und Privatrecht - Teil 3 und 4 von Dieter Hoffmann

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Wirtschafts- und Privatrecht - Teil 3 und 4“ von Dieter Hoffmann ist Bestandteil des Kurses „Grundlagen des Business-Consulting (IHK)“.


Quiz zum Vortrag

  1. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (d. h. die nicht gerechtfertigte Umverteilung des Vermögens) wieder auszugleichen.
  2. Es müssen somit also folgende Voraussetzungen erfüllt sein: | 1. Jemand muss bereichert sein (etwas erlangt haben). | 2. Diese Bereicherung muss durch die Leistung eines anderen erfolgt sein. | 3. Diese Bereicherung muss ohne rechtlichen Grund geschehen sein.
  3. Das bedeutet, dass eine gesetzliche Rückübertragung zu erfolgen hat, wenn für den zuvor erlangten Vermögensvorteil der rechtliche Grund vorhanden ist.
  4. Die Leistungskondiktion ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, wonach das Erlangte herausgegeben werden muss, wenn dieses durch die Leistung eines anderen und mit rechtlichen Grund erlangt worden ist.
  1. Diese Vorschrift regelt die Haftung für den Verrichtungsgehilfen. Gem. § 831 Abs. 2 BGB tritt eine Schadensersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und, falls er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
  2. Die Exkulpation bezieht sich hier also auf den Geschäftsherrn, der in den o. g. Fällen keinen Schadensersatz leisten muss.
  3. Exkulpation bedeutet die Verschuldung einer Person. Sie wird insbesondere im Zusammenhang mit § 831 BGB verwendet.
  4. Diese Vorschrift regelt die Haftung für den Geschäftsführer. Gem. § 831 Abs. 2 BGB tritt eine Schadensersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Geschäftsführers und, falls er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
  1. Culpa in Contrahendo ist das Verschulden bei Vertragsschluss, also die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
  2. Pflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB können bereits vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen, deren Verletzung eine Pflichtverletzung (§ 280 BGB) darstellt.
  3. Derartige Pflichten können aus einem Schuldverhältnis wie folgt entstehen: Mit einem tatsächlichen Vertragspartner (§ 311 Abs. 2 BGB) etwa die Verletzung von Aufklärungs-, Auskunfts-, Beratungspflichten.
  4. Derartige Pflichten können aus einem Schuldverhältnis wie folgt entstehen: Dieser Dritte ist zwar kein Vertragspartner, er genießt dem Vertragspartner gegenüber jedoch besonderes Vertrauen und beeinflusst die Verhandlungen bzw. den Abschluss des Vertrags erheblich.
  1. M und N haben einen Darlehensvertrag geschlossen, und zwar als Sachdarlehen. Dabei ist M verpflichtet, Sachen gleicher Art und Güte zurückzuerstatten.
  2. M und N haben keinen Vertrag geschlossen, da M wohl noch nicht ganz nüchtern war, konnte er folglich auch keinen wirksamen Vertrag mit N schließen.
  3. M und N haben keinen Vertrag geschlossen, da weder M noch N eine rechtsgeschäftliche Bindung eingehen will.
  4. M und N haben einen Mietvertrag über drei Eier der Größe L geschlossen. Allerdings wurde hier auf eine Gegenleistung verzichtet.
  1. Der Nacherfüllungsanspruch ist ein Recht im Werkvertragsrecht, das beim Werkvertrag dem Besteller zusteht, wenn das hergestellte Werk mangelhaft ist, d. h. wenn ein Sach- oder Rechtsmangel gem. § 633 BGB vorliegt.
  2. Hinsichtlich der Nacherfüllung kann der Besteller keine Entscheidung treffen. Vielmehr steht dem Werkunternehmer das Wahlrecht zu, ob er die Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Neuherstellung durchführen will.
  3. Für einen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 634 Nr. 1, 635 BGB müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein wirksamer Werkvertrag (§ 631 BGB) zustande gekommen sein.
  4. Für einen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 634 Nr. 1, 635 BGB müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Sachmangel (§ 633 Abs. 2 BGB) oder ein Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB) vorliegen.
  1. ”Verzug” wird nur in § 286 BGB verwendet.
  2. Der Begriff “Verzögerung” umfasst den enger gefassten Begriff “Verzug”
  3. "Verzug” und “Verzögerung” haben dieselbe Bedeutung, sie können als Synonyme verwendet werden.
  4. ”Verzögerung” wird nur in § 286 BGB verwendet.
