Internationale Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik von Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Internationale Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik“ von Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger ist Bestandteil des Kurses „Grundlagen des Business-Consulting (IHK)“.


Quiz zum Vortrag

  1. Die Einhaltung der Vorschriften des UWG fällt in Deutschland nicht den Zuständigkeitsbereich der Kartellbehörde.
  2. Die Einhaltung der Vorschriften des UWG fällt in Deutschland den Zuständigkeitsbereich der Kartellbehörde.
  3. Die Einhaltung der Vorschriften des UWG fällt in Deutschland den Zuständigkeitsbereich der Ministerien.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt
  1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient gem. § 1 „dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
  2. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient gem. § 1 „dem Schutz des Staates, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb“.
  3. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient gem. § 1 „dem Schutz der Staaten, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse einzelner Firmen an einem unverfälschten Wettbewerb“.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Eine Möglichkeit der Wettbewerbspolitik stellt das structure approach dar. Im Mittelpunkt stehen hier die Bemühungen um eine Aufrechterhaltung der kompetitiven Marktstrukturen durch ein weitgehendes Verbot bestimmter Formen der Verhandlungs- und Behinderungsstrategie, sowie ein weitgehendes Verbot der Konzentrationsstrategie.
  2. Eine Möglichkeit der Wettbewerbspolitik stellt das structure approach dar. Im Mittelpunkt stehen hier die Bemühungen um eine Verringerung der kompetitiven Marktstrukturen durch ein weitgehendes Verbot bestimmter Formen der Verhandlungs- und Behinderungsstrategie, sowie ein weitgehendes Verbot der Konzentrationsstrategie.
  3. Eine Möglichkeit der Wettbewerbspolitik stellt das structure approach dar. Im Mittelpunkt stehen hier die Bemühungen um eine Aufrechterhaltung der destruktiven Marktstrukturen durch ein weitgehendes Verbot bestimmter Formen der Verhandlungs- und Behinderungsstrategie, sowie ein weitgehendes Verbot der Konzentrationsstrategie.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Bedingt durch den Wettbewerbsprozess werden die Wettbewerbsteilnehmer zu einem ökonomisch rationalen Verhalten veranlasst und es wird ein von den Beteiligten nicht zu kontrollierender Druck nicht nur auf Preise, sondern auch auf Kosten und Gewinne ausgeübt.
  2. Bedingt durch den Wettbewerbsprozess werden die Wettbewerbsteilnehmer zu einem ökonomisch irrationalen Verhalten veranlasst und es wird ein von den Beteiligten nicht zu kontrollierender Druck nicht nur auf Preise, sondern auch auf Kosten und Gewinne ausgeübt.
  3. Bedingt durch den Wettbewerbsprozess werden die Wettbewerbsteilnehmer zu einem ökonomisch irrationalen Verhalten veranlasst und es wird ein von den Beteiligten zu kontrollierender Druck nicht nur auf Preise, sondern auch auf Kosten und Gewinne ausgeübt.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Der funktionsfähige oder auch wirksame Wettbewerb ist ein Schutzobjekt des Wettbewerbsrechts. Charakteristisch für ihn ist eine nie abgeschlossene Folge von Vorstoß- und Verfolgungsphasen.
  2. Der funktionsfähige oder auch wirksame Wettbewerb ist ein Schutzobjekt des Arbeitsrechts. Charakteristisch für ihn ist eine stets abgeschlossene Folge von Vorstoß- und Verfolgungsphasen.
  3. Der funktionsfähige oder auch wirksame Wettbewerb ist kein Schutzobjekt des Wettbewerbsrechts. Charakteristisch für ihn ist eine stets abgeschlossene Folge von Vorstoß- und Verfolgungsphasen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Das Marktverhalten beinhaltet alle Gesichtspunkte, die Ausdruck unternehmerischer Entscheidungen sind. Im Gegensatz zu den Marktstrukturen sind diese kurzfristig veränderbar.
