Archiv - 9. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 4 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

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Im Teil 4 geht es um die Kollision Täterschaft/Teilnahme mit der Irrtumsproblematik im Rahmen des error in persona bei einem Tatbeteiligten. Abschließend wird auf die Besonderheiten beim agent provocateur eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 9. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 4“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kolissionen
  • Irrtum und Teilnahme
  • Mittelbare Täterschaft
  • Error in objecto
  • Mittelbare Täterschaft
  • Anstiftung
  • Agent prvocateur

Quiz zum Vortrag

  1. Eine Anstiftung durch Unterlassen ist nicht möglich, eine Beihilfe durch Unterlassen ist möglich, soweit der Gehilfe eine Garantenstellung inne hat.
  2. Anstiftung durch Unterlassen ist möglich, Beihilfe nicht.
  3. Beides ist möglich, soweit man eine Garantenstellung hat.
  4. Nur die Anstiftung nicht aber die Beihilfe durch Unterlassen ist möglich.
  1. Er kann nicht mittelbarer Täter sein, weil er nach objektiven Kriterien keine Tatherrschaft über dieses Werkzeug haben kann.
  2. Er kann mittelbarer Täter sein, da er den Willen auf die Tatherrschaft hat.
  3. Er kann mittelbarer Täter sein, der Irrtum ist unbeachtlich.
  1. Dieser Irrtum ist für den anderen Mittäter auch ein error in persona vel objecto, der unbeachtlich ist.
  2. Für den anderen ist dieser Irrtum eine aberratio ictus.
  3. Für den anderen stellt dieser Irrtum als ein Mittäterexzess dar.
  1. Nein, in beiden Fällen liegt für den mittelbaren Täter und Anstifter eine aberratio ictus vor.
  2. Ja. Bei der mittelbaren Täterschaft liegt ein error in persona bei der Anstiftung eine aberratio ictus vor.
  3. Ja. Bei der mittelbaren Täterschaft liegt eine aberratio ictus, bei der Anstiftung liegt ein error in objecto vor.
  4. Nein, in beiden Fällen liegt für den mittelbaren Täter und Anstifter auch ein error in persona vor.
  1. Nein.
  2. Ja, da der Gehilfe wie ein Täter bestraft wird, ist eine Art kollusives Zusammenwirken zwischen Haupttäter und Gehilfen erforderlich.
  3. Ja, denn ansonsten gäbe einen Unterschied zwischen Anstiftung und Beihilfe.
  4. Ja, denn ansonsten würde bereits eine versuchte Beihilfe strafbar.

Dozent des Vortrages Archiv - 9. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 4

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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