  1. Die Abschlussfreiheit endet dort, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden durch gesetzliche Verbote begrenzt.
  2. Die Abschlussfreiheit endet dort, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden nicht durch gesetzliche Verbote begrenzt.
  3. Die Abschlussfreiheit endet auch dort nicht, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden durch gesetzliche Verbote begrenzt.
  4. Die Abschlussfreiheit endet auch dort nicht, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden durch gesetzliche Verbote nicht begrenzt.
  1. Bezogen auf den Anspruch der Klinik auf die vereinbarte Vergütung liegt der Leistungsort in München.
  2. Bezogen auf die Durchführung der Operation liegt der Leistungsort in dem Ort, in dem sich die Klinik befindet.
  3. Die Privatklinik hat eine Bringschuld bezogen auf den Anspruch der M auf Durchführung der Operation.
  4. Bezogen auf die Durchführung der Operation liegt der Erfolgsort in Michelstadt.
  1. Das Abstraktionsprinzip geht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig ist.
  2. Das Abstraktionsprinzip geht nicht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig ist.
  3. Das Abstraktionsprinzip geht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft abhängig ist.
  4. Das Abstraktionsprinzip geht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verfügungsgeschäft abhängig ist.
  1. Die Abschlussfreiheit endet dort, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden durch gesetzliche Verbote begrenzt.
  2. Die Abschlussfreiheit endet dort, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden nicht durch gesetzliche Verbote begrenzt.
  3. Die Abschlussfreiheit endet auch dort nicht, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden durch gesetzliche Verbote begrenzt.
  4. Die Abschlussfreiheit endet auch dort nicht, wo aus überragenden Gründen ein Abschlusszwang herrscht. Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit werden durch gesetzliche Verbote nicht begrenzt.
  1. Die Privatautonomie ist der Grundstein des deutschen Privatrechts und ist als allgemeine Handlungsfreiheit bereits in Art. 2 Abs. 1 GG garantiert. Die Privatautonomie bedeutet, dass jedermann seine Rechtsverhältnisse in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung innerhalb bestimmter Grenzen nach seinen Bedürfnissen gestalten kann.
  2. Die Privatautonomie ist der Grundstein des deutschen Privatrechts und ist als allgemeine Handlungsfreiheit bereits in Art. 2 Abs. 1 GG garantiert. Die Privatautonomie bedeutet, dass nicht jeder seine Rechtsverhältnisse in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung innerhalb bestimmter Grenzen nach seinen Bedürfnissen gestalten kann.
  3. Die Privatautonomie ist der Grundstein des deutschen Privatrechts und ist als allgemeine Handlungsfreiheit bereits in Art. 2 Abs. 1 GG garantiert. Die Privatautonomie bedeutet, dass jedermann seine Rechtsverhältnisse in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung ohne bestimmte Grenzen nach seinen Bedürfnissen gestalten kann.
  4. Die Privatautonomie ist der Grundstein des deutschen Privatrechts und ist als allgemeine Handlungsfreiheit bereits in Art. 2 Abs. 1 GG garantiert. Die Privatautonomie bedeutet, dass jedermann seine Rechtsverhältnisse in Fremdbestimmung und Selbstverantwortung innerhalb bestimmter Grenzen nach seinen Bedürfnissen gestalten kann.
  1. Das Abstraktionsprinzip geht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig ist.
  2. Das Abstraktionsprinzip geht nicht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig ist.
  3. Das Abstraktionsprinzip geht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft abhängig ist.
  4. Das Abstraktionsprinzip geht über das Trennungsprinzip hinaus und besagt, dass das Verfügungsgeschäft rechtlich und damit in ihrer Wirksamkeit vom Verfügungsgeschäft abhängig ist.
  1. Das Verpflichtungsgeschäft bereitet eine Güterbewegung vor und sichert diese (als rechtliche Grundlage). Ein Verfügungsgeschäft ist somit ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert, aufgehoben wird.
  2. Das Verpflichtungsgeschäft bereitet eine Güterbewegung vor und sichert diese (als rechtliche Grundlage). Ein Verfügungsgeschäft ist somit ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht mittelbar übertragen, belastet, geändert, aufgehoben wird.
  3. Das Verpflichtungsgeschäft bereitet eine Güterbewegung vor und sichert diese (als rechtliche Grundlage). Ein Verfügungsgeschäft ist somit ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar nicht übertragen, belastet, geändert, aufgehoben wird.