  2. Das Marktverhalten beinhaltet keine Gesichtspunkte, die Ausdruck unternehmerischer Entscheidungen sind. Im Gegensatz zu den Marktstrukturen sind diese kurzfristig veränderbar.
  3. Das Marktverhalten beinhaltet manche Gesichtspunkte, die Ausdruck unternehmerischer Entscheidungen sind. Im Gegensatz zu den Marktstrukturen sind diese langfristig veränderbar.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. John Maurice Clark leitet 1940 mit seinem Aufsatz „Towards a Concept of Workable Competition“ die Entwicklung zu einer modernen Wettbewerbstheorie ein.
  2. John Maurice Clark leitet 1940 mit seinem Aufsatz „Towards a Concept of Workable Competition“ die Entwicklung zu einer modernen Stabilitätstheorie ein.
  3. John Maurice Clark leitet 1940 mit seinem Aufsatz „Towards a Concept of Workable Competition“ die Entwicklung zu einer modernen Arbeitallokationstheorie ein.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Der Ordoliberalismus vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine freiheitliche und marktwirtschaftliche Wirtschaft mit Wettbewerb vom Staat nicht nur geschaffen, sondern auch erhalten werden sollen.
  2. Der Ordoliberalismus vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine freiheitliche und marktwirtschaftliche Wirtschaft ohne Wettbewerb von den Privaten nicht nur geschaffen, sondern auch erhalten werden sollen.
  3. Der Ordoliberalismus vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine freiheitliche und marktwirtschaftliche Wirtschaft mit Wettbewerb vom Staat nicht geschaffen werden sollen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Die Ziele der vollständigen Konkurrenz sind die Sicherung der konstituierenden Prinzipien einer funktionsfähigen Marktwirtschaft, wie Stabilität des Geldwertes, Existenz offener Märkte.
  2. Die Ziele der vollstädnigen Konkurrenz sind die Sicherung der konstituierenden Prinzipien einer funktionseingeschränkten Marktwirtschaft, wie Stabilität des Geldwertes, Existenz offener Märkte.
  3. Die Ziele der vollständigen Konkurrenz sind die Sicherung der konstituierenden Prinzipien einer funktionsfähigen Marktwirtschaft, wie Instabilität des Geldwertes, Nichtexistenz offener Märkte.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Theoretische Grundlage ist eine statische neoklassische Preistheorie und eine optimale Allokation der Ressourcen unter den Bedingungen der vollständigen Additivität und Teilbarkeit aller Produktionsprozesse und der Homogenität der Güter.
  2. Theoretische Grundlage ist eine dynamische neoklassische Preistheorie und eine optimale Allokation der Ressourcen unter den Bedingungen der vollständigen Additivität und Teilbarkeit aller Produktionsprozesse und der Homogenität der Güter.
  3. Theoretische Grundlage ist eine statische neoklassische Preistheorie und eine optimale Allokation der Ressourcen unter den Bedingungen der teilweisen Additivität und Teilbarkeit aller Produktionsprozesse und der Homogenität der Güter.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Ricardo's Theorie des komparativen Vorteils besagt, dass sinnvoller Außenhandel zwischen zwei Staaten von den relativen Produktionskosten abhängt.
  2. Ricardo's Theorie des komparativen Vorteils stammt aus dem 19. Jahrhundert und ist heute nicht mehr anwendbar.
  3. Ricardo's Theorie des komparativen Vorteils besagt, dass sinnvoller Außenhandel zwischen zwei Staaten von den absoluten Produktionskosten abhängt.
  4. Ricardo's Theorie des komparativen Vorteils besagt, dass Außenhandel zwischen zwei Staaten nur dann sinnvoll ist, wenn ein Staat mindestens ein Gut produktiver herstellt als der andere Staat.
  5. Ricardo's Theorie des komparativen Vorteils besagt, dass Außenhandel zwischen zwei Staaten auch dann sinnvoll sein kann, wenn einer der beiden Staaten kein Gut produktiver herstellen kann als der andere Staat.
