Archiv2015 - Sachenrecht von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2015 - Sachenrecht“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundlagen des Sachenrechts
  • Gesetzlicher Eigentumserwerb
  • Eigentumserwerb an beweglichen Sachen(Eigentümer)
  • Eigentumserwerb an beweglichen Sachen(Nichteigentümer)
  • Beispielfall 3 & 4

Quiz zum Vortrag

  1. Unmittelbaren Besitz hat, wer ohne wesentliche Hindernisse auf eine Sache zugreifen kann.
  2. Auch ein Dieb hat unmittelbaren Besitz an der von ihm entwendeten Sache, wenn er sie bei sich führt.
  3. Unmittelbarer Besitz ist nur ein anderer Begriff für Eigentum.
  4. Unmittelbaren Besitz hat nur derjenige, der auf die Sache zugreifen darf.
  5. Unmittelbarer Besitzer einer Wohnung ist der Vermieter.
  1. Mittelbarer Besitzer ist derjenige, der einem anderen aufgrund eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum gestattet, unmittelbaren Besitz zu haben.
  2. Mittelbarer Besitzer ist derjenige, dem von einem anderen aufgrund eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum gestattet wurde, unmittelbaren Besitz zu haben.
  3. Der mittelbare Besitzer ist immer identisch mit dem Eigentümer.
  4. Mittelbarer Besitzer ist derjenige, der den Besitz unrechtmäßig erworben hat.
  1. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB immer der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Haus steht.
  2. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB derjenige, der das Haus gebaut hat.
  3. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschrifen des BGB derjenige, der den Bau des Hauses bezahlt hat.
  4. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB immer derjenige, der das Haus gekauft hat.
  5. Eigentümer eines Hauses ist nach den Vorschriften des BGB immer derjenige, der das Haus gekauft und bezahlt hat.
  1. Man erwirbt das Eigentum an einem PKW vom bisherigen Eigentümer durch Einigung mit dem bisherigen Eigentümer über den Eigentumsübergang und die Übergabe des PKW an den Erwerber.
  2. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Kaufvertrag.
  3. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Kaufvertrag und Zahlung des Kaufpreises.
  4. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Übergabe des KfZ-Briefs
  5. Eigentum an einem PKW erwirbt man vom Eigentümer durch Kaufvertrag, Zahlung und Übergabe des KfZ-Briefs
  1. Die Sache darf weder gestohlen noch verloren worden sein und der Erwerber darf weder wissen noch wissen können, dass die Sache nicht im Eigentum der Veräußerers steht.
  2. Man erwirbt gutgläubig Eigentum an einer Sache, die dem Veräußerer nicht gehört, wenn man bezahlt hat und glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist.
  3. Man erwirbt dann gutgläubig das Eigentum an einer Sache, die dem Veräußerer nicht gehört, wenn die Sache nicht gestohlen worden ist und der Erwerber davon ausgehen kann, dass der Veräußerer für den wirklichen Eigentümer handelt.
  4. Man erwirbt gutgläubig das Eigentum an einer Sache, die dem Veräußerer nicht gehört, wenn man davon überzeugt ist, dass der Veräußerer zur Eigentumsübertragung berechtigt ist.

Dozent des Vortrages Archiv2015 - Sachenrecht

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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