Archiv 2016 - Verbindlichkeiten, Rückstellungen von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2016 - Verbindlichkeiten, Rückstellungen“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2016 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbindlichkeiten
  • § 253 HGB
  • R 5.7 EStR
  • § 252 HGB
  • Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung

Quiz zum Vortrag

  1. erfolgt in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht.
  2. erfolgt in der Steuerbilanz immer.
  3. erfolgt in der Handelsbilanz nur bei unverzinslichen Darlehen.
  1. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen.
  2. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  3. ist der Auszahlungsbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  1. nicht abgezinst.
  2. auf seine Restlaufzeit abgezinst.
  3. auf seine ursprüngliche Laufzeit abgezinst.
  1. keiner Abzinsung.
  2. einer Abzinsung für den Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden.
  3. einer Abzinsung nur, wenn am Bilanzstichtag der Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden ein Jahr oder mehr beträgt.
  1. eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers vereinbart wurde.
  2. wenn eine Verzinsung vereinbart wurde, der Darlehensnehmer jedoch seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  3. bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens zu erbringen ist.
  1. bei diesem Darlehen wegen der geringer werdenden Restlaufzeit ein höherer Wert anzusetzen.
  2. dieses Darlehen weiterhin mit dem abgezinsten Wert des Vorjahres anzusetzen.
  3. dieses Darlehen mit dem vollen Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
  1. zu einer Hinzurechnung.
  2. zu einer Kürzung.
  3. weder zu einer Hinzurechnung noch zu einer Kürzung.
  1. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt - der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnminderung.
  2. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt - der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnerhöhung.
  3. muss der höhere Teilwert angesetzt werden.
  1. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz abzuziehen.
  2. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz hinzuzurechnen.
  3. keine Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen.
  1. keine Verzinsung vereinbart ist.
  2. nur für einen Teil der Laufzeit der Verbindlichkeit eine Verzinsung erfolgt.
  3. wenn die tatsächliche Verzinsung unterhalb der marktüblichen Verzinsung liegt.
  1. ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung nicht zulässig.
  2. muss eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gebildet werden.
  3. muss im handelsrechtlichen aber darf nicht im steuerlichen Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden.
  1. entsprechen dem Rentenbarwert der Leibrente zuzüglich möglicher Nebenkosten.
  2. entsprechen der Summe aller voraussichtlich zu entrichtenden Rentenzahlungen zuzüglich möglicher Nebenkosten.
  3. entsprechen den Anschaffungskosten, die für vergleichbare Objekte im Fall der Einmalleistung am Markt aufzuwenden sind.
  1. in vollem Umfang den Gewinn.
  2. in vollem Umfang die Rentenverbindlichkeit.
  3. zur Hälfte den Gewinn und zur Hälfte die Rentenverbindlichkeit.
  1. bei Entstehung der Rentenverpflichtung und zu allen weiteren Bilanzstichtagen, an denen die Rentenverpflichtung noch besteht, zu ermitteln.
  2. nur bei Entstehung der Rentenverpflichtung zu ermitteln.
  3. nur bei Entstehung und Wegfall der Rentenverpflichtung zu ermitteln.
  1. zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag.
  2. zu einer Minderung der Anschaffungskosten des mit der Leibrente angeschafften Vermögensgegenstands in Höhe des weggefallenen Rentenbarwerts.
  3. zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag und in gleicher Höhe zu einer Abschreibung bei dem mit der Leibrente angeschafften Vermögensgegenstand in Höhe des weggefallenen Rentenbarwerts.
  1. wird im Regelfall jährlich kleiner.
  2. wird im Regelfall jährlich größer.
  3. unterliegt keinen Veränderungen.

Dozent des Vortrages Archiv 2016 - Verbindlichkeiten, Rückstellungen

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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