  1. Strategische Planungen sind grundsätzlich langfristiger Natur.
  2. Ein Beispiel operativer Planung ist die Einführung einer Nachtschicht in der Produktion.
  3. Strategische und operative Planungen unterscheiden sich hauptsächlich in der Höhe der Kosten, die sie verursachen. Strategische Planung verursacht höhere Kosten.
  4. Operative Planungen sind grundsätzlich langfristiger Natur.
  5. Ein Beispiel operativer Planung ist die Verlegung des Unternehmensstandorts ins Ausland.
  1. Die Entscheidung, einen Unternehmensstandort ins Ausland zu verlegen, hängt nicht immer nur vom Kostenstandpunkt ab.
  2. Die Entscheidung, einen Unternehmensstandort ins Ausland zu verlegen, hängt nicht immer nur vom Kostenstandpunkt ab, da es auch andere Kriterien gibt.
  3. Die Entscheidung, einen Unternehmensstandort ins Ausland zu verlegen, hängt nicht immer nur vom Kostenstandpunkt ab, da es auch andere Kriterien gibt. Kostenreduktion ist aber die wichtigste Überlegung.
  4. Deutschland ist ein hoch technologisiertes Land, so dass die Strategie der Technologieerschließung kaum zum Trage kommt.
  1. Der Welthandel ist im Agrarsektor auch heute noch wenig globalisiert, so dass man nicht von unbeschränkter Globalisierung sprechen kann.
  2. Industriestaaten haben den Agrarsektor untereinander und gegenüber den Entwicklungsländern stark abgeschottet.
  3. Der Welthandel ist heute in allen Sektoren so stark globalisiert, so dass man mit Recht von unbeschränkter Globalisierung sprechen kann.
  4. Industriestaaten haben den Agrarsektor untereinander stark abgeschottet, haben sich aber auf diesem Sektor gegenüber den Entwicklungsländern geöffnet.
  1. Anhänger des Ordoliberalismus erwarten, dass ohne staatliche Lenkung des Wettbewerbs letztendlich ein unbeschränkter Wettbewerb nicht mehr möglich ist.
  2. Dem Ordoliberalismus folgend stellen Akteure, die marktstarke Positionen erreichen, eine mögliche Bedrohung für den Markt dar. Diese Bedrohung liegt in der Entstehung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen.
  3. Grundsätzlich muss erwartet werden, dass ohne staatliche Lenkung des Wettbewerbs letztendlich ein unbeschränkter Wettbewerb nicht mehr möglich ist.
  4. Dem Ordoliberalismus folgend stellen Akteure, die marktstarke Positionen erreichen, sicher, dass es zu keinen Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommt.
  5. Um der Bedrohung der Wettbewerbsbeeinträchtigung zu entgehen werden im Ordoliberalismus staatliche Eingriffe auf die Wettbewerbspolitik vermieden.
  1. Die Struktur eines Marktes ist ein langfristiges Element im Wettbewerb am Markt.
  2. Wie sich der Markt durch wirksamen Wettbewerb letztlich gestaltet, ist mit quantitativen Größen in der Regel gut messbar.
  3. Die Struktur eines Marktes ist ein kurzfristiges Element im Wettbewerb am Markt.
  4. Das Ergebnis eines wirksamen Wettbewerbs drückt sich im Marktverhalten aus.
  5. Wie sich der Markt durch wirksamen Wettbewerb letztlich gestaltet, ist mit quantitativen Größen kaum messbar.
  1. Die Wettbewerbspolitik eines Staates ist Teil seiner Wirtschaftspolitik.
  2. Die Sicherung der freien wirtschaftlichen Betätigung der Wirtschaftssubjekte ist eine wichtige Aufgabe jeder Wirtschaftspolitik.
  3. Die Wirtschaftspolitik und die Wettbewerbspolitik eines Staates sind - obwohl inhaltlich zusammengehörend - als getrennt anzusehen.
