Rechte und Pflichten der Ehe, § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB

Rechte und Pflichten der Ehe, § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sie tragen füreinander Verantwortung. So steht es im § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB. Was bedeutet das? Wie weit gehen diese Pflichten und welche Probleme können hierdurch rechtlich entstehen?
Eheliche Lebensgemeinschaft
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

Inhalt

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I. Die Rechtspflichten des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB

§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB lautet:

Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Dieser Satz ist nicht ganz ohne. Er gilt als Generalklausel und hat erhebliche Bedeutung für das Eherecht. Aus ihm geht hervor, dass alles zur Rechtspflicht wird, was nach Sitte und Brauch zur Ehe gehört. Die Rechtsprechung hat folgende Pflichten über die Dauer hergeleitet:

  • Die häuslichen Gemeinschaft
  • Familienplanung und Geschlechtsgemeinschaft
  • Beistand und Fürsorge
  • Einvernehmliche Regelung gemeinsamer Angelegenheiten
  • Rücksichtnahme und Achtung des persönlichen Freiraums
  • Verständigungsbereitschaft
  • Gegenseitiger Unterhalt und Mitarbeit

II. Die häusliche Gemeinschaft

Als häusliche Gemeinschaft versteht man das Zusammenleben der Eheleute unter einem Dach. Dies ist die Norm, jedoch nicht zwangsweise die einzige Möglichkeit. Es gibt familiäre Gründe, wie beispielsweise die Ausübung des Berufes, welcher der familiären Versorgung dient, die gegen eine häusliche Gemeinschaft sprechen. Ist zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, eine häusliche Gemeinschaft zu führen und sprechen keine Gründe dagegen, kann der Verdacht der Scheinehe aufkommen, was zur Aufhebung der Ehe führen kann.

III. Familienplanung und ausschließliche Geschlechtsgemeinschaft

Mit Geschlechtsgemeinschaft ist nichts anderes gemeint als der eheliche Beischlaf. Ausschließlich ist dieser, wenn er nur mit dem Ehepartner ausgeübt wird, was das Prinzip und die Pflicht zur ehelichen Treue beinhaltet. Früher waren dies einklagbare Pflichten. Nach heutiger Auffassung besteht kein Recht auf Herstellungsklage (Herstellung der Geschlechtsgemeinschaft). Es steht jedem Ehepartner frei, enthaltsam zu leben. Der Ehepartner darf allerdings erwarten, dass beide Seiten um die Herstellung der Geschlechtsgemeinschaft bemüht sind.

Auch wenn eine konstante Verweigerung nicht zu einer Herstellungsklage führt, kann diese in einem späteren Scheidungs- und Unterhaltsverfahren relevant sein (Erhebliche Pflichtverletzung in der Ehe). Das gewaltsame Erzwingen von Sex (Vergewaltigung in der Ehe) ist gemäß § 177 StGB strafbar.

Beim Thema Familienplanung können die Ehepartner ebenfalls nicht ohne Wissen des anderen handeln. Zwar steht jedem Ehepartner ein individuelles Selbstbestimmungsrecht und damit das Recht auf Freiheit der Entscheidung über die eigene Fortpflanzung zu, doch darf er eventuelle Vereinbarungen (wie beispielsweise bezüglich Verhütung) nicht „stillschweigend“ lösen, sondern muss dies entsprechend kommunizieren. Einen Anspruch, diese Vereinbarung gegen den Willen des Ehepartners aufrechtzuerhalten, hat der andere Ehepartner nicht. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Freistellung von den Unterhaltspflichten oder unterhaltsrechtliche Einschränkungen entstehen ebenfalls nicht.

IV. Beistand und Fürsorge

In guten wie in schlechten Zeiten: Die Beistandspflicht erstreckt sich sowohl auf den Ehepartner, als auch auf die Kinder und das gemeinsame Vermögen. Sie erlischt nicht mit einer Trennung, sondern geht gemindert darüber hinaus. Die Pflicht bezieht ein, dass die Ehepartner sich gegenseitig, sofern zumutbar, von strafbaren Handlungen abhalten und als Garant für solche Handlungen gegenüber Dritten stehen, wenn diese im Herrschaftsbereich der Ehepartner erfolgten.

V. Verständigungsbereitschaft und einvernehmliche Regelung gemeinsamer Angelegenheiten

Das Gesetz geht davon aus, dass Ehegatten dazu in der Lage sind, Meinungsverschiedenheiten untereinander zu klären. Daher gibt es keinen gesetzlich verankerten Vorrang eines Ehegatten. Mit Bezug auf die Pflicht der Rücksichtnahme sollten Ehepartner keine Beschlüsse gegen den Willen des anderen Ehepartners treffen, die beide Ehepartner belangen.

VI. Rücksichtnahme und Achtung des persönlichen Freiraums

Selbstverständlich gilt in der Ehe der Grundsatz der Rücksichtnahme. Daraus ergibt sich, dass verletzendes, rücksichtsloses oder kränkendes Verhalten zu unterlassen ist. Dies gilt, solange eigene schutzwürdige Belange nicht betroffen sind.

Auch die persönlichen Freiräume des Ehepartners sind zu achten. Dazu gehört beispielsweise das Briefgeheimnis ebenso wie die freie Religionswahl.

VII. Unterhalt und Mitarbeit

Gemäß § 1356 Abs. 2 S. 1 BGB ist es jedem Ehegatten freigestellt, welcher Erwerbstätigkeit er nachgeht. Damit kann ihm nicht vorgeschrieben werden, dass er im Betrieb des Ehepartners arbeiten muss. Jedoch kann eine Verpflichtung zur Mitarbeit im Betrieb durch die Verpflichtung des Beistandes entstehen. Dies wäre der Fall, wenn Mitarbeiter ausgefallen sind und auf keine andere Weise kurzfristig ersetzbar wären oder es die wirtschaftliche Situation notwendig macht, dass der Ehepartner einspringt.

Im Fall der alleinigen Haushaltsführung ist die Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, normalerweise durch die Führung des Haushaltes erfüllt.

Hinweis: Auch wenn durch § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verschiedene Verpflichtungen, wie beispielsweise die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und damit ein Klageanspruch hierauf entsteht, ist diese nach § 888 Abs. 3 ZPO a.F. nicht vollstreckbar.

Die Möglichkeit der Klage ist daher in den meisten Fällen der Pflichtverletzung praktisch unbedeutend. Sollte diese Möglichkeit dennoch bestehen, beispielsweise eine Klage auf Unterlassung bei Untreue, so ist es wohl aus soziologischer Sicht fragwürdig, inwieweit diese Klage Sinn macht. Auch eine Klage auf Schadensersatz kann in Erwägung gezogen werden, steht aber nicht im Einklang mit dem Sinn der Ehe und kann daher ebenfalls angezweifelt werden.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.