Folgen der Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO

Folgen der Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO

Immer wieder werden in der gerichtlichen Praxis Klagen geändert. Natürlich bringt ein solches Vorgehen prozessuale Besonderheiten mit sich, die beachtet werden müssen. So stellt sich bereits die Frage, wie mit dem alten Anspruch umzugehen ist. Aber auch in der sachlichen Zuständigkeit können sich Besonderheiten ergeben.
Klageänderung Folgen
Lecturio Redaktion

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31.01.2024

Inhalt

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I. Zulässigkeitsprüfung der Klageänderung

Eine vorgenommene Klageänderung muss zunächst daraufhin geprüft werden, ob sie zulässig ist. Dies richtet sich nach den §§ 263, 264, 267 ZPO. Mit diesem Thema beschäftigt sich der Artikel Voraussetzungen der Klageänderung, § 263 ZPO. Je nach Ergebnis der Prüfung ergeben sich Unterschiede.

Tipp: Vergewissere dich vor dem Weiterlesen, ob dir die Voraussetzungen der Klageänderung bekannt sind! Am Besten liest du sie einfach nochmal nach.

II. Behandlung der unzulässigen Klageänderung

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Klageänderung unzulässig ist, ergeht Prozessurteil über den neuen Anspruch. Dieser wurde wirksam rechtshängig gemacht und kann vom Gericht nicht ignoriert werden. Deshalb muss die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Fraglich ist dann aber, wie mit dem alten Anspruch umzugehen ist. Dafür ist entscheidend, welche Art der Klageänderung vorgelegen hat.

Handelte es sich um eine klageauswechselnde Klageänderung, hat das Gericht weiterhin über den alten Anspruch zu entscheiden, da er rechtshängig geblieben ist. Sollte der Kläger zu diesem Anspruch nicht verhandeln, ergeht gegen ihn Versäumnisurteil, §§ 330, 333 ZPO. Im Fall der nachträglichen objektiven Klagenhäufung besteht kein Problem. Hier ist stets über beide Ansprüche zu entscheiden. Insofern ist es unerheblich, ob die Klageänderung zulässig oder unzulässig war.

III. Behandlung der zulässigen Klageänderung

Ergibt die Prüfung der §§ 263, 264, 267 ZPO, dass die Klageänderung zulässig ist, ist über den neuen Anspruch zu entscheiden. Diesbezüglich wird dann, in üblicher Weise, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft.

Bei zulässiger Klageänderung stellt sich wiederum die Frage, wie mit dem alten Anspruch zu verfahren ist. Um diese Frage beantworten zu können, kommt es abermals darauf an, welche Art der Klageänderung vorliegt.

Im Fall der klageauswechselnden Klageänderung erlischt durch die zulässige Änderung der Klage die Rechtshängigkeit des alten Anspruchs. Deshalb muss dieser nicht mehr geprüft werden. Bei nachträglicher objektiver Klagenhäufung muss auch über den alten Anspruch entschieden werden, da hier stets über beide Ansprüche zu entscheiden ist.

In Klageänderungsfällen, die § 264 Nr. 2 ZPO unterfallen, ist die Klageänderung kraft Gesetzes immer zulässig. Handelt es sich aber um eine Klageermäßigung, ist die Zustimmung des Beklagten nach § 269 I ZPO erforderlich, da dieser wie bei der Klagerücknahme schützenswert ist, wenn bereits mündlich verhandelt wurde. Fehlt die Einwilligung des Beklagten, ergeht auch hinsichtlich des Ermäßigungsbetrages streitiges Urteil. Verhandelt der Kläger bezüglich dieses Betrages nicht, ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Liegt die Einwilligung dagegen vor oder wird ihr Vorliegen nach § 269 II 4 ZPO unterstellt, ist über den Ermäßigungsbetrag nicht mehr zu entscheiden.

Schließlich bleiben noch die Klageänderungsfälle die § 264 Nr. 3 ZPO unterfallen. In der Regel wird sich in diesen Konstellationen der alte Anspruch in der Hauptsache erledigt haben. Somit wird der Kläger Erledigung erklären, was dazu führt, dass die Grundsätze der übereinstimmenden und einseitigen Erledigungserklärung anzuwenden sind.

Folgen der Klageänderung ZPO
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IV. Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit: Grundsatz

Häufig kann eine zulässige Klageänderung dazu führen, dass das zunächst angegangene Gericht nach Änderung der Klage seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit verliert, sodass die Sache verwiesen werden müsste. Ein solches Vorgehen wäre jedoch unökonomisch und förderte auch nicht die Prozessbeschleunigung. Deshalb gilt der Grundsatz des § 261 III Nr. 2 ZPO.

Hiernach wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts, nach Eintritt der Rechtshängigkeit, durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Dies gilt sogar dann, wenn durch die veränderten Umstände eine ausschließliche Zuständigkeit begründet werden würde [BGH NJW 01, 2477].

Beachtet werden muss jedoch, dass § 261 III Nr. 2 ZPO lediglich Fälle erfasst, bei denen der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. Darüber hinaus ist die Norm auch anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit ändert durch Gesetzesänderung, Änderungen in der Rechtsprechung oder Parteivereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts. Insoweit bleibt es also grundsätzlich bei der Zuständigkeit des zunächst angegangenen Gerichts.

V. Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit: Ausnahme

Wie üblich, gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme. Die Ausnahme zu § 261 III Nr. 2 ZPO bildet § 506 ZPO. Diese Norm betrifft Fälle, in denen die sachliche Zuständigkeit durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3 ZPO) vom Amtsgericht zum Landgericht wechselt. Auch werden Fälle erfasst, in denen die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt wird (§ 256 II ZPO), für das die Landgerichte zuständig sind und sich deshalb die Zuständigkeit ändert.

Liegt ein solcher Fall vor, hat sich das Amtsgericht, auf Antrag einer Partei, als unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen, § 506 I ZPO. Den Antrag muss die Partei stellen, bevor sie zum neuen Antrag verhandelt.

Ist der Verweisungsantrag nicht gestellt und die Unzuständigkeit nicht gerügt, greift § 39 ZPO, wenn durch den Gegner mündlich verhandelt wird. Dann ist das Amtsgericht durch rügelose Einlassung zuständig. Dies gilt natürlich nicht, wenn kein Hinweis nach § 504 ZPO erteilt wurde. In diesem Fall ist die rügelose Einlassung nicht möglich. Deshalb hat bezüglich der erweiterten Klage, der Widerklage oder der Zwischenfeststellungsklage Prozessurteil zu ergehen. Darin wird die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

Quellen

  • Knöringer, Die Assessorklausur im zivilrecht, 14 Auflage, § 9.
  • Thomas/Putzo, ZPO, § 261, Rn. 16 f.
  • Zöller, ZPO, § 261, § 506.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.