Die falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Die falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Vor Gericht kommt es immer wieder vor, dass Zeugen oder Sachverständige nicht die Wahrheit sagen. Geschieht dies, ohne dass sie vorher beeidigt wurden, ist eine Strafbarkeit wegen einer falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB möglich. Doch wann ist eine Aussage eigentlich falsch? Dieser und anderen Fragen geht der folgende Beitrag auf den Grund.
falsche uneidliche Aussage
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 153 StGB

Das Schutzgut des § 153 StGB ist die inländische Rechtspflege, deren Entscheidungsgrundlagen nicht verfälscht werden sollen.

§ 153 StGB:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft

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Die falsche uneidliche Aussage ist ein Tätigkeitsdelikt in Gestalt eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Hieraus ergibt sich, dass mit der Aussage eine falsche Entscheidung tatsächlich nicht herbeigeführt werden muss.

Es gilt zu beachten, dass es sich bei § 153 StGB um ein eigenhändiges Delikt handelt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind deshalb nicht möglich. § 160 regelt aber die Verleitung zur Falschaussage.

Hinzukommend ordnet § 159 StGB an, dass für den Versuch der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage § 30 Abs. 1 StGB und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB entsprechend gelten.

II. Prüfungsschema des § 153 StGB

An diesem Prüfungsschema kann sich in der Klausur orientiert werden:

I. Tatbestandsmäßigkeit des § 153 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter: Zeuge oder Sachverständiger

b) Zuständige Stelle: Gericht

c) Tathandlung: Falsche uneidliche Aussage

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. §§ 157, 158 StGB

III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 StGB

1. Täter

Als tauglicher Täter kommen nur Zeugen oder Sachverständige in Betracht. Demnach kann die Tat nicht durch Angeklagte oder eine Partei im Zivilprozess begangen werden.

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2. Zuständige Stelle

Daneben muss die Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Aussage vor einer Institution erfolgen muss, die im Rahmen des konkreten Verfahrens berechtigt ist, Zeugen und Sachverständige unter Eid zu vernehmen.

Abgesehen von Gerichten kommen auch Notare, das Patentamt, Disziplinargerichte oder gemäß § 162 Abs. 2 StGB parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundes oder der Länder in Betracht.

Keine zuständigen Stellen sind dagegen die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder private Schiedsgerichte.

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3. Tathandlung

Schließlich muss der Täter uneidlich falsch aussagen. Umstritten ist dabei, welche Anforderungen an die Falschheit der Aussage gestellt werden müssen:

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  • Nach herrschender Meinung, der sogenannten objektiven Theorie, ist die Aussage falsch, sofern ihr Inhalt nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt.
  • Die Vertreter der subjektiven Theorie sind hingegen der Ansicht, die Aussage sei falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und dem Wissen des Aussagenden widerspricht.
  • Demgegenüber hält die Pflichttheorie eine Aussage für tatbestandsmäßig, wenn sie nicht dem entspricht, was sich der Aussagende bei Anstrengung seines Erinnerungsvermögens in das Gedächtnis hätte rufen können. Er verletzt demnach seine Aussagepflicht.

Gegen die subjektive Theorie kann man einwenden, dass sie nicht mit § 160 StGB in Einklang gebracht werden kann. Dieser stellt auch eine Verleitung zu einer gutgläubigen Falschaussage unter Strafe. Eine solche kann es nach der subjektiven Theorie jedoch begrifflich gar nicht geben.

Gegen die Pflichttheorie kann man argumentieren, dass sie nicht in das System der Aussagedelikte passt. Letztlich setzt sie den Begriff der falschen Aussage mit einer sorgfaltswidrigen Aussage gleich. Durch §§ 153, 154 StGB wird eine vorsätzliche Falschaussage bestraft, § 161 StGB sanktioniert hingegen die fahrlässige und demnach eine sorgfaltswidrige Falschaussage. Dies verdeutlicht bereits, dass die Falschheit einer Aussage unabhängig von ihrer Sorgfaltswidrigkeit definiert werden muss.

Die objektive Theorie ist demnach vorzugswürdig. Legt man diese zugrunde, sind taugliche Aussagegegenstände äußere und innere Tatsachen sowie Werturteile bei Sachverständigen.

Die Wahrheitspflicht bezieht sich dabei auf den Vernehmungsgegenstand. Spontanäußerungen, die über diesen hinausgehen, unterliegen ihr nicht. Anders ist dies nur, wenn erkennbar ist, dass derjenige, der die Vernehmung leitet, die Spontanäußerung zum Teil des Vernehmungsgegenstandes macht. Nach seinem Umfang bestimmt sich auch die Frage, ob das Verschweigen einer Tatsache als unwahre Aussage bewertet werden kann.

4. Der subjektive Tatbestand

Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes genügt dolus eventualis.

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IV. §§ 157, 158 StGB

Im Abschluss an die Schuld ist gegebenenfalls noch der sogenannte Aussagenotstand gemäß § 157 StGB zu prüfen. Nach § 157 Abs. 1 StGB  kann das Gericht im Falle einer falschen uneidlichen Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB nach seinem Ermessen mildern bzw. ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Falschaussage gemacht hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Schließlich ist nach § 157 Abs. 2 StGB auch eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe möglich, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

Demgegenüber regelt § 158 StGB die Konsequenzen der Berichtigung der falschen Angabe. Nach § 158 Abs. 1 StGB ist eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe möglich, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Gemäß § 158 Abs. 3  StGB kann die Berichtigung an der Stelle erfolgen, an der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Zuge des Verfahrens zu prüfen hat. Zusätzlich ist dies auch bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde möglich.

§ 158 Abs. 2 StGB bestimmt indessen, dass die Berichtigung verspätet ist, wenn die Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann, die Tat einen Nachteil für einen anderen mit sich gebracht hat oder wenn gegen den Täter bereits Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

Beachte: Die Tat ist vollendet, sobald die Aussage abgeschlossen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Richter kundtut, dass die Vernehmung vorüber ist. Wird die Aussage vorher korrigiert, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Im Anschluss ist hingegen nur noch eine Berichtigung nach § 158 StGB möglich.

V. Strafbarkeit durch Unterlassen

Im Zusammenhang mit einer möglichen Tatbegehung durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellung aus Ingerenz besteht Uneinigkeit hinsichtlich zwei verschiedener Sachverhalte. Zum einen ist problematisch, ob der Anstifter zu einer falschen uneidlichen Aussage verpflichtet ist, eine Beeidigung des Angestifteten zu verhindern und ob ihm sonst eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen droht. Hiergegen spricht, dass der Anstifter dadurch Gefahr laufen würde, sich selbst der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu bezichtigen, was ihm jedoch nicht zumutbar ist.

Daneben wird diskutiert, ob der Angeklagte einschreiten muss, wenn er einen Entlastungszeugen benannt hat und dieser eine Falschaussage macht. Hiergegen kann man argumentieren, dass der Angeklagte im Prozess keiner Wahrheitspflicht unterliegt.

Es kommt allenfalls eine Anstiftung zur Falschaussage in Betracht, wenn der Täter davon ausgeht, dass der Zeuge wissentlich und willentlich falsch aussagen wird.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.