Der Versuch, § 22 StGB

Der Versuch, § 22 StGB

Es wird nicht nur derjenige bestraft, der tatsächlich den Tatbestand eines Strafgesetzes vollumfänglich verwirklicht – in vielen Fällen genügt es bereits, wenn derjenige versucht hat, einen gesetzlichen Straftatbestand zu erfüllen. Die Strafbarkeit des Versuchs ist beliebter Prüfungsstoff im Examen und sollte daher gut beherrscht werden. Der folgende Beitrag enthält alles Wissenswerte.
Der Versuch
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

Inhalt

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I. Was kennzeichnet den Versuch?

Der Versuch ist geregelt in § 22 StGB. Dort heißt es:

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Für den Versuch eines Delikts ist also ein Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen nötig.

II. Schema

Prüfungsschema zum Versuch, § 22 StGB
I. Vorprüfung

1. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB oder spezialgesetzlich. Norm

2. keine Vollendung

II. Tatbestand, § 22 StGB

1. Tatentschluss hinsichtlich aller obj. Tatbestandsmerkmale

2. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Ggf. Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB

1. Vorprüfung:

a. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB

Es muss zunächst festgestellt werden, ob der Versuch des einschlägigen Deliktes überhaupt möglich ist. Dies ergibt sich grds. aus § 23 Abs. 1 StGB:

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Was unter Vergehen und Verbrechen zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 StGB.

Bei Vergehen muss immer eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegen, die den Versuch unter Strafe stellt. Ein Beispiel für die ausdrückliche Anordnung der Versuchsstrafbarkeit eines Vergehens ist § 223 Abs. 2 StGB.

b. keine Vollendung

Das Delikt darf noch nicht vollendet sein. Diese Voraussetzung beschränkt sich jedoch nicht auf das Merkmal des tatbestandlichen Erfolges. Vielmehr kann eine Nichtvollendnung aufgrund des Fehlens jedes beliebigen Merkmals des Tatbestands vorliegen. Eine Deliktsbegehung lässt sich in zeitlicher Hinsicht in mehrere Stadien aufteilen. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiedene zwischen den einzelnen Stadien auf.

Stadien-Deliktsverwirklichung
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Beispiel: A lädt seinen Nachbarn N zum Essen ein. A weiß, dass N von O bedroht und schikaniert wird. A selbst hat Schulden bei O. Er will deshalb den N durch gezielt fallen gelassene Kommentare zur Tötung des O bewegen. Deshalb legt er vor der Ankunft des N seine Pistole auf die Kommode neben der Haustür. A schafft es während des Essens tatsächlich den N zur Tötung des O zu motivieren. Beim Verlassen des Hauses nimmt N die Pistole an sich, denkt jedoch, dass dies gegen den Willen des A geschieht.

In diesem Fall scheitert die Vollendung des §§ 242, 243 StGB an dem Merkmal des Gewahrsamsbruchs. Der Taterfolg der Begründung (in diesem Fall) tätereigenen Gewahrsams liegt hingegen vor.

2. Tatbestand

a. Tatentschluss

Definition:  Tatentschluss ist der Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Merkmale der Tat.

Praktisch ist der Tatentschluss somit gleichzusetzen mit dem Vorsatz bei Vollendungsdelikten und etwaiger zusätzlicher subjektiver Anforderungen. Zu den sonstigen subjektiven Erfordernissen gehört etwa die Bereicherungsabsicht in § 263 StGB.

Dieser Tatentschluss muss allerdings unbedingt sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Entscheidung zur Tat auf unsicheren Tatsachengrundlagen getroffen ist. Sollte also der Täter das Opfer nur töten wollen, wenn dieses eine bestimmte Handlung vornimmt, ist dennoch ein unbedingter Tatentschluss gegeben.

Für den Tatentschluss genügt dolus eventualis, sofern dieser für das Vollendungsdelikt ausreicht.

b.Unmittelbares Ansetzen

Das unmittelbare Ansetzen ergibt sich aus einem Zusammenspiel von objektiven und subjektiven Komponenten. Dafür ist zunächst die Tatsituation aus Sicht des Täters zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist objektiv zu bestimmen, ob nach dieser subjektiven Sicht ein unmittelbares Ansetzen gegeben ist.

Sämtliche Handlungen, welche später die Tat ermöglichen oder erleichtern sollen, fallen in das Vorbereitungs- und nicht das Versuchsstadium, da der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht unmittelbar angesetzt hat.

Allerdings kommt es häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vorbereitungs- und Versuchshandlungen. Verschiedene Lehren versuchen diese Abgrenzung auf verschiedene Art und Weise aufzuklären.

Nach der sog. Sphärentheorie liegt unmittelbares Ansetzen vor, wenn der Täter in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen ist und zwischen Tathandlung und angestrebtem Erfolgseintritt ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Diese Theorie eignet sich allerdings kaum für Taten an neutralen Orten und Delikte gegen die Allgemeinheit.