  4. Die Wirtschaftspolitik eines Staates ist Teil seiner Wettbewerbspolitik.
  1. Es gibt eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Makro- und Mikroökonomik, es gibt aber auch Überschneidungen.
  2. Der Konsum aller Güter und Dienstleistungen in einem Staat zählt zur Mikroökonomik.
  3. Es gibt eine ganz eindeutige Unterscheidung zwischen Makro- und Mikroökonomik.
  4. Die Konsumnachfrage eines einzelnen Haushalts zählt zur Mikroökonomik.
  1. wirtschaftliche Aktivitäten aufeinander abzustimmen.
  2. volkswirtschaftliche Aktivitäten aufeinander abzustimmen.
  3. betriebswirtschaftliche Aktivitäten aufeinander abstimmen.
  4. soziokulturelle Aktivitäten aufeinander abstimmen.
  1. Kartelbehörden.
  2. Zollbehörden.
  3. Bundesbehörden.
  4. Europäische Kommision.
  1. Insbesondere zur Förderung der Wirtschaft und des Mittelstandes sieht das GWB z. B. eine Ausnahme für Rationalisierungsabsprachen vor, die dann legal sind, wenn die Konsumenten ausreichend an den Gewinnen beteiligt werden, die die beteiligten Unternehmen aus dieser Absprache als Effizienzgewinn erzielen.
  2. Insbesondere zur Förderung der Wirtschaft und des Mittelstandes sieht das GWB z. B. eine Zunahme für Rationalisierungsabsprachen vor, die dann legal sind, wenn die Konsumenten ausreichend an den Gewinnen beteiligt werden, die die beteiligten Unternehmen aus dieser Absprache als Effizienzgewinn erzielen.
  3. Insbesondere zur Förderung der Wirtschaft und des Mittelstandes sieht das GWB z. B. eine Zunahme für Rationalisierungsabsprachen vor, die dann illegal sind, wenn die Konsumenten ausreichend an den Gewinnen beteiligt werden, die die beteiligten Unternehmen aus dieser Absprache als Effizienzgewinn erzielen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Verbotene Kartelle haben in der Regel das Ziel, die wirtschaftlichen Aktivitäten derart aufeinander abzustimmen, dass eine Beschränkung oder totale Verhinderung des Wettbewerbs eintritt. Die am Kartell beteiligten Unternehmen bleiben dabei voneinander rechtlich unabhängig und selbstständig, sind aber hinsichtlich der innerhalb des Kartells getroffenen Absprachen in ihrer Handlungsfreiheit gebunden.
  2. Verbotene Kartelle haben in der Regel das Ziel, die wirtschaftlichen Aktivitäten derart aufeinander abzustimmen, dass eine Beschränkung oder totale Verhinderung des Wettbewerbs nicht eintritt. Die am Kartell beteiligten Unternehmen bleiben dabei voneinander rechtlich unabhängig und selbstständig, sind aber hinsichtlich der innerhalb des Kartells getroffenen Absprachen in ihrer Handlungsfreiheit gebunden.
  3. erbotene Kartelle haben in der Regel das Ziel, die wirtschaftlichen Aktivitäten derart aufeinander abzustimmen, dass eine Beschränkung oder totale Verhinderung des Wettbewerbs eintritt. Die am Kartell beteiligten Unternehmen bleiben dabei nicht voneinander rechtlich unabhängig und selbstständig, sind zudem hinsichtlich der innerhalb des Kartells getroffenen Absprachen in ihrer Handlungsfreiheit gebunden.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Im Gegensatz zur Mikroökonomik betrachtet die Makroökonomik die Volkswirtschaft als Ganzes. Sie befasst sich mit dem gesamtwirtschaftlichen Verhalten ganzer Sektoren, zu denen sie gleichartige Wirtschaftssubjekte zusammenfasst.
  2. Im Gegensatz zur Makroökonomik betrachtet die Mikroökonomik die Volkswirtschaft als Ganzes. Sie befasst sich mit dem gesamtwirtschaftlichen Verhalten ganzer Sektoren, zu denen sie gleichartige Wirtschaftssubjekte zusammenfasst.
