Finance & Investment - Kapitel 6 von Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Finance & Investment - Kapitel 6“ von Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger ist Bestandteil des Kurses „Grundlagen des Business-Consulting (IHK)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 6.1.1 Auszahlung und Tilgung
  • 6.1.2 Verzinsung
  • 6.1.3 Gläubigerschutz und Kreditsicherheiten
  • 6.2.1 Darlehensfinanzierung
  • 6.2.2 Leasing
  • 6.3.1 Tilgung, Rückzahlung und Verzinsung
  • 6.3.2 Regelungen im Insolvenzfalle

Quiz zum Vortrag

  1. Die Ablehnung mangels Masse erfolgt dann, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich nicht abgedeckt werden können.
  2. Die Ablehnung mangels Masse erfolgt dann, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich abgedeckt werden können.
  3. Die Ablehnung mangels Masse erfolgt dann, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich nur begrenzt abgedeckt werden können.
  4. Die Ablehnung mangels Masse erfolgt dann, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich nur zeitverzögert abgedeckt werden können.
  1. Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren sind (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
  2. Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren sind (drohende) Zahlungsfähigkeit und Überschuldung.
  3. Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren sind (drohende) Zahlungsfähigkeit und Verschuldung.
  4. Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren sind (drohende) Zahlungsfähigkeit und Verschuldung bei den Gesellschaftern.
  1. Die Abwicklung eines Unternehmens ist die materielle Beendigung der Unternehmenstätigkeit und Verteilung des Unternehmensvermögens.
  2. Die Auflösung eines Unternehmens ist die materielle Beendigung der Unternehmenstätigkeit und Verteilung des Unternehmensvermögens.
  3. Die Fusion eines Unternehmens ist die materielle Beendigung der Unternehmenstätigkeit und Verteilung des Unternehmensvermögens.
  4. Die Umwandlung eines Unternehmens ist die materielle Beendigung der Unternehmenstätigkeit und Verteilung des Unternehmensvermögens.
  1. Die Auflösung eines Unternehmens ist das formalrechtliche Gegenstück zur Gründung.
  2. Die Abwicklung eines Unternehmens ist das formalrechtliche Gegenstück zur Gründung.
  3. Die Abwicklung eines Unternehmens ist das formalrechtliche Gegenstück zur Liquidation.
  4. Die Auflösung eines Unternehmens ist das formalrechtliche Gegenstück zur Liquidation.
  1. Bei heterogenen Fusionen schließen sich Unternehmen mit ganz unterschiedlichen Leistungsprogrammen zusammen.
  2. Bei homogenen Fusionen schließen sich Unternehmen mit ganz unterschiedlichen Leistungsprogrammen zusammen.
  3. Bei homogenen Umwandlungen schließen sich Unternehmen mit ganz unterschiedlichen Leistungsprogrammen zusammen.
  4. Bei heterogenen Fusionen schließen sich Unternehmen mit ganz ähnlichen Leistungsprogrammen zusammen.
  1. Bei der Umwandlung eines Unternehmens wird die Rechtsform geändert.
  2. Bei der Fusion eines Unternehmens wird die Rechtsform geändert.
  3. Bei der Liquidation eines Unternehmens wird die Rechtsform geändert.
  4. Bei der Exgründung eines Unternehmens wird die Rechtsform geändert.
  1. Bei einer stillen Beteiligung können sich natürliche oder juristische Personen finanziell an einem Unternehmen beteiligen und so Anrechte auf Erfolgszahlungen haben, sie werden aber nicht Gesellschafter des Unternehmens.
  2. Bei einer stillen Beteiligung können sich natürliche oder juristische Personen finanziell an einem Unternehmen beteiligen, ohne Anrechte auf Erfolgszahlungen haben, sie werden aber Gesellschafter des Unternehmens.
  3. Bei einer stillen Beteiligung können sich natürliche oder juristische Personen finanziell an einem Unternehmen beteiligen und so Anrechte auf Rentenzahlungen haben, sie werden aber nicht Gesellschafter des Unternehmens.
  4. Bei einer stillen Beteiligung können sich natürliche oder juristische Personen finanziell an einem Unternehmen beteiligen und so Anrechte auf Rentenzahlungen haben und sie werden Gesellschafter des Unternehmens.
  1. Stellen Gesellschafter ihrem Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung, spricht man von Eigenfinanzierung.
  2. Stellen Gesellschafter ihrem Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung, spricht man von Innenfinanzierung.
  3. Stellen Gesellschafter ihrem Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung, spricht man von Außenfinanzierung.