Die Theorie der Feuerprobe besagt, dass unmittelbares Ansetzen vorliegt, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat. Diese Theorie stellt allerdings zu stark auf die subjektive Komponente ab.

Andere vertreten die Auffassung, dass auf den äußeren Sinn des Täterverhaltens abzustellen sei. Danach liegt unmittelbares Ansetzen vor, wenn äußere Umstände den Beginn der Tatbestandsverwirklichung indizieren. Dieser Ansatz verkennt jedoch den subjektiven Einschlag des Versuchsbeginns.

Die materielle Gefährdungstheorie besagt, dass ein Versuch erst vorliegen kann, wenn eine konkrete Gefährdung des Rechtsgutes gegeben ist. Auch diese Theorie passt nicht zu jeder Konstellation und ist zudem sehr vage.

Nach der sog. Zwischenaktstheorie liegt der Versuch vor, wenn nach dem Tatplan des Täters zwischen seinem Verhalten und der Tatbestandsverwirklichung keine weiteren wesentlichen Zwischenakte liegen, so dass sich das Verhalten für einen Beobachter als Einheit darstellt.
>Rspr. und h.L. vertreten einen Kombinationsansatz (auch gemischt objektiv-subjektive Theorie). Danach gilt:

Definition: muss der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben. Diese Handlung muss bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Wenn keine Probleme beim unmittelbaren Ansetzen bestehen, genügt es i.d.R. nur die letzte Theorie anzusprechen und unter diese zu subsumieren. Eine Ausbreitung aller Theorien würde hier zu falscher Schwerpunktsetzung und ggf. Punktabzug führen.

II. Besondere Formen des Versuchs

Es existieren zudem einige Besonderheiten, welche bei der Prüfung des Versuchs zu beachten sind.

1. Tauglicher und untauglicher Versuch

Beim tauglichen Versuch erscheint die Tathandlung aus Perspektive eines Beobachters als zur Tatbestandsverwirklichung geeignet. Ein Beispiel ist das versehentliche Vorbeischießen am Ziel.

Untauglich ist der Versuch, wenn die Handlung aus Sicht eines Beobachters nicht geeignet erscheint, den Erfolg herbeizuführen.

Untauglicher-Versuch
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An der Prüfung des Versuchs ändert diese Unterscheidung nichts. Allerdings kann gem. § 23 Abs. 3 StGB die Strafe gemindert oder von dieser abgesehen werden. Dabei ist jedoch ein hoher Maßstab anzusetzen.

Zu unterscheiden vom untauglichen Versuch ist der abergläubische Versuch. Wenn jemand einen anderen mit Zaubern töten will, ist dies nicht strafbar, auch nicht als Versuch.

2. Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Versuch der Erfolgsqualifikation und dem erfolgsqualifizierten Versuch.

Der Versuch der Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn der Täter auch hinsichtlich der schweren Folge vorsätzlich handelt (vgl. § 11 Abs. 2 StGB), die schwere Folge allerdings nicht eintritt. Der Täter wird wegen Versuchs der Erfolgsqualifikation bestraft.

Beim erfolgsqualifizierten Versuch führt der Täter die schwere Folge nur fahrlässig herbei (vgl. § 18 StGB). Auch hier wird er wegen des Versuchs der Erfolgsqualifikation bestraft. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die schwere Folge gerade aus dem Erfolg des Grunddelikts resultiert – wie etwa bei § 227 StGB.

3. Fahrlässiger Versuch

Eine Versuchsstrafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten ist nicht möglich (!)

4. Wahndelikt

Vom Versuch abzugrenzen ist das sog. straflose Wahndelikt. Beim Versuch geht der Täter davon aus, dass er strafbares Verhalten zeigt, wenn es realisiert wäre. Beim Wahndelikt hingegen glaubt der Täter, dass sein tatsächlich erlaubtes Verhalten strafbar sei, obwohl es einen solchen Straftatbestand nicht gibt oder die Grenzen eines bestehenden Straftatbestandes verkannt werden.

Es handelt sich in diesen Fällen um einen Irrtum des „Täters“. Das typische Beispiel ist die Vorstellung, dass Ehebruch strafbar sei.

Die Abgrenzung zwischen Versuch und Wahndelikt ist nicht immer leicht. Die restriktive Lehre nimmt ein Wahndelikt an, wenn der Täter aufgrund falscher rechtlicher Schlüsse den Anwendungsbereich der Norm ausweitet. Die h.M. folgt dem sog. Umkehrprinzip, wonach jeder Irrtum des Täters, welcher ihn nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entlastet, im umgekehrten Fall belastet.

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Quellen

  • Frister, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2013.
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2013.
  • Wessels, Johannes / Beulke, Werner / Satzger, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil, 44. Auflage 2014.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.