Auf einen Blick
- Ab dem 1. Januar 2027 gilt für Kurzarbeitergeld wieder die gesetzliche Höchstbezugsdauer von 12 Monaten nach § 104 SGB III (Bundesagentur für Arbeit, 2025).
- Bis zum 31. Dezember 2026 kann Kurzarbeitergeld noch für bis zu 24 Monate bezogen werden (Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung, 2025).
- Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung beträgt je nach Betriebsgröße bis zu 75, 50 oder 25 % (Bundesagentur für Arbeit, Stand 2026).
- Gefördert werden Weiterbildungen mit mehr als 120 Unterrichtseinheiten (Bundesagentur für Arbeit, Stand 2026).
Was ändert sich beim Kurzarbeitergeld 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für Kurzarbeitergeld wieder die gesetzliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten. Bis zum 31. Dezember 2026 können Betriebe Kurzarbeitergeld noch für bis zu 24 Monate beziehen. Grundlage dafür ist die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV), die das Bundeskabinett am 17. Dezember 2025 beschlossen hat (Bundesregierung, 2025). Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Eine weitere Verlängerung ist bislang nicht beschlossen.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die einen Teil des Verdienstausfalls ausgleicht, wenn die Arbeitszeit wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls vorübergehend sinkt. Die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten ist in § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt. Die Bundesregierung kann sie per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn auf dem Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse herrschen.
Wichtig für die Planung: Kurzarbeit endet nicht automatisch am 31. Dezember 2026. Es sinkt nur die Höchstdauer, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Grenze von zwölf Monaten gilt laut einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit (2025) auch für Betriebe, die die 24 Monate bis Jahresende noch nicht ausgeschöpft haben. Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den ein Betrieb Kurzarbeitergeld zahlt. Ein Betrieb, der seit März 2026 Kurzarbeitergeld zahlt, erreicht die zwölf Monate also im Februar 2027. Betriebe mit längerer Kurzarbeit stehen schon zum Jahreswechsel vor der Frage, wie es weitergeht.
Für HR-Verantwortliche und Geschäftsführung bedeutet die neue Höchstdauer: Das Zeitfenster für Personalentscheidungen ist kurz. Eine Alternative zum Personalabbau folgt dem Prinzip „Qualifizieren statt entlassen“: Betriebe können die verbleibende Zeit für Weiterbildung nutzen, und die Arbeitsagentur trägt einen Teil der Kosten.
Welche Zuschüsse zahlt die Arbeitsagentur bei Weiterbildung?
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei geförderter Weiterbildung bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten und zahlt bis zu 75 Prozent Zuschuss zum Arbeitsentgelt, abhängig von der Betriebsgröße. Rechtsgrundlage ist § 82 SGB III, eingeführt 2019 durch das Qualifizierungschancengesetz. Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht es Unternehmen, die Weiterbildung ihrer Beschäftigten von der Arbeitsagentur mitfinanzieren zu lassen, unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße.
Seit dem 1. April 2024 gelten durch das Aus- und Weiterbildungsgesetz drei Betriebsgrößenklassen (Bundesagentur für Arbeit, Stand 2026):
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Zuschuss zum Arbeitsentgelt |
| unter 50 Beschäftigte | bis zu 100 % | bis zu 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | bis zu 50 % | bis zu 50 % |
| ab 500 Beschäftigte | bis zu 25 % | bis zu 25 % |
Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten erhalten bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten und bis zu 75 Prozent Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Betriebe mit 50 bis 499 Beschäftigten erhalten jeweils bis zu 50 Prozent. Ab 500 Beschäftigten sind es jeweils bis zu 25 Prozent. Für die Einordnung zählt die Zahl der Beschäftigten zu Beginn der Maßnahme. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt deckt die Arbeitszeit ab, die durch die Weiterbildung ausfällt. Gilt im Betrieb eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung, steigt die Förderung um fünf Prozentpunkte.
Für Unternehmen in Kurzarbeit ist die Weiterbildungsförderung besonders interessant. Ausgefallene Arbeitszeit lässt sich für Qualifizierung nutzen, statt ungenutzt zu verstreichen. Die Fachkräfte bleiben im Betrieb und gewinnen Kompetenzen, die nach der Auftragsflaute gebraucht werden.
In drei Schritten zur Förderung
Der Weg zur Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz führt über drei Schritte. Entscheidend ist die Reihenfolge, denn der Antrag muss vor Beginn der Weiterbildung bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Schritt 1: Bedarf analysieren. HR klärt, welche Kompetenzen der Betrieb in den nächsten Jahren braucht, etwa in Digitalisierung, Projektmanagement, Qualitätsmanagement oder Buchhaltung. Sinnvoll ist ein Abgleich mit den Bereichen, in denen die Kurzarbeit am stärksten greift. Daraus ergibt sich, welche Beschäftigten welche Weiterbildung erhalten sollen.
Schritt 2: Förderung beantragen. Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit prüft die Förderfähigkeit und entscheidet über die Zuschüsse. Mehrere Beschäftigte lassen sich über einen Sammelantrag gemeinsam fördern. Den Aufwand muss HR dabei nicht allein tragen. Lecturio prüft als AZAV-zugelassener Bildungsträger den Förderanspruch, schlägt passende Kurse vor und bereitet die Antragsunterlagen für den Arbeitgeber-Service vor.
Schritt 3: Weiterbildung starten. Online-Kurse lassen sich in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend absolvieren. Diese Flexibilität passt zu einem Arbeitsausfall, der von Woche zu Woche schwankt. Lecturio bietet über 2.500 förderfähige Online-Kurse in elf Weiterbildungsbereichen an, von IT und Technik über Finanzen bis zu Personal und Führung.
Der Zeitpunkt spielt eine wichtige Rolle. Weiterbildungen mit mehr als 120 Unterrichtseinheiten laufen oft über mehrere Wochen oder Monate. Hinzu kommt der Vorlauf: Vom ersten Beratungsgespräch bis zum Kursstart vergehen bei Lecturio in der Regel vier bis sechs Wochen. Wer im Frühjahr 2027 die Höchstdauer erreicht, sollte die Planung deshalb noch 2026 beginnen.
Fazit
Die kürzere Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ab 2027 setzt Unternehmen unter Zeitdruck. Kurzarbeit endet nicht am 31. Dezember, doch der finanzielle Puffer schrumpft auf zwölf Monate. Wer Fachkräfte halten will, sollte die verbleibende Zeit für Qualifizierung nutzen. Das Qualifizierungschancengesetz macht diesen Weg bezahlbar, weil die Arbeitsagentur Kurs- und Lohnkosten mitträgt. Qualifizieren statt entlassen ist damit eine wirtschaftlich tragfähige Entscheidung.
Lecturio begleitet Unternehmen dabei von Anfang bis Ende: von der Prüfung des Förderanspruchs über Kursauswahl und Antragsunterlagen bis zum Start der Qualifizierung. In einer kostenfreien Förderberatung lässt sich in rund 20 Minuten klären, welche Zuschüsse für den eigenen Betrieb möglich sind und welche Kurse passen. Alle Informationen und einen Förder-Check gibt es unter qcg.de.
Häufige Fragen
Endet die Kurzarbeit am 31. Dezember 2026?
Nein. Ab dem 1. Januar 2027 sinkt nur die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf 12 Monate. Betriebe können Kurzarbeit weiterhin anzeigen und Kurzarbeitergeld beziehen, solange sie diese Grenze nicht überschreiten.
Wann beginnt beim Kurzarbeitergeld eine neue Bezugsdauer?
Eine neue Bezugsdauer beginnt in der Regel, wenn der Bezug für drei oder mehr Kalendermonate unterbrochen war. Der Arbeitsausfall muss dann erneut bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Kann man während der Kurzarbeit eine geförderte Weiterbildung machen?
Ja, Weiterbildung kann in Zeiten mit Arbeitsausfall stattfinden. Wie Kurzarbeitergeld und Zuschuss zum Arbeitsentgelt im Einzelfall zusammenwirken, klärt der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme.
Welche Weiterbildungen fördert die Arbeitsagentur nach dem Qualifizierungschancengesetz?
Gefördert werden Weiterbildungen mit mehr als 120 Unterrichtseinheiten bei einem nach AZAV zugelassenen Träger. Die Maßnahme muss über eine kurzfristige Anpassung an den aktuellen Arbeitsplatz hinausgehen.
Quellen
- Bundesregierung (2025): Kurzarbeitergeld. Maximale Bezugsdauer gilt weiter. (01.01.2026) https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bezug-von-kurzarbeitergeld-2326616
- Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV) vom 17. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 338. https://www.gesetze-im-internet.de/kugbev_4/BJNR1520A0025.html
- Bundesagentur für Arbeit (2025): Weisung 202512020 zur Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202512020_ba055488.pdf
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), insbesondere § 82 und § 104. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.html
- § 82 SGB III, Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html
- Bundesagentur für Arbeit: Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
- Bundesagentur für Arbeit: Beratungsbroschüre WEITER.BILDUNG! https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/datei/beratungsbroschuere_neu_ba189352.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Entscheidungshilfe Qualifizierungschancengesetz. https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/datei/entscheidungshilfe-qcg_ba170613.pdf
- Techniker Krankenkasse (2026): Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld. Was gilt ab 2027? (01.11.2026) https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/jahreswechsel/jw-was-noch-wichtig-ist/bezugsdauer-bei-kurzarbeitergeld-2189160