  4. Stellen Gesellschafter ihrem Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung, spricht man von Fremdfinanzierung.
  1. Für eine GmbH gilt: Es besteht ein Verbot von „Vernunftsabschreibungen“, die Beschränkung des gemilderten Niederstwertprinzips und ein Zuschreibungsgebot.
  2. Für eine GmbH gilt: Es besteht ein Gebot von „Vernunftsabschreibungen“, die Beschränkung des gemilderten Niederstwertprinzips und ein Zuschreibungsgebot.
  3. Für eine GmbH gilt: Es besteht ein Verbot von „Vernunftsabschreibungen“, die Beschränkung des ungemilderten Niederstwertprinzips und ein Zuschreibungsgebot.
  4. Für eine GmbH gilt: Es besteht ein Verbot von „Vernunftsabschreibungen“, die Beschränkung des gemilderten Niederstwertprinzips und ein Abschreibungsgebot.
  1. Bei Personengesellschaften existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Gliederung für die Bilanz und die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).
  2. Bei Personengesellschaften existiert eine gesetzlich vorgeschriebene Gliederung für die Bilanz und die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).
  3. Bei Kapitalgesellschaften existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Gliederung für die Bilanz und die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).
  4. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Gliederung für die Bilanz und die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).
  1. Bei Personengesellschaften ist ein Anlagespiegel keine Pflicht, aber empfehlenswert.
  2. Bei Kapitalgesellschaften ist ein Anlagespiegel keine Pflicht, aber empfehlenswert.
  3. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ist ein Anlagespiegel keine Pflicht, aber empfehlenswert.
  4. Bei allen Gesellschaften ist ein Anlagespiegel Pflicht.
  1. Die Körperschaftsteuer fällt nur bei Kapitalgesellschaften an.
  2. Die Körperschaftsteuer fällt nicht bei Kapitalgesellschaften an.
  3. Die Körperschaftsteuer fällt nur bei Personengesellschaften an.
  4. Die Körperschaftsteuer fällt bei allen Gesellschaften an.
  1. Der Sekundäreffekt von Haftungsregelungen stellt auf die Signalwirkung durch den Verzicht auf Haftungsbeschränkungen ab.
  2. Der Primäreffekt von Haftungsregelungen stellt auf die Signalwirkung durch den Verzicht auf Haftungsbeschränkungen ab.
  3. Der Nominaleffekt von Haftungsregelungen stellt auf die Signalwirkung durch den Verzicht auf Haftungsbeschränkungen ab.
  4. Der Fiskaleffekt von Haftungsregelungen stellt auf die Signalwirkung durch den Verzicht auf Haftungsbeschränkungen ab.
  1. Beim Primäreffekt von Haftungsregelungen erfolgt die Abgrenzung der insgesamt haftenden Masse.
  2. Beim Sekundäreffekt von Haftungsregelungen erfolgt die Abgrenzung der insgesamt haftenden Masse.
  3. Beim Tertiäreffekt von Haftungsregelungen erfolgt die Abgrenzung der insgesamt haftenden Masse.
  4. Beim Nominaleffekt von Haftungsregelungen erfolgt die Abgrenzung der insgesamt haftenden Masse.
  1. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen zur Verlustverrechnung aufgelöst werden. Wird später ein Gewinn erzielt, muss dieser nicht mit den vorherigen Verlusten verrechnet werden.
  2. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen nicht zur Verlustverrechnung aufgelöst werden. Wird später ein Gewinn erzielt, muss dieser nicht mit den vorherigen Verlusten verrechnet werden.
  3. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen nicht zur Verlustverrechnung aufgelöst werden. Wird später ein Gewinn erzielt, muss dieser mit den vorherigen Verlusten verrechnet werden.
  4. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen zur Verlustverrechnung aufgelöst werden. Wird später ein Gewinn erzielt, muss dieser mit den vorherigen Verlusten verrechnet werden.
  1. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen nur dann aufgelöst werden, wenn keine Ausschüttungen erfolgen.
  2. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen nur dann aufgelöst werden, wenn auf jeden Fall Ausschüttungen erfolgen.
  3. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen nur dann aufgelöst werden, wenn begrenzte Ausschüttungen erfolgen.
  4. Für eine AG gilt: Kapitalrücklagen dürfen nur dann aufgelöst werden, wenn Ausschüttungen in der kommenden Periode erfolgen.
  1. Die Auflösung von weiteren Gewinnrücklagen aus früheren Jahren ist immer bei der GmbH und bei der AG möglich.
  2. Die Auflösung von weiteren Gewinnrücklagen aus früheren Jahren ist nie bei der GmbH und bei der AG möglich.
  3. Die Auflösung von weiteren Gewinnrücklagen aus früheren Jahren ist nur unter bestimmten Bedingungen bei der GmbH und bei der AG möglich.
  4. Die Auflösung von weiteren Gewinnrücklagen aus früheren Jahren ist nur bei der GmbH und bei der AG möglich, wenn die Hauptversammlung zustimmt.
  1. Bei einer AG gilt: Es müssen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen mindestens 10% des Grundkapitals betragen. Tun sie dies nicht, sind 5% des um einen etwaigen Verlustvortrag verminderten Jahresüberschusses in die Position „gesetzliche Rücklage“ umzubuchen.
  2. Bei einer AG gilt: Es müssen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen höchstens 10% des Grundkapitals betragen. Tun sie dies nicht, sind 5% des um einen etwaigen Verlustvortrag erhöhten Jahresüberschusses in die Position „gesetzliche Rücklage“ umzubuchen.
  3. Bei einer AG gilt: Es müssen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen höchstens 10% des Grundkapitals betragen. Tun sie dies nicht, sind 5% des um einen etwaigen Verlustvortrag verminderten Jahresüberschusses in die Position „gesetzliche Rücklage“ umzubuchen.
  4. Bei einer AG gilt: Es müssen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen mindestens 10% des Grundkapitals betragen. Tun sie dies nicht, sind 10% des um einen etwaigen Verlustvortrag verminderten Jahresüberschusses in die Position „gesetzliche Rücklage“ umzubuchen.
  1. Dem Kommanditisten dürfen Verluste nur so lange zugerechnet werden, wie die Summe aus seinen Kapitalanteilen und der noch ausstehenden Einlage nicht auf null abgesunken ist.
  2. Dem Kommanditisten dürfen Verluste nur so lange zugerechnet werden, bis die Summe aus seinen Kapitalanteilen und der noch ausstehenden Einlage negativ ist.
  3. Dem Kommanditisten dürfen Verluste nur so lange zugerechnet werden, wie die Summe aus seinen Kapitalanteilen ohne die noch ausstehende Einlage nicht auf null abgesunken ist.
  4. Dem Kommanditisten dürfen Verluste nur so lange zugerechnet werden, bis die Summe aus seinen Kapitalanteilen ohne die noch ausstehende Einlage negativ ist.
  1. Bei einer GmbH gilt: Die unmittelbar zu erbringende Einlage muss mindestens 25% des Nennwertes betragen, mindestens jedoch 12.500€ falls Bareinlage.
  2. Bei einer GmbH gilt: Die unmittelbar zu erbringende Einlage darf höchstens 25% des Nennwertes betragen, mindestens jedoch 12.500€ falls Bareinlage.
  3. Bei einer GmbH gilt: Die unmittelbar zu erbringende Einlage darf höchstens 25% des Nennwertes betragen, höchstens jedoch 12.500€ falls Bareinlage.
  4. Bei einer GmbH gilt: Die unmittelbar zu erbringende Einlage muss mindestens 25% des Nennwertes betragen, höchstens jedoch 12.500€ falls Bareinlage.
  1. Bei einer GmbH gilt: Das Stammkapital (gezeichnetes Kapital) muss mindestens 25.000 € betragen und mind. 100 € je GmbH- Anteil.
  2. Bei einer GmbH gilt: Das Stammkapital (gezeichnetes Kapital) darf höchstens 25.000 € betragen und mind. 100 € je GmbH- Anteil.
  3. Bei einer GmbH gilt: Das Stammkapital (gezeichnetes Kapital) muss mindestens 25.000 € betragen und höchstens 100 € je GmbH- Anteil.
  4. Bei einer GmbH gilt: Das Stammkapital (gezeichnetes Kapital) darf höchstens 25.000 € betragen und höchstens 100 € je GmbH- Anteil.
  1. Nichtgesellschafter können nicht in die Geschäftsführung einer OHG eingebunden werden.
  2. Nichtgesellschafter können immer in die Geschäftsführung einer OHG eingebunden werden.
  3. Nichtgesellschafter können nur unter gewissen Bedingungen in die Geschäftsführung einer OHG eingebunden werden.
  4. Nichtgesellschafter können gelegentlich in die Geschäftsführung einer OHG eingebunden werden.
  1. Bei Kapitalgesellschaften gilt: Die Gesellschafter haften bei Insolvenz mit ihrem gesamten Privatvermögen bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlagen oder Ausschüttungen über das zulässige Maß.
