Archiv - 5. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 5 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im 5. Teil gehen wir auf die unterschiedlichen Meinungen zum Verhältnis der Tötungsdelikte und die Auswirkung auf die Beteiligung ein. An kleinen Beispielen sehen Sie die Anwendung des § 28. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Einschränkungsnotwendigkeit des Mordes erfolgt am Ende der Lerneinheit.

Der Vortrag „Archiv - 5. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 5 “ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verhältnis §§ 211 ff
  • Auffassung Lit/Rspr
  • Auswirkungen für Teilnehmer
  • Beispielsfälle
  • Aufbau Akessorietätsverschiebung
  • Einschränkung, § 211

Quiz zum Vortrag

  1. Nach Rspr. sind sie strafbegründend, nach h.L. sind sie strafschärfend.
  2. Nach Rspr. sind sie strafschärfend, nach h.L. sind sie strafbegründend.
  3. Weder noch. Es handelt sich um tatbezogenen Merkmale auf die § 28 nicht anwendbar ist.
  1. Ein selbstständiger beinhaltet zwei Rechtsgüter, wie etwa § 249.
  2. Ein selbstständiger beinhaltet zwei Rechtsgüter, wie etwa § 227.
  3. Ein selbstständiger beinhaltet zwei Rechtsgüter, wie etwa § 244 zu § 242.
  1. Nein, um Täter zu sein müssen sowohl strafbegründende als auch strafmodifizierend bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen.
  2. Nein, wenn ein solches Merkmal bei einem Mittäter nicht vorliegt, wird es ihm nach § 25 II zugerechnet.
  3. Ja, nur die strafschärfenden müssen bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen, die strafbegründenden können nach § 25 II zugerechnet werden.
  4. Ja, nur die strafbegründenden müssen bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen, die strafschärfenden können nach § 25 II zugerechnet werden.
  1. Ja, aber nur wenn beim Haupttäter ein Mordmerkmal der 2. Gruppe vorliegt.
  2. Ja, aber nur wenn beim Haupttäter ein Mordmerkmal der 1. Gruppe vorliegt.
  3. Ja, aber nur wenn beim Haupttäter ein Mordmerkmal der 3. Gruppe vorliegt.
  4. Ja, da es sich bei den Mordmerkmalen um tatbezogenen Merkmale handelt.
  1. Eine auslegende Einschränkung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.
  2. Eine durch den Gesetzgeber zu schaffende Einschränkung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.
  3. Eine Tatbestandslösung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.
  4. Eine Rechtsfolgenlösung, nach der der Richter auch auf eine zeitige Freiheitstrafe erkennen kann.

Dozent des Vortrages Archiv - 5. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 5

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Kenntnis vom Vorliegen beim HT Folge: STRAFMILDERUNG Abs. 2 strafmodifizierend. Muss in eigener Pers. ...

... 2. Auswirkungen für §211 1. Gruppe = täterbezogene Merkmale, §211 3. Gruppe = täterbezogene Merkmale. Problem: §28 I oder ...

... 27 wegen §28 II bzw. §29 K tötet S, stiftet aus Habgier an K = §212 K = §212 S = ...

... tötet aus Mordlust. S stiftet an mit Verdeckungsabsicht. K = §211, K = §§212, 211 S = §§211, 26 keine Milderung nach ...

... 27 HT ? S = §§212, 27 wegen §28 II bzw. §29. K tötet heimtückisch. S leistet in Kenntnis BH K = §211 K ...

... §211 K = §§212, 211 S = §§211, 27 (-) kein Vorsatz, §16 I §212, 27 HT ? S = §§212, 27 wegen §28 ...

... infrage gestellt. Lesen: BGH Urteil vom 10.1.2006 (5 ...

... muss sich entsprechen, gebietet Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Lebenslang zwar verfassungskonform, aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss Richter ...

... sind, begangenen in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid, aus gerechtem Zorn, aufgrund schwerer Provokation, Grund ...

... B.Tötungsdelikte III. Einschränkungserfordernis durch BVerfG M2: Lit. = Tatbestandslösung U1 Negative/Positive ...

... geschlechtliche Befriedigung im Töten (Lustmord i.e.S.) oder nach dem Töten (Nekrophilie) sowie Tötung i.R. einer Vergewaltigung BGH „Kannibale von Rotenburg“ auch dann, wenn Täter ...