  4. Das Verpflichtungsgeschäft bereitet keine Güterbewegung vor und sichert diese (als rechtliche Grundlage). Ein Verfügungsgeschäft ist somit ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar nicht übertragen, belastet, geändert, aufgehoben wird.
  1. Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem sich eine Person einer anderen gegenüber verpflichtet, etwas zu leisten. Beispiel: Gem. § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer “verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen".
  2. Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem sich eine Person einer anderen gegenüber verpflichtet, etwas nicht zu leisten. Beispiel: Gem. § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer “verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen”.
  3. Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem sich eine Person einer anderen gegenüber verpflichtet, etwas zu bezahlen. Beispiel: Gem. § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer “verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen”.
  4. Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem sich eine Person einer anderen gegenüber verpflichtet, etwas zu liefern. Beispiel: Gem. § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer “verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen”.
  1. Sinn und Zweck der Verjährung ist die Gewährleistung bzw. Sicherung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Grundsätzlich ist damit eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der Durchsetzung von Ansprüchen verbunden.
  2. Sinn und Zweck der Verjährung ist die Gewährleistung bzw. Sicherung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Grundsätzlich ist damit eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der Durchsetzung von Ansprüchen nicht verbunden.
  3. Sinn und Zweck der Verjährung ist die Gewährleistung bzw. Sicherung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Grundsätzlich ist damit eine zeitliche Unbegrenzung hinsichtlich der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der Durchsetzung von Ansprüchen verbunden.
  4. Sinn und Zweck der Verjährung ist die Gewährleistung bzw. Sicherung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Grundsätzlich ist damit eine räumliche Begrenzung hinsichtlich der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der Durchsetzung von Ansprüchen verbunden.
  1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ausnahmen hiervon sind gesondert geregelt, wie z. B. beim Anspruch bei einem Mangel nach dem Kauf einer beweglichen Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wofür eine Verjährungsfrist von 2 Jahren gilt.
  2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (§ 195 BGB). Ausnahmen hiervon sind gesondert geregelt, wie z. B. beim Anspruch bei einem Mangel nach dem Kauf einer beweglichen Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wofür eine Verjährungsfrist von 2 Jahren gilt.
  3. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 195 BGB). Ausnahmen hiervon sind gesondert geregelt, wie z. B. beim Anspruch bei einem Mangel nach dem Kauf einer beweglichen Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wofür eine Verjährungsfrist von 3Jahren gilt.
  4. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ausnahmen hiervon sind gesondert geregelt, wie z. B. beim Anspruch bei einem Mangel nach dem Kauf einer beweglichen Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wofür eine Verjährungsfrist von 4 Jahren gilt.
  1. Mit dem Begriff Verjährung (§§ 194 ff. BGB) wird der Fristablauf bezeichnet, der dem Schuldner einer Leistung gegenüber dem Gläubiger das Recht einräumt, die geschuldete Leistung zu verweigern, d. h. der Anspruch kann dann nicht mehr durchgesetzt werden. Allerdings ist die Verjährung nur dann zu beachten, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (Einrede der Verjährung).
  2. Mit dem Begriff Verjährung (§§ 194 ff. BGB) wird der Fristbeginn bezeichnet, der dem Schuldner einer Leistung gegenüber dem Gläubiger das Recht einräumt, die geschuldete Leistung zu verweigern, d. h. der Anspruch kann dann nicht mehr durchgesetzt werden. Allerdings ist die Verjährung nur dann zu beachten, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (Einrede der Verjährung).
  3. Mit dem Begriff Verjährung (§§ 194 ff. BGB) wird der Fristablauf bezeichnet, der dem Schuldner einer Leistung gegenüber dem Gläubiger das Recht einräumt, die geschuldete Leistung teilweise zu verweigern, d. h. der Anspruch kann dann nicht mehr durchgesetzt werden. Allerdings ist die Verjährung nur dann zu beachten, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (Einrede der Verjährung).
  4. Mit dem Begriff Verjährung (§§ 194 ff. BGB) wird der Fristablauf bezeichnet, der dem Schuldner einer Leistung gegenüber dem Gläubiger das Recht einräumt, die geschuldete Leistung nicht zu verweigern, d. h. der Anspruch kann dann nicht mehr durchgesetzt werden. Allerdings ist die Verjährung nur dann zu beachten, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (Einrede der Verjährung).