  3. Im Gegensatz zur Mikroökonomik betrachtet die Makroökonomik die Volkswirtschaft in Teilen. Sie befasst sich mit dem einzelwirtschaftlichen Verhalten ganzer Sektoren, zu denen sie gleichartige Wirtschaftssubjekte zusammenfasst.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Die Partialanalyse untersucht, wie sich die einzelnen Wirtschaftssubjekte in die Tauschprozesse des Marktes einfügen und deren Zusammenwirken auf dem Produktmarkt.
  2. Die Totalanalyse untersucht, wie sich die einzelnen Wirtschaftssubjekte in die Tauschprozesse des Marktes einfügen und deren Zusammenwirken auf dem Produktmarkt.
  3. Die Partialanalyse untersucht, wie sich alle Wirtschaftssubjekte in die Tauschprozesse des Marktes einfügen und deren Zusammenwirken auf dem Produktmarkt.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt
  1. Die Mikroökonomie setzt im Wirtschaftsprozess bei den Wirtschaftssubjekten einerseits (den Haushalten, den Unternehmen und dem Staat) und den Gütern andererseits an und analysiert sowohl die Entscheidungen und deren Problematik als auch die Koordinationsvorgänge.
  2. Die Mikroökonomie setzt im Wirtschaftsprozess bei den Wirtschaftssubjekten einerseits (den Haushalten, den Unternehmen und dem Staat) und den Gütern andererseits an und analysiert nur die Entscheidungen und deren Problematik aber nicht die Koordinationsvorgänge.
  3. Die Makroökonomie setzt im Wirtschaftsprozess bei den Wirtschaftssubjekten einerseits (den Haushalten, den Unternehmen und dem Staat) und den Gütern andererseits an und analysiert sowohl die Entscheidungen und deren Problematik als auch die Koordinationsvorgänge.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Entscheidend für die Profitabilität ist sowohl die Preiselastizität der Nachfrage, die ein Maß für die Reaktion der Nachfrage auf Preiserhöhungen ist, als auch die Kreuzpreiselastizität (cross-price elasticity of demand), die aussagt, wie stark die Nachfrage nach einem Gut A auf eine Preisveränderung des Gutes B reagiert.
  2. Entscheidend für die Profitabilität ist sowohl die Preiselastizität der Nachfrage, die ein Maß für die Reaktion der Nachfrage auf Mengenerhöhungen ist, als auch die Kreuzpreiselastizität (cross-price elasticity of demand), die aussagt, wie stark die Nachfrage nach einem Gut A auf eine Preisveränderung des Gutes B reagiert.
  3. Entscheidend für die Profitabilität ist sowohl die Preiselastizität der Nachfrage, die ein Maß für die Reaktion der Nachfrage auf Mengenerhöhungen ist, als auch die Kreuzpreiselastizität (cross-price elasticity of demand), die aussagt, wie stark die Nachfrage nach einem Gut A auf eine Mengenveränderung des Gutes B reagiert.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Der Begriff der Marktmacht bezeichnet somit die Fähigkeit eines oder mehrerer Marktteilnehmer, sowohl auf Leistungen, als auch auf Preise und Konditionen anderer Marktteilnehmer, Einfluss zu nehmen.
  2. Der Begriff der Marktmacht bezeichnet somit die Unfähigkeit eines oder mehrerer Marktteilnehmer, sowohl auf Leistungen, als auch auf Preise und Konditionen anderer Marktteilnehmer, keinen Einfluss zu nehmen.
  3. Der Begriff der Marktmacht bezeichnet somit die Unfähigkeit eines oder mehrerer Marktteilnehmer, sowohl auf Leistungen, als auch auf Preise und Konditionen anderer Marktteilnehmer, geringen Einfluss zu nehmen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Der WTO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Ihr gehören zur Zeit 153 Nationen an; über den Beitritt weiterer wird verhandelt. Das oberste Ziel ist die Errichtung und Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen und auf Dauer ausgerichteten Handelssystems, mit einem internationalen Freihandel.
