Einrede des nichterfüllten Vertrags, § 320 BGB

Einrede des nichterfüllten Vertrags, § 320 BGB

§ 320 BGB ist eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB. Diese Einrede des nichterfüllten Vertrags berechtigt solange zur Leistungsverweigerung, wie die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist. Zweck von § 320 BGB ist damit vor allem, Druck auf einen vorleistungspflichtigen Schuldner auszuüben. Solange die Einrede besteht, ist die Nichtleistung der Vertragspartei keine Pflichtverletzung und löst auch keinen Schuldnerverzug aus. Somit ist § 320 BGB für essentielle Bestandteile des Schuldrechts von großer Relevanz.
Einrede des nichterfüllten Vertrags
Lecturio Redaktion

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07.02.2024

Inhalt

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Bei gegenseitigen Verträgen stehen die beiden Hauptleistungspflichten der Vertragspartner (bspw. Übergabe und Übereignung der Kaufsache und Bezahlung des Kaufpreises) in einem Austauschverhältnis, sie sind abhängig voneinander. Gemäß § 320 I BGB kann jede Partei eines gegenseitigen Vertrages die eigene Leistung solange verweigern, bis die Gegenseite vollständig und frei von Mängeln erfüllt. § 320 BGB ist wie § 273 BGB eine rechtshemmende Einrede, welche den eigenen Anspruch des Schuldners zeitweise sichern und gleichzeitig den Gegner zwingen soll, seine eigene Leistungspflicht zu erfüllen.

Die Einrede aus § 320 I BGB basiert auf der synallagmatischen Verknüpfung der Leistungspflichten in gegenseitigen Verträgen: Jede Partei hat sich deshalb zur Leistung verpflichtet, damit sich die andere Seite auch verpflichtet (do ut des). Deshalb ist es angemessen, dass der Vertrag auch Zug um Zug abgewickelt wird.

I. Gegenseitiger Vertrag

Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn sich jede Partei deshalb verpflichtet hat, damit sich die andere Partei ebenfalls verpflichtet. So sind alle entgeltlichen Verträge gegenseitige Verträge; der Schuldner der Leistung verpflichtet sich, weil die Gegenseite dafür Geld zahlt. Beispiele für gegenseitige Verträge sind der Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag usw., auch der Tauschvertrag.

Dieser gegenseitige Vertrag muss auch wirksam sein: Wurde der Vertrag durch Kündigung, Ablauf der Vertragszeit, Nichtigkeitsgründen oder Anfechtung unwirksam, so gilt die Rückabwicklung nach § 273 BGB und nicht nach § 320 BGB. Im Falle des Rücktritts gilt für das Rückgewährschuldverhältnis nach § 348 BGB jedoch weiterhin § 320 BGB.

II. Synallagmatische Gegenforderung

Anders als in § 273 BGB reicht es nicht aus, dass der Gegenanspruch des Schuldners auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht. Stattdessen muss er dem gegenseitigen Vertrag entspringen und mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zwischen allen Hauptleistungspflichten, die den Vertrag als solchen bestimmen, besteht diese Gegenseitigkeit.

Außerdem gilt § 320 BGB auch für Pflichten, deren Erfüllung nach dem Vertragszweck von besonderer Bedeutung sind, so etwa wenn die Parteien typische Nebenleistungspflichten bewusst in das Gegenseitigkeitsverhältnis einbeziehen.

III. Gegenforderung wirksam und fällig

Aus einredebehafteten oder gerichtlich nicht durchsetzbaren Ansprüchen kann der Schuldner keine Einrede begründen. Wie auch in § 273 BGB macht § 215 BGB analog für die verjährte Forderung eine Ausnahme: Die Verjährung des Gegenleistungsanspruchs schließt die Einrede aus § 320 nicht aus, sofern die Verjährung erst nach der Entstehung des Leistungsverweigerungsrechtes eingetreten ist.

IV. Schuldner selbst vertragstreu

Lehnt der Schuldner die Erfüllung seiner eigenen Leistungspflicht grundlos ab oder befindet er sich im Schuldnerverzug, kann er § 320 BGB nicht geltend machen.

Will der Schuldner selbst nicht mehr erfüllen, weil auf der Gegenseite eine Leistungsstörung vorliegt, dann muss er sich über § 323 BGB vom Vertrag trennen.

V. Ausschlussgründe

Die Ausschlussgründe des § 320 BGB.
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1. Gegner hat den Vertrag noch nicht erfüllt

Wenn die Gegenseite noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, dann darf der Schuldner seine eigene Leistung vorerst verweigern. Eine Ausnahme besteht, wenn die Leistungsverweigerung wegen der relativen Geringfügigkeit des noch ausstehenden Teils gegen Treu und Glauben verstoßen würde, § 320 II BGB.

Neben der Nichtleistung berechtigt auch die mangelhafte Leistung zur Leistungsverweigerung.

2. Schuldner ist nicht zur Vorleistung verpflichtet

Eine Vorleistungspflicht kann sich aus dem Gesetz ergeben: Der Mieter (§ 556b), der Dienstverpflichtete (§ 614 BGB), der Werkunternehmer (§ 641 BGB) und der Verwahrer (§ 699) sind gesetzlich zur Vorleistung verpflichtet. Diese Vorleistungspflichten sind aber vertraglich abdingbar. Daneben kann eine Vorleistungspflicht vertraglich vereinbart werden. 

Verschlechtern sich nach Vertragsschluss die Vermögensverhältnisse der Gegenseite so stark, dass der Anspruch des Schuldners auf seine Gegenleistung in Gefahr gerät, entfällt die Vorleistungspflicht des Schuldners gemäß § 321 I BGB.

Auch entfällt die Vorleistungspflicht des Schuldners, wenn die Gegenseite ausdrücklich erklärt hat, dass sie den Vertrag nicht erfüllen werde. Der Schuldner kann dann entweder am Vertrag festhalten und auf Erfüllung klagen oder sich gem. § 323 BGB vom Vertrag trennen, ohne dass man ihm die Vorleistungspflicht entgegenhalten kann.

VI. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen des § 320 BGB.
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  • Im Prozess wird der Schuldner nach § 322 BGB nur zu einer Zug-um-Zug Leistung verurteilt, wenn er sich auf § 320 BGB beruft.
  • Bereits das Bestehen der Einrede des § 320 BGB schließt den Schuldnerverzug aus. Im Gegensatz zur Einrede des § 273 BGB ist es also nicht erforderlich, dass sich der Schuldner auf die Einrede beruft.
  • Wenn der Schuldner in Unkenntnis des § 320 bereits geleistet hat, so kann er seine Leistung nicht nach § 812 I 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen. Wie auch § 273 BGB ist § 320 BGB nur dilatorisch, d.h. die Einrede wirkt nicht auf Dauer, sondern nur zeitweise. Deshalb liegen die Voraussetzungen des § 813 I 1 BGB im Ergebnis nicht vor.

Quellen

  • Looschelders, Schuldrecht AT, 14. Aufl. 2014
  • Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2013.
  • Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 20. Aufl. 2014.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.