  1. Bei der Stellvertretung gibt der Stellvertreter grundsätzlich eine eigene Willenserklärung für den Vertretenen ab. Bei der direkten Stellvertretung handelt der Vertreter in fremdem Namen und auf dessen Rechnung. Bei der indirekten Stellvertretung hingegen handelt der Vertreter in eigenem Namen, was jedoch wirtschaftlich für jemand anderes wirken soll.
  2. Bei der Stellvertretung gibt der Stellvertreter grundsätzlich eine fremde Willenserklärung für den Vertretenen ab. Bei der direkten Stellvertretung handelt der Vertreter in fremdem Namen und auf dessen Rechnung. Bei der indirekten Stellvertretung hingegen handelt der Vertreter in eigenem Namen, was jedoch wirtschaftlich für jemand anderes wirken soll.
  3. Bei der Stellvertretung gibt der Stellvertreter grundsätzlich eine fremde Willenserklärung für den Vertretenen ab. Bei der indirekten Stellvertretung handelt der Vertreter in fremdem Namen und auf dessen Rechnung. Bei der indirekten Stellvertretung hingegen handelt der Vertreter in eigenem Namen, was jedoch wirtschaftlich für jemand anderes wirken soll.
  4. Bei der Stellvertretung gibt der Stellvertreter grundsätzlich eine fremde Willenserklärung für den Vertretenen ab. Bei der indirekten Stellvertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen und auf dessen Rechnung. Bei der indirekten Stellvertretung hingegen handelt der Vertreter in eigenem Namen, was jedoch wirtschaftlich für jemand anderes wirken soll.
  1. Das Offenkundigkeitsprinzip bedeutet, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handeln muss. Es reicht dabei aus, dass “die Umstände ergeben”, dass im Namen eines anderen gehandelt wird (§ 164 Abs. 2 Satz 2 BGB), d. h. es kann von Empfänger der Willenserklärung erwartet werden, dass er die empfangene Willenserklärung auslegt.
  2. Das Offenkundigkeitsprinzip bedeutet, dass der Vertreter egal ob erkennbar oder nicht im Namen des Vertretenen handeln muss. Es reicht dabei aus, dass “die Umstände ergeben”, dass im Namen eines anderen gehandelt wird (§ 164 Abs. 2 Satz 2 BGB), d. h. es kann von Empfänger der Willenserklärung erwartet werden, dass er die empfangene Willenserklärung auslegt.
  3. Das Offenkundigkeitsprinzip bedeutet, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handeln muss. Es reicht dabei aus, dass “die Umstände ergeben”, dass im Namen eines anderen gehandelt wird (§ 164 Abs. 2 Satz 2 BGB), d. h. es kann nicht von Empfänger der Willenserklärung erwartet werden, dass er die empfangene Willenserklärung auslegt.
  4. Das Offenkundigkeitsprinzip bedeutet, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handeln muss. Es reicht dabei aus, dass “die Umstände ergeben”, dass im Namen eines anderen gehandelt wird (§ 164 Abs. 2 Satz 2 BGB), d. h. es kann von Empfänger der Willenserklärung erwartet werden, dass er die empfangene Willenserklärung nicht auslegt.
  1. Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt der Stellvertreter so auf, dass er im eigenen Namen handelt, dies jedoch wirtschaftlich für jemand anderes wirkt, d. h. der Stellvertreter handelt im Interesse und für Rechnung des Vertretenen. Beispiel: Kommissionsgeschäft, § 383 BGB.
  2. Bei der unmittelbaren Stellvertretung tritt der Stellvertreter so auf, dass er im eigenen Namen handelt, dies jedoch wirtschaftlich für jemand anderes wirkt, d. h. der Stellvertreter handelt im Interesse und für Rechnung des Vertretenen. Beispiel: Kommissionsgeschäft, § 383 BGB.
  3. Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt der Stellvertreter so auf, dass er im fremden Namen handelt, dies jedoch wirtschaftlich für jemand anderes wirkt, d. h. der Stellvertreter handelt im Interesse und für Rechnung des Vertretenen. Beispiel: Kommissionsgeschäft, § 383 BGB.
  4. Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt der Stellvertreter so auf, dass er im fremden Namen handelt, dies jedoch wirtschaftlich für einen selbst wirkt, d. h. der Stellvertreter handelt im Interesse und für Rechnung des Vertretenen. Beispiel: Kommissionsgeschäft, § 383 BGB.