  2. Der WTO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Ihr gehören zur Zeit 199 Nationen an; über den Beitritt weiterer wird verhandelt. Das oberste Ziel ist die Vernichtung und Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen und auf Dauer ausgerichteten Handelssystems, mit einem internationalen Freihandel.
  3. Der WTO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Ihr gehören zur Zeit 202 Nationen an; über den Beitritt weiterer wird verhandelt. Das oberste Ziel ist die Errichtung und Aufrechterhaltung eines funktionsunfähigen und auf Dauer ausgerichteten Handelssystems, mit einem internationalen Freihandel.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Hauptziel des GATT war der Abbau von Handelsschranken, insbesondere der Zölle, sowie die Gestaltung und Sicherung internationaler Handelsbeziehungen.
  2. Hauptziel des GATT war der Ausbau von Handelsschranken, insbesondere der Zölle, sowie die Gestaltung und Sicherung internationaler Handelsbeziehungen.
  3. Hauptziel des GATT war der Abbau von Handelmöglichkeiten, insbesondere der Zölle, sowie die Gestaltung und Sicherung nationaler Handelsbeziehungen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Der dritte Grundansatz ist das sog. Koordinierungsprinzip, das als einem extremen Lösungsansatz auf ein globales supranationales Wettbewerbsrecht abzielt. Diese angedachte einheitliche globale Wettbewerbsrecht soll dabei eindeutig in der Zuständigkeit von den nationalen Wettbewerbsbestimmungen getrennt sein.
  2. Der dritte Grundansatz ist das sog. Koordinierungsprinzip, das als einem extremen Lösungsansatz auf ein lokales supranationales Wettbewerbsrecht abzielt. Diese angedachte einheitliche lokale Wettbewerbsrecht soll dabei eindeutig in der Zuständigkeit von den nationalen Wettbewerbsbestimmungen getrennt sein.
  3. Der dritte Grundansatz ist das sog. Koordinierungsprinzip, das als einem extremen Lösungsansatz auf ein lokales supranationales Wettbewerbsrecht abzielt. Diese angedachte einheitliche lokale Wettbewerbsrecht soll dabei eindeutig in der Zuständigkeit mit den nationalen Wettbewerbsbestimmungen verbunden sein.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Das Kooperationsprinzip beruht auf bilateralen Verträgen zwischen den Nationen bzw. ihren Kartellbehörden, die der Erfassung grenzüberschreitender Wettbewerbsbeschränkungen dienen. Dieses Prinzip wurde insbesondere durch die USA präferiert, die z. B. bereits 1976 mit Deutschland und 1991 mit der EU derartige Abkommen schlossen.
  2. Das Kooperationsprinzip beruht auf nationale Verträgen zwischen den Nationen bzw. ihren Kartellbehörden, die der Erfassung grenzüberschreitender Wettbewerbsbeschränkungen dienen. Dieses Prinzip wurde insbesondere durch die USA präferiert, die z. B. bereits 1976 mit Deutschland und 1991 mit der EU derartige Abkommen schlossen.
  3. Das Kooperationsprinzip beruht auf nationale Verträgen zwischen den Nationen bzw. ihren Kartellbehörden, die der Erfassung nationaler Wettbewerbsbeschränkungen dienen. Dieses Prinzip wurde insbesondere durch die USA präferiert, die z. B. bereits 1976 mit Deutschland und 1991 mit der EU derartige Abkommen schlossen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Die Begründung für eine Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts und eine internationale Wettbewerbspolitik liegt darin, dass durch die immer weiter fortschreitende Globalisierung der Weltwirtschaft die Instrumente, derer sich die Wettbewerbspolitik bedient, zunehmend unwirksamer werden und die Zahl der zu lösenden Konflikte ansteigen.
