Der Bund-Länder-Streit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG

Der Bund-Länder-Streit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG

Der Bund-Länder-Streit gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 und §§ 68 ff. BVerfGG ist ein kontradiktorisches Verfahren, welches bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern über ihre Rechte und Pflichten für Klarheit sorgt. Die Streitigkeiten drehen sich oft um die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder oder um die Ausübung der Bundesaufsicht.
Bund-Länder-Streit
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

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A. Allgemeines zum Bund-Länder-Streit

Der Bund- Länder-Streit stellt gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 und §§ 68 ff. BVerfGG
eine Möglichkeit für Länder und Bund dar, die eigenen bundesstaatlichen Pflichten und Kompetenzen zu verteidigen.

In Klausuren ist der Bund-Länder-Streit eher selten, da die fragliche Art der Meinungsverschiedenheit oft im Normenkontrollverfahren ausgetragen wird, dennoch handelt es sich um ein Verfahren mit grundlegender Bedeutung, das sicher beherrscht werden sollte.

Zweck des Bund-Länder-Streits ist die Wahrung der bundesstaatlichen Ordnung.

Der Bund-Länder-Streit weist viele Parallelen zum Organstreitverfahren auf, da es sich bei beiden Verfahrensarten um kontradiktorische Verfahren zwischen Antragsgegner und Antragsteller handelt.

B. Schema des Bund-Länder-Streits

I. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
2. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, § 68 BVerfGG
3. Verfahrensgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG
4. Antragsbefugnis, § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG
5. Vorverfahren, Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG
6. Form, § 23 i.V.m. §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG
7. Frist, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG

II. Begründetheit

I. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

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1. Zuständigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG ist für Bund-Länder-Streitigkeiten der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.

Zuständigkeit
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2. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, § 68 BVerfGG

Gem. § 68 BVerfGG sind der Bund und die Länder parteifähig.

Der Bund muss sich im Prozess von der Bundesregierung, die Länder müssen sich im Prozess von der jeweiligen Landesregierung vertreten lassen.

antragsberechtigung
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3. Verfahrensgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG

Verfahrensgegenstand können gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder sein.

Diese Rechte und Pflichten müssen solche aus dem Grundgesetz sein. Auch ungeschriebene Verfassungsgrundsätze sind ausreichend.

Der Verfahrensgegenstand wird in § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG genauer definiert: Hiernach muss sich der Streit um eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners handeln. Das Tatbestandsmerkmal der Maßnahme kann auch durch ein Unterlassen erfüllt sein.

Nach herrschender Meinung stellt diese einfachgesetzliche Regelung eine zulässige Konkretisierung der Verfassungsregelug dar.

antragsgegenstand
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Definition: Eine Maßnahme ist rechtserheblich, wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis eines der Beteiligten einzugreifen.

Definition: Eine Streitigkeit ist konkret, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte unmittelbar durch die beanstandete Maßnahme als gegeben sieht.

Beispiele: Weisungen gem. Art. 85 Abs. 3 oder Art. 84 Abs. 5 GG oder der Erlass von Gesetzen.

4. Antragsbefugnis, § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG

Der Antragsteller muss geltend machen, in eigenen Rechten aus dem Grundgesetz verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein, § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG.

antragsbeufgnis
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5. Vorverfahren, Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG ist ein Vorverfahren notwendig. In diesem Fall kann dann erst gegen den Beschluss des Bundesrats das BVerfG angerufen werden

6. Form, § 23 i.V.m. §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG

Es ist eine schriftliche Begründung mit der Bezeichnung der verletzten Normen erforderlich, § 23 i.V.m. §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG.

7. Frist, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG

Der Antrag muss sechs Monate nach Bekanntwerden der Maßnahme beim Antragsteller eingereicht werden, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG.

In Fällen, in denen ein Vorverfahren erforderlich war, gilt eine Frist von einem Monat nach Beschluss des Bundesrats, gem. § 70 BVerfGG.

form und frist
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II. Begründetheit

Der Bund-Länder-Streit ist begründet, wenn die geltend gemachte Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der verfassungsmäßigen Rechte vorliegt, § 69 i.V.m. § 67 BVerfGG.

Prüfungsmaßstab des BVerfG sind die Normen des Grundgesetzes. Weiter können auch sonstige Verfassungsnormen einbezogen werden, sofern sie für das Bund-Länder-Verhältnis ausschlaggebende sind.

Dieses Schaubild hilft, die häufigen Probleme beim Bund-Länder-Streit zu visualisieren:

Bund Länder
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Tipp: Mehr zur Begründetheit des Bund-Länder-Streits? Dann sieh dir das Video zum Thema an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.