  1. Vertretungsmacht ist die Befugnis bei Rechtsgeschäften, im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diese Person (Stellvertretung bzw. Vertretung) zu handeln. Dieses rechtsgeschäftliche Handeln kann sowohl die Abgabe als auch die Entgegennahme von Willenserklärungen sein. Hierbei ist die gesetzliche Vertretungsmacht (gesetzlicher Vertreter z. B. Eltern vertreten ihre Kinder, § 1629 BGB) von der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht, s. a. § 167 BGB) abzugrenzen.
  2. Vertretungsmacht ist die Befugnis bei Rechtsgeschäften, im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diese Person (Stellvertretung bzw. Vertretung) zu handeln. Dieses rechtsgeschäftliche Handeln kann nur die Abgabe aber nicht die Entgegennahme von Willenserklärungen sein. Hierbei ist die gesetzliche Vertretungsmacht (gesetzlicher Vertreter z. B. Eltern vertreten ihre Kinder, § 1629 BGB) von der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht, s. a. § 167 BGB) abzugrenzen.
  3. Vertretungsmacht ist die Befugnis bei Rechtsgeschäften, im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diese Person (Stellvertretung bzw. Vertretung) zu handeln. Dieses rechtsgeschäftliche Handeln kann nicht die Abgabe aber die Entgegennahme von Willenserklärungen sein. Hierbei ist die gesetzliche Vertretungsmacht (gesetzlicher Vertreter z. B. Eltern vertreten ihre Kinder, § 1629 BGB) von der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht, s. a. § 167 BGB) abzugrenzen.
  4. Vertretungsmacht ist die Befugnis bei Rechtsgeschäften, im Namen eines anderen mit Wirkung (nur) für diese Person (Stellvertretung bzw. Vertretung) zu handeln. Dieses rechtsgeschüftliche Handeln kann sowohl die Abgabe als auch die Entgegennahme von Willenserklürungen sein. Hierbei ist die gesetzliche Vertretungsmacht (gesetzlicher Vertreter z. B. Eltern vertreten ihre Kinder, § 1629 BGB) von der durch Rechtsgeschüft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht, s. a. § 167 BGB) abzugrenzen.
  1. Acht Willenserklärungen
  2. Vier Willenserklärungen
  3. Fünf Willenserklärungen
  4. Sechs Willenserklärungen
  1. Die einem Anwesenden gemachte Willenserklärung kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB).
  2. Die einem Anwesenden gemachte Willenserklärung kann auch verspätet angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB).
  3. Die einem Anwesenden gemachte Willenserklärung kann auch gar nicht angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB).
  4. Die einem Anwesenden gemachte Willenserklärung kann auch im Vorfeld angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB).
  1. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie in den erreichbaren Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bzw. wann von der Willenserklärung Kenntnis genommen wird.
  2. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie in den erreichbaren Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bzw. wann von der Willenserklärung Kenntnis genommen wird.
  3. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie in den nicht erreichbaren Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bzw. wann von der Willenserklärung Kenntnis genommen wird.
  4. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie in den erreichbaren Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme nicht gerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bzw. wann von der Willenserklärung Kenntnis genommen wird.
  1. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden gilt als sofort zugegangen, d. h. wenn sie dem Empfänger gegenüber entäußert wurde und für den Erklärenden kein begründeter Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Empfänger die Erklärung nicht richtig oder vollständig erfasst hat.
  2. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden gilt als sofort zugegangen, d. h. wenn sie dem Empfänger gegenüber entäußert wurde und für den Erklärenden kein begründeter Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Empfänger die Erklärung nicht richtig oder vollständig erfasst hat.
  3. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden gilt als verspätet zugegangen, d. h. wenn sie dem Empfänger gegenüber entäußert wurde und für den Erklärenden kein begründeter Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Empfänger die Erklärung nicht richtig oder vollständig erfasst hat.
  4. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden gilt als nicht zugegangen, d. h. wenn sie dem Empfänger gegenüber entäußert wurde und für den Erklärenden kein begründeter Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Empfänger die Erklärung nicht richtig oder vollständig erfasst hat.
  1. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich jemand mit dem Inhalt des Angebots vorbehaltlos einverstanden erklärt und einen Vertrag entstehen lässt.
  2. Eine Annahme ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich jemand mit dem Inhalt des Angebots vorbehaltlos einverstanden erklärt und einen Vertrag entstehen lässt.
  3. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich jemand mit dem Inhalt des Angebots aber nicht vorbehaltlos einverstanden erklärt und einen Vertrag entstehen lässt.
  4. Eine Annahme ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich jemand mit dem Inhalt des Angebots aber nicht vorbehaltlos einverstanden erklärt und einen Vertrag entstehen lässt.
