Weitere Kündigungsