Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 8: Verbraucherschutzrechte von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 8: Verbraucherschutzrechte“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Schuldrecht Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbraucherschutzrechte
  • 1. Anspruchsgrundlage §§ 355, 357, 346
  • 2 Widerrufsrechte
  • 2.1 Haustürgeschäft § 312 Abs.1
  • 2.2 Überrumpelungssituation
  • 2.3 Ausschlussgrund § 312 Abs.3 Nr.1
  • 3. Ordnungsgemäße Belehrung § 355 Abs.2
  • 4. Verbundene Verträge §§ 358, 359
  • 4.1 Verweigerungsrecht § 359 Abs.1,1
  • 4.2 Verbraucherdarlehn
  • 4.3 Verbundener Vertrag § 358 Abs.3,1
  • 4.4 Einwendungen gegen den Kaufvertrag

Quiz zum Vortrag

  1. § 346 I Wirkung des Rücktritts.
  2. § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs.
  3. § 355 Widerrufsrecht.
  4. Alle vorgenannten Vorschriften.
  1. Wegen der Überrumpelungssituation.
  2. Zum Schutz der Privatsphäre.
  3. Um Geschäftslokale zu fördern.
  4. Um dem Verbraucher eine Überlegungsfrist einzuräumen.
  1. grundsätzlich überhaupt nicht.
  2. falls der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde.
  3. falls nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
  4. bei ordnungs- und nicht ordnungsgemäßer Belehrung.
  1. Alle genannten Merkmale.
  2. Unternehmer und Verbraucher.
  3. Vertrag über Lieferung von Waren.
  4. Darlehnsvertrag mit dritter Person, zur Finanzierung des Lieferungsvertrages (verbundener Vertrag).
  1. Nur Ansprüche §194.
  2. Einwendungen.
  3. Gestaltungsrechte wie der Rücktritt.
  4. Alle genannten Rechte.

Dozent des Vortrages Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 8: Verbraucherschutzrechte

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

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Nicht schlecht
von Luis G. am 18. Februar 2014 für Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 8: Verbraucherschutzrechte

Der Tutor versteht es gut, das Wissen zu vermitteln. Allerdings ist zu bemängeln, dass das Video nicht so wie bei Strafrecht aktualisiert wurde. Gerade bei Zivilrecht gibt es ja immer neue Beschlüsse.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 14 3. Widerrufsrecht durch Gesetz -312 I 1 Haustürgeschäft -312 d I Fernabsatzverträge -485 ...

... der Privatwohnung c. Die Überrumpelungssituation müsste kausal für die Willenserklärung des Z gewesen sein: Wird bis zu einer Woche vermutet ...

... gesetzlichen Vorschriften: mit Einschreiben und Rückschein. Ergebnis: Unbefristetes Widerrufsrecht 355 III Z kann von der KG ...

... den Kaufpreis zu finanzieren. Nachdem der Darlehensvertrag formgerecht und mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung abgeschlossen worden ist, zahlt die B-Bank die €8000.- direkt auf das Konto von H. O stellt nun einen Mangel an dem PKW ...

... wirtschaftliche Einheit bilden § 358 III, 1. c. Der O müssten Einwendungen gegen den Kaufvertrag zustehen § 359, 1 aa. O könnten die Gewährleistungsrechte nach § 437 zustehen -Kaufvertrag. ...

... hat H aufgefordert, den PKW zu reparieren, was H ignoriert hat. Die Nacherfüllung ist auch dann fehlgeschlagen, wenn die Reparatur § 439, 1 unterbleibt. Ergebnis: B kann nicht von O Zahlung der Raten verlangen. ...

... Sache überlegen, deswegen lässt der A. die Vertragsunterlagen bei ihm zurück und vereinbart, sie drei Tage später abzuholen. Als A. nach zwei Tagen wiederkommt, hat Z. den Vertrag unterschrieben. Dieser enthält eine besonders hervorgehobene, von Z. gesondert unterschriebene Erklärung, in der es heißt: ”Ich wurde eingehend darüber belehrt, dass mir ein Recht zum Widerruf dieses Vertrages innerhalb zwei Wochen vom heutigen Tage an zusteht, wenn für diese die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf ist durch Einschreiben mit Rückschein zu erklären. Zur Wahrung des Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung an die KG (Anschrift)”. Aufgrund des mit der Publikums-KG geschlossenen Vertrages wird Z. deren Kommanditist und lässt diesen Gesellschaftsanteil treuhänderisch vom Mietkommanditisten T. verwalten. Persönlich haftender Gesellschafter ist der X. Der Z. zahlt seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von € 100.000.- ...

... ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Z ist als Zahnarzt zwar freiberuflich tätig, die Anlage des Geldes erfolgte aber nicht im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit, sondern ausschließlich als privates Geschäft. Im Rahmen solcher Privatgeschäfte sind auch Freiberufler und Gewerbetreibende Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (situative Abgrenzung des Verbraucherbegriffs). b ) Der Annahme der Verbrauchereigenschaft des Z steht auch nicht entgegen, dass es sich bei ihm um eine geschäftserfahrene Person handelt, die bereits mehrere Beteiligungsgeschäfte abgeschlossen hat und der anderen Vertragspartei ”gewachsen” ist. Der persönliche Anwendungsbereich Verbraucherschutzrecht nimmt bewusst nur gewerbsmäßig handelnde Verbraucher vom ”Kunden”-Begriff aus und differenziert ausdrücklich nicht nach rechtlicher Erfahrung, sozialer Position oder geschäftlicher Gewandtheit. ...

... KG zu beteiligen. Die Verhandlungen haben auch in der Wohnung des Z stattgefunden. Abwandlung a): Hat das Gespräch nicht in der Wohnung, sondern in der Praxis des Z stattgefunden, so ist fraglich, ob hiermit die weitere Alternative des § 312 I 1, das Gespräch am ”Arbeitsplatz” erfüllt ist. Die h.M. beschränkt diesen Begriff auf die Arbeitsstelle eines abhängigen Arbeitnehmers und nimmt Unternehmer (Kaufleute, Freiberufler, Handwerker, Landwirte) ausdrücklich aus. Diese seien in Geschäftsräumen tätig, in denen eine Überrumpelungsgefahr nicht bestehe. Vertretbar ist aber auch die Gegenansicht, die eine Schutzwürdigkeit auch des selbstständig erwerbstätigen Kunden jedenfalls für Geschäfte annimmt, die seiner privaten Sphäre zuzurechnen sind. c) Voraussetzung des § 312 I ist weiter, dass der Z ”durch” die Verhandlungen in seiner ...

... und räumlichen Zusammenhang (”alsbald”) mit der zum Widerruf berechtigenden Situation des § 312 I abgegeben wird (BGH ZIP 1996, 1943). Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber muss diese Indizwirkung entfallen, da dann, wenn der Kunde ausreichend Zeit und Gelegenheit zu eigener Überlegung und Überprüfung des Angebots hatte, von einer Überrumpelung nicht mehr ausgegangen werden kann. Wo diese zeitliche Grenze verläuft, ist in Rechtsprechung und Lehre nicht abschließend geklärt. Eine generelle Frist, nach deren Ablauf der Anscheinsbeweis ausscheidet, lässt sich dabei zwar nicht aufstellen, überwiegend wird auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt und (in Anlehnung an die frühere Widerrufsfrist des § 1 HTWG a.F.) bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ein konkreter Kausalitätsnachweis gefordert. Der im vorliegenden Fall gegebene Zeitraum von zwei Tagen lässt deswegen einen ...

... b ) Der Widerruf muss auch fristgemäß erfolgt sein. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 I BGB zwei Wochen. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Belehrung (§ 355 II BGB). (1) Die Belehrung muss den Kunden auf sein Recht hinweisen, seine Willenserklärung widerrufen zu können. Formal muss sie in Textform (§ 355 II BGB) und drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Inhaltlich darf sie keine über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus gehenden Voraussetzungen aufstellen und keine weiteren Erklärungen enthalten. Die hier erteilte Belehrung ist gleich aus mehreren Gründen unwirksam: Mit der Verweisung auf den Gesetzeswortlaut wird dem Kunden aufgebürdet, selbst zu prüfen, ob ein Widerruf in Betracht kommt oder nicht. Das aber soll ihm ...

... II BGB). Damit wäre der mit Schreiben vom 15.8.2011 erklärte Widerruf noch rechtzeitig. Die sich hierdurch ergebende sehr lange Dauer des Widerrufsrechts des Z benachteiligt die KG nicht unangemessen, da sie es in der Hand hat, die Frist durch eine (anfängliche oder nachträgliche) gesetzmäßige Belehrung abzukürzen. c) Eines besonderen Widerrufsgrunds bedarf es ...