  2. Die Begründung für eine Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts und eine internationale Wettbewerbspolitik liegt darin, dass durch die immer weiter fortschreitende Globalisierung der Weltwirtschaft die Instrumente, derer sich die Wettbewerbspolitik bedient, zunehmend wirksamer werden und die Zahl der zu lösenden Konflikte ansteigen.
  3. Die Begründung für eine Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts und eine internationale Wettbewerbspolitik liegt darin, dass durch die immer weiter fortschreitende Globalisierung der Weltwirtschaft die Instrumente, derer sich die Wettbewerbspolitik bedient, zunehmend wirksamer werden und die Zahl der zu lösenden Konflikte abnehmen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. In den USA sind zwei Behörden für die Durchsetzung der Antitrustgesetze zuständig, die dem Departement of Justice zugehörige Antitrust Devision und, als eine unabhängige Kommission aufgebaute und organisierte, die Federal Trade Commission.
  2. In den USA sind zwei Behörden für die Durchsetzung der Antitrustgesetze zuständig, die dem Departement of Justice zugehörige Regulation Devision und, als eine unabhängige Kommission aufgebaute und organisierte, die Federal Moving Commission.
  3. In den USA sind zwei Behörden für die Durchsetzung der Antitrustgesetze zuständig, die dem Departement of Justice zugehörige Delegation Devision und, als eine unabhängige Kommission aufgebaute und organisierte, die Federal Owner Commission.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Grundlage des US-amerikanischen Antitrustrechts waren die Bundesgesetze Sherman Act von 1890 und die ergänzenden Gesetze Federal Trade Commission Act (FTA) und Clayton Act aus dem Jahre 1914.
  2. Grundlage des US-amerikanischen Antitrustrechts waren die Bundesgesetze Truman Act von 1890 und die ergänzenden Gesetze Federal Trade Commission Act (FTA) und Clayton Act aus dem Jahre 1914.
  3. Grundlage des US-amerikanischen Antitrustrechts waren die Bundesgesetze Codeman Act von 1890 und die ergänzenden Gesetze Federal Trade Commission Act (FTA) und Clayton Act aus dem Jahre 1914.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Mit Inkrafttreten der Kartellverfahrensordnung im Mai 2004 unterliegen nationale Kartellbehörden und die Gerichte uneingeschränkt der Pflicht, europäisches Recht anzuwenden. Es erfolgte somit eine Dezentralisierung des europäischen Wettbewerbsrechts und den nationalen Institutionen wurde die Möglichkeit eröffnet, das Kartellverbot in vollem Umfang anzuwenden.
  2. Mit Inkrafttreten der Kartellverfahrensordnung im Mai 2004 unterliegen nationale Kartellbehörden und die Gerichte eingeschränkt der Pflicht, europäisches Recht anzuwenden. Es erfolgte somit eine Zentralisierung des europäischen Wettbewerbsrechts und den nationalen Institutionen wurde die Möglichkeit eröffnet, das Kartellverbot in vollem Umfang anzuwenden.
  3. Mit Inkrafttreten der Kartellverfahrensordnung im Mai 2004 unterliegen nationale Kartellbehörden und die Gerichte uneingeschränkt der Pflicht, europäisches Recht anzuwenden. Es erfolgte somit eine Zentralisierung des europäischen Wettbewerbsrechts und den nationalen Institutionen wurde die Möglichkeit eröffnet, das Kartellverbot in begrenztem Umfang anzuwenden.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Der AEUV besteht aus einer Präambel und 358 Artikeln, die zu sieben Teilen zusammengefasst sind. Die Teile können aus Titeln, Kapiteln und Abschnitten bestehen.
  2. Der AEUV besteht aus einer Präambel und 238 Artikeln, die zu sieben Teilen zusammengefasst sind. Die Teile können aus Titeln, Kapiteln und Abschnitten bestehen.