  1. Ein Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit der die zukünftigen Vertragsbedingungen, d. h. die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) so vollständig zusammengefasst sind, dass der andere Teil diese nur mit einem “Ja” (Annahmeerklärung) bestätigen und einen Vertrag entstehen lassen kann.
  2. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit der die zukünftigen Vertragsbedingungen, d. h. die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) so vollständig zusammengefasst sind, dass der andere Teil diese nur mit einem “Ja” (Annahmeerklärung) bestätigen und einen Vertrag entstehen lassen kann.
  3. Ein Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit der die zukünftigen Vertragsbedingungen, d. h. die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) so vollständig zusammengefasst sind, dass der andere Teil diese nur mit einem “Ja” (Annahmeerklärung) bestätigen kann. Damit entsteht aber noch kein Vertrag.
  4. Ein Angebot (Antrag) ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung mit der die zukünftigen Vertragsbedingungen, d. h. die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) so vollständig zusammengefasst sind, dass der andere Teil diese nur mit einem “Ja” (Annahmeerklärung) bestätigen kann.
  1. Ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, wie z. B. ein Kauf- oder Mietvertrag, stellt ein Rechtsgeschäft dar und setzt sich aus zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen, dem Angebot (auch Antrag genannt) und der Annahme, zusammen (§§ 145 ff. BGB).
  2. Ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, wie z. B. ein Kauf- oder Mietvertrag, stellt ein Rechtsgeschäft dar und setzt sich aus mehr als zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen zusammen (§§ 145 ff. BGB).
  3. Ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, wie z. B. ein Kauf- oder Mietvertrag, stellt ein Rechtsgeschäft dar und setzt sich aus weniger als zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen zusammen (§§ 145 ff. BGB).
  4. Ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, wie z. B. ein Kauf- oder Mietvertrag, stellt kein Rechtsgeschäft dar und setzt sich aus zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen, dem Angebot (auch Antrag genannt) und der Annahme, zusammen (§§ 145 ff. BGB).
  1. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, d.h. Kundgabe des Willens einer Person, die damit einen Rechtserfolg beabsichtigt.
  2. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, d.h. Kundgabe des Willens einer Person, die nicht zwingend einen Rechtserfolg beabsichtigt.
  3. Eine Willenserklärung ist die mündliche Äußerung eines Rechtsfolgewillens, d.h. Kundgabe des Willens einer Person, die damit einen Rechtserfolg beabsichtigt.
  4. Eine Willenserklärung ist die schriftliche Äußerung eines Rechtsfolgewillens, d.h. Kundgabe des Willens einer Person, die damit einen Rechtserfolg beabsichtigt.
  1. Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  2. Selbständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  3. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer ist gekennzeichnet durch einen Werkvertrag (§§ 611 ff. BGB) in Form des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) mit der Pflicht des Unternehmers, dem Handelsvertreter eine Provision zu zahlen.
  4. Keine der Aussagen ist richtig.
  1. Beiderseitiger Handelskauf, d. h. beide Vertragsparteien müssen Kaufleute sein.
  2. Ablieferung: Die Ware wurde durch den Verkäufer abgeliefert.
  3. Die Ware ist möglicherweise mangelhaft i. S. d. §§ 434 BGB, 377 HGB.
  4. Die Rüge muss nicht zwingend ordnungsgemäß erfolgt sein.
  1. Durch Widerruf, § 52 Abs. 1 HGB
  2. Tod des Prokuristen (nicht aber durch Tod des Geschäftsherrn), da die Prokura gem. § 52 Abs. 1 HGB nicht übertragbar ist.
  3. Beendigung des Insolvenzverfahrens
  4. Geschäftsinhaber erhält die Kaufmannseigenschaft
  1. Grundsatz der Firmenwahrheit (auch: Irreführungsverbot), § 18 Abs. 2 HGB: Der Rechtsverkehr darf durch die Bildung und das Führen der Firma nicht getäuscht werden.
  2. Grundsatz der Firmenbeständigkeit (z. B. §§ 21, 24 HGB): Dieser Grundsatz durchbricht den Grundsatz der Firmenwahrheit in gewisser Weise, derart, dass z. B. bei gut eingeführten Unternehmen die Firma nicht zwingend geändert werden muss, wenn beispielsweise ein weiterer Gesellschafter hinzukommt. So lange keine Irreführung vorliegt, kann der Name des Unternehmens also beibehalten werden.