  2. Bei Kapitalgesellschaften gilt: Die Gesellschafter haften bei Insolvenz mit ihrem gesamten Privatvermögen bis zur Höhe der schon eingezahlten Einlagen oder Ausschüttungen über das zulässige Maß.
  3. Bei Kapitalgesellschaften gilt: Die Gesellschafter haften bei Insolvenz mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen bis zur Höhe der schon eingezahlten Einlagen oder Ausschüttungen über das zulässige Maß.
  4. Bei Kapitalgesellschaften gilt: Die Gesellschafter haften bei Insolvenz mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlagen oder Ausschüttungen über das zulässige Maß.
  1. Nicht ausgeschüttete Gewinnanteile ohne Verlustausgleich mindern die Haftung eines Kommanditisten.
  2. Nicht ausgeschüttete Gewinnanteile ohne Verlustausgleich erhöhen die Haftung eines Kommanditisten.
  3. Nicht ausgeschüttete Gewinnanteile ohne Verlustausgleich ändern die Haftung eines Kommanditisten nicht.
  4. Nicht ausgeschüttete Gewinnanteile ohne Verlustausgleich ändern die Haftung eines Kommanditisten nur bei einer OHG.
  1. Grundsätzlich haftet bei jeder Rechtsform die Gesellschaft mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen unbeschränkt und unmittelbar zur Bedienung der Verbindlichkeiten.
  2. Grundsätzlich haftet nur bei Kapitalgesellschaften die Gesellschaft mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen unbeschränkt und unmittelbar zur Bedienung der Verbindlichkeiten.
  3. Grundsätzlich haftet nur bei Personengesellschaften die Gesellschaft mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen unbeschränkt und unmittelbar zur Bedienung der Verbindlichkeiten.
  4. Grundsätzlich haftet bei jeder Rechtsform keine Gesellschaft mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen unbeschränkt und unmittelbar zur Bedienung der Verbindlichkeiten.
  1. Zur Haftung der OHG: Unmittelbar heißt: Der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter wenden, um seine Forderung bedient zu bekommen.
  2. Zur Haftung der OHG: Unmittelbar heißt: Der Gläubiger muss sofort seine Ansprüche geltend machen.
  3. Zur Haftung der OHG: Unmittelbar heißt: Der Gläubiger kann sich nur an die geschäftsführenden Gesellschafter wenden, um seine Forderung bedient zu bekommen.
  4. Zur Haftung der OHG: Unmittelbar heißt: Der Gläubiger kann sich nur an die nicht geschäftsführenden Gesellschafter wenden, um seine Forderung bedient zu bekommen
  1. Sämtliche Einlagen der Gesellschafter, die über den Nennwert der Anteile oder über das Grundkapital in Relation zur Aktienzahl hinausgehen werden in die Kapitalrücklage gebucht.
  2. Sämtliche Einlagen der Gesellschafter, die unter den Nennwert der Anteile oder über das Grundkapital in Relation zur Aktienzahl hinausgehen werden in die Kapitalrücklage gebucht.
  3. Sämtliche Einlagen der Gesellschafter, die über den Nennwert der Anteile oder über das Grundkapital in Relation zur Aktienzahl hinausgehen werden in die gesetzliche Rücklage gebucht.
  4. Sämtliche Einlagen der Gesellschafter, die unter den Nennwert der Anteile oder über das Grundkapital in Relation zur Aktienzahl hinausgehen werden in die gesetzliche Rücklage gebucht.
  1. Bei Kapitalgesellschaften muss die Summe aller gezeichneten Einlagen mindestens so hoch sein wie das gezeichnete Kapital.
  2. Bei Kapitalgesellschaften muss die Summe aller gezeichneten Einlagen höchstens so hoch sein wie das gezeichnete Kapital.
  3. Bei Kapitalgesellschaften muss die Summe aller gezeichneten Einlagen genau so hoch sein wie das gezeichnete Kapital.
  4. Bei Kapitalgesellschaften muss die Summe aller gezeichneten Einlagen ungefähr so hoch sein wie das gezeichnete Kapital.
  1. Bei Kapitalgesellschaften muss die gezeichnete Einlage mindestens so groß sein wie der Nennwert des jeweiligen Anteils (Verbot der Unter-Pari-Emission).
  2. Bei Kapitalgesellschaften muss die gezeichnete Einlage höchstens so groß sein wie der Nennwert des jeweiligen Anteils (Verbot der Unter-Pari-Emission).
  3. Bei Kapitalgesellschaften muss die gezeichnete Einlage genau so groß sein wie der Nennwert des jeweiligen Anteils (Verbot der Unter-Pari-Emission).
  4. Bei Kapitalgesellschaften muss die gezeichnete Einlage ungefähr so groß sein wie der Nennwert des jeweiligen Anteils (Verbot der Unter-Pari-Emission).
  1. Bei Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft selbst Eigentümerin des Unternehmensvermögens. Die Gesellschafter halten ein Anteil an der Gesellschaft und nicht direkt eine Beteiligung an dem Unternehmensvermögen.
  2. Bei Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft selbst Eigentümerin des Unternehmensvermögens. Die Gesellschafter halten ein Anteil an der Gesellschaft und damit direkt eine Beteiligung an dem Unternehmensvermögen.
  3. Bei Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft selbst Eigentümerin des Unternehmensvermögens. Die Gesellschafter halten keinen Anteil an der Gesellschaft, aber indirekt eine Beteiligung an dem Unternehmensvermögen.
  1. Bei den Personengesellschaften ist das Unternehmensvermögen ein vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes Sondervermögen (Gesamthandvermögen), das den Gesellschaftern zusammen gehört.
  2. Bei den Personengesellschaften ist das Unternehmensvermögen ein mit dem Privatvermögen der Gesellschafter vereintes Sondervermögen (Gesamthandvermögen), das den Gesellschaftern zusammen gehört.
  3. Bei den Personengesellschaften ist das Unternehmensvermögen ein vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes Sondervermögen (Gesamthandvermögen), das jedem Gesellschafter separat gehört.
  4. Bei den Personengesellschaften ist das Unternehmensvermögen ein mit dem Privatvermögen der Gesellschafter vereintes Sondervermögen (Gesamthandvermögen), das jedem Gesellschafter separat gehört.
  1. Eine OHG ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Die OHG ist rechtsfähig.
  2. Eine OHG ist ein Zusammenschluss eines Unternehmers zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Die OHG ist rechtsfähig.
  3. Eine OHG ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Die OHG ist nicht rechtsfähig.
  4. Eine OHG ist ein Zusammenschluss eines Unternehmers zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Die OHG ist nicht rechtsfähig.
  1. Bei einer Einzelunternehmung ist das Unternehmen ein rechtlich unselbständiger Bestandteil des Vermögens des einzigen Inhabers
  2. Bei einer Einzelunternehmung ist das Unternehmen ein rechtlich selbständiger Bestandteil des Vermögens des einzigen Inhabers
  3. Bei einer Einzelunternehmung ist das Unternehmen ein rechtlich unselbständiger Bestandteil des Vermögens mehrerer Inhaber.
  4. Bei einer Einzelunternehmung ist das Unternehmen ein rechtlich selbständiger Bestandteil des Vermögens mehrerer Inhaber.
  1. Über die gesetzlichen bindenden Bestimmungen hinaus existieren zahlreiche dispositive Vorschriften bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge
  2. Über die gesetzlichen bindenden Bestimmungen hinaus existieren zahlreiche normative Vorschriften bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge
  3. Über die gesetzlichen bindenden Bestimmungen hinaus existieren zahlreiche konstruktive Vorschriften bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge
  4. Über die gesetzlichen bindenden Bestimmungen hinaus existieren zahlreiche situative Vorschriften bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge
  1. Die Rechte und Pflichten der an einer Gesellschaft beteiligten Personen bilden den normativen Rahmen
  2. Die Rechte und Pflichten der an einer Gesellschaft beteiligten Personen bilden den dispositiven Rahmen
  3. Die Rechte und Pflichten der an einer Gesellschaft beteiligten Personen bilden den konstruktiven Rahmen
  4. Die Rechte und Pflichten der an einer Gesellschaft beteiligten Personen bilden den situatativen Rahmen

Dozent des Vortrages Finance & Investment - Kapitel 6

Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger

Dipl.-Kfm. / Dipl.-Volksw. Rolf Stahlberger

Rolf Stahlberger hat Mathematik, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre in Karlsruhe und Hagen studiert. Er hat langjährige Erfahrung als Dozent und Mentor in Vor-Ort Seminaren sowie Webinaren. Schwerpunkte seiner Forschung liegen bei Operations Research und dem Wirtschaftsingenieurwesen.

Weitere Informationen unter www.mathepress.de und www.fernstudium-guide.de

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