  3. Der AEUV besteht aus einer Präambel und 788 Artikeln, die zu sieben Teilen zusammengefasst sind. Die Teile können aus Titeln, Kapiteln und Abschnitten bestehen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Im Rahmen der Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union und der Anwendung der Gesetzgebung kommt der Europäischen Kommission eine wesentliche Bedeutung zu. Bei Kartellen und der Missbrauchsaufsicht ist, wenn der zwischenstaatliche Handel und gemeinschaftsweit bedeutende Wirtschaftsaktivitäten betroffen sind, Europäisches Recht maßgeblich.
  2. Im Rahmen der Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union und der Anwendung der Gesetzgebung kommt der Europäischen Kommission keine wesentliche Bedeutung zu. Bei Kartellen und der Missbrauchsaufsicht ist, wenn der zwischenstaatliche Handel und gemeinschaftsweit bedeutende Wirtschaftsaktivitäten betroffen sind, Europäisches Recht maßgeblich.
  3. Im Rahmen der Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union und der Anwendung der Gesetzgebung kommt der Europäischen Kommission ekine wesentliche Bedeutung zu. Bei Kartellen und der Missbrauchsaufsicht ist, wenn der zwischenstaatliche Handel und gemeinschaftsweit unbedeutende Wirtschaftsaktivitäten betroffen sind, nur Europäisches Recht maßgeblich.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Zur besseren Durchsetzung und Stärkung der Position am Markt, schließen sich Unternehmen zusammen. Aufgrund der im GWB geregelten Fusionskontrolle prüft das Bundeskartellamt, in wie weit sich die Fusion zweier oder mehrerer Unternehmen auf den Wettbewerb auswirkt. Führt der Zusammenschluss zu einer marktbeherrschenden Stellung, muss er untersagt werden.
  2. Zur besseren Durchsetzung und Stärkung der Position am Markt, schließen sich Unternehmen zusammen. Aufgrund der im GWB geregelten Fusionskontrolle prüft das Ministerium für Wirtschafrt, in wie weit sich die Fusion zweier oder mehrerer Unternehmen auf den Wettbewerb auswirkt. Führt der Zusammenschluss zu einer marktbeherrschenden Stellung, muss er untersagt werden.
  3. Zur besseren Durchsetzung und Stärkung der Position am Markt, schließen sich Unternehmen zusammen. Aufgrund der im GWB geregelten Fusionskontrolle prüft das Bundeskartellamt, in wie weit sich die Fusion zweier oder mehrerer Unternehmen auf den Wettbewerb auswirkt. Führt der Zusammenschluss zu einer marktbeherrschenden Stellung, kann er dennoch vom Bundeskartellamt erlaubt werden.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.
  1. Grundsätzlich gilt, dass das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden (auf Ebene der Bundesländer) auch das europäische Kartellrecht anwenden können.
  2. Grundsätzlich gilt, dass das Bundeskriminalamt und die Landeskartellbehörden (auf Ebene der Bundesländer) auch das europäische Kartellrecht anwenden können.
  3. Grundsätzlich gilt, dass das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden (auf Ebene der Bundesländer) nur das europäische Kartellrecht anwenden können.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt
  1. Insbesondere enthält das GWB Reglementierungen hinsichtlich des Verbotes und der Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen sowie der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
  2. Insbesondere enthält das GWB Optimierungen hinsichtlich des Gebotes und der Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen sowie der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
  3. Insbesondere enthält das GWB Reglementierungen hinsichtlich des Gebotes und der Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen sowie der Kontrolle von Unternehmensaufspaltungen.
  4. Keine der Aussagen ist korrekt.

Dozent des Vortrages Internationale Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik

Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger

Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger

Rolf Stahlberger hat Mathematik, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre in Karlsruhe und Hagen studiert. Er hat langjährige Erfahrung als Dozent und Mentor in Vor-Ort Seminaren sowie Webinaren. Schwerpunkte seiner Forschung liegen bei Operations Research und dem Wirtschaftsingenieurwesen.

Weitere Informationen unter www.mathepress.de und www.fernstudium-guide.de

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