  3. Grundsatz der Firmenübereinkunft (§ 30 Abs. 1 HGB): Eine neue Firma muss sich von allen am selben Ort/in derselben Gemeinde bereits bestehenden und im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
  4. Grundsatz der Firmenmehrheit (§ 6 Abs. 1 HGB): Um Täuschungen des Rechtsverkehrs zu vermeiden, darf ein Kaufmann für ein- und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. Betreibt der Kaufmann Kurt Meyer beispielsweise eine Kfz-Werkstatt und einen Verlag jeweils als selbstständige Unternehmen, dann muss er zwei Firmen führen.
  1. Ist-Kaufmann (§ 1 HGB): Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
  2. Fiktiv-Kaufmann (§ 5 HGB): Der sog. Fiktiv-Kaufmann ist Kaufmann aufgrund der Eintragung ins Handelsregister.
  3. Kann-Kaufmann (§ 2 HGB): Nach dieser Vorschrift sind Kleingewerbetreibende auch dann keine Kaufleute, wenn sie sich freiwillig ins Handelsregister haben eintragen lassen (Kann-Kaufmann, § 2 HGB).
  1. Die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) umfasst alle Vollmachten im Rahmen des kaufmännischen Handelns, welche nicht Prokura sind.
  2. Die Handlungsvollmacht ist keine eintragungsfähige Tatsache.
  3. Der Inhaber der Handlungsvollmacht unterzeichnet üblicherweise mit “ppa.”.
  4. Die Erteilung der Handlungsvollmacht erfolgt gem. §§ 167, 171 HGB.
  1. ... sich jemand auf eine im Handelsregister eingetragene Tatsache berufen kann, auch wenn der Eintrag unrichtig ist, es sei denn, dass diese Person die Unrichtigkeit kannte (negative Publizität, Abs. 2).
  2. ... damit die materielle Publizität zum Ausdruck gebracht wird.
  3. ... sich jemand erst mit der Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung auf die entsprechende Tatsache berufen kann (positive Publizität, Abs. 1).
  4. ... sich jemand auf eine im Handelsregister eingetragene Tatsache berufen kann, auch wenn der Eintrag unrichtig ist, es sei denn, dass diese Person die Unrichtigkeit kannte (positive Publizität, Abs. 3).
  1. Heilpraktiker
  2. Dozent
  3. Maler und Tapezierer
  1. Die Kann-OHG
  2. Die Prokura
  3. Die Handlungsvollmacht
  4. Der Scheinkaufmann
  1. Das Wirtschaftsministerium
  2. Das Gewerbeamt.
  3. Die Industrie- und Handelskammer
  4. Das Amtsgericht
  1. Die Briefgrundschuld wird in der Praxis der Briefhypothek vorgezogen, weil mit der Grundschuld Forderungen gesichert werden können, die mit der Hypothek gesichert werden konnten.
  2. Die Briefgrundschuld wird in der Praxis der Briefhypothek vorgezogen, weil die erstmalige Bestellung weniger Notargebühren kostet.
  3. Die Briefhypothek wird in der Praxis der Briefgrundschuld vorgezogen, weil die erstmalige Bestellung weniger Notargebühren kostet.
  4. Die Briefhypothek wird in der Praxis der Briefgrundschuld vorgezogen, weil mit der Hypothek Forderungen gesichert werden können, die mit der Grundschuld gesichert werden konnten.
  1. H lässt sich den Kran zur Sicherung übereignen.
  2. Die B-Bau GmbH bürgt für die Darlehensrückzahlung.
  3. B verpfändet den Kran an H.
  4. B erwirbt den Kran unter Eigentumsvorbehalt.
  1. Ja, obwohl V noch gar nicht Eigentümer des Fahrzeugs war.
  2. Nein, denn V kann das Auto nicht wirksam verschenken und übereignen, da noch nicht alle Raten bezahlt sind.
  3. Nein, denn B hätte sich bei A erkundigen müssen, ob schon alle Raten bezahlt sind.
  4. Anhand der Darstellung im Sachverhalt kann diese Frage nicht beantwortet werden.
  1. Der Eigentumsvorbehalt ist nur bei beweglichen Sachen möglich und in § 449 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird, wenn sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat.
  2. Neben dem zuvor genannten einfachen Eigentumsvorbehalt ist zudem der sog. verlängerte Eigentumsvorbehalt zu nennen. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf der Käufer (z. B. der Händler) über Sache in eigenem Namen verfügen (§ 185 BGB).
  3. Der Eigentumsvorbehalt ist auch bei unbeweglichen Sachen möglich und in § 449 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird, wenn sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat.
  4. Keine der Aussagen ist richtig.
  1. Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Dieser kann die Zahlungsunfähigkeit (natürliche Personen, GmbH, OHG, KG § 17 Abs. 1 InsO), aber auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit (natürliche und juristische Personen § 18 InsO) oder eine Überschuldung (nur juristische Personen § 19 Abs. 1 InsO negative Fortführungsprognose) sein.
  2. Aussonderung bedeutet, dass sich ein Dritter Gegenstände (oder Rechte) vom Insolvenzverwalter herausgeben lassen kann, wenn dieser Dritte Eigentümer ist (§ 47 InsO). Diese Sachen (bzw. Rechte) gehen damit nicht in die Insolvenzmasse ein.
  3. Es muss ein Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sein, durch den Gläubiger, aber nicht durch den Schuldner (§ 13 Abs. 1 InsO).
  4. Es muss eine ausreichende Masse vorhanden sein, d. h. es müssen höchstens die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sein.
  1. Mobiliarsicherheiten
  2. Immobiliarsicherheiten
  3. Aktionssicherheiten
  4. Verbindlichkeiten
  1. Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt. Bei der Bürgschaft verpflichtet sich ein Dritter (Bürge) per Vertrag, dem Bürgschaftsvertrag, für den Schuldner einzustehen, wenn dieser (also der Schuldner) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt. Damit entsteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, der dem Gläubiger aufgrund der Bürgschaft persönlich mit seinem Gesamtvermögen haftet.
  2. Um den “Nachteil” der zuvor genannten Subsidiarität zu umgehen, d. h. damit der Gläubiger schneller an die Leistung des Gläubigers kommt, ist die selbstschuldnerische Bürgschaft der Regelfall. Hiernach haftet der Bürge dann nicht subsidiär, sondern er verbürgt sich als Selbstschuldner mit Verzicht auf Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  3. Nicht wichtig ist, dass die Akzessorietät der Bürgschaft, d. h. dass die Hauptforderung und die Bürgschaft in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Besteht die Hauptforderung nicht, dann besteht auch die Bürgschaft nicht (§ 767 BGB). Beispiel: Der Gläubiger hat den Vertrag (z. B. Kaufvertrag) noch nicht erfüllt.
  4. Dem Bürgen verbleiben sehr viele Möglichkeiten, eine Inanspruchnahme seitens des Gläubigers bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern zu verhindern. Daher wird er diese Form der Bürgschaft immer nur dann eingehen, wenn er sich eines durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen den Schuldner sicher sein kann.
  1. Eigentum wird nach den Vorschriften des Sachenrechts gem. §§ 929 ff. BGB übertragen. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob eine Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB stattgefunden hat. Nach dieser Vorschrift bedarf es der Einigung und der Übergabe.
  2. Es könnte aber ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929, 932 Abs. 1 BGB in Frage kommen. Die Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB liegen vor. V müsste zudem Nichtberechtigter gewesen sein. Dies trifft zu, weil der Wagen nicht dem V gehört. B müsste außerdem gutgläubig gewesen sein (§ 932 Abs. 2 BGB), d. h. ihm darf weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein, dass das Kfz nicht dem Veräußerer gehört. Laut Sachverhalt wusste B nichts von dem Eigentumsvorbehalt, d. h. er ging davon aus, dass V Eigentümer ist.
  3. Allerdings war V noch nicht Eigentümer, da die Übereignung des Fahrzeugs von A an V unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB) stand. Diese Bedingung ist noch nicht erfüllt, daher trat die Rechtsfolge des Eigentumsübergangs von A an V nicht ein (§ 158 Abs. 1 BGB). V war also kein Eigentümer und konnte daher das Fahrzeug nicht wirksam gem. § 929 Abs. 1 BGB an B übereignen.
  4. Gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 BGB dann ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. Dies trifft vorliegend nicht zu.
  1. Rentenschuld
  2. Hypothek
  3. Grunddienstbarkeit
  4. Nießbrauch
  1. Der Mieter eines Kfz von einer Autovermietung
  2. Der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft einer Sache
  3. Der Besitzvermittler
  4. Der Besitzdiener

Dozent des Vortrages Wirtschafts- und Privatrecht - Teil 3 und 4

 Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann ist Jurist (LL.B.) und daher unser Fachmann für die Vorlesungen der Rechtswissenschaften. Er ist Mentor an der Fernuni Hagen und kann auf eine langjährige Erfahrung als Dozent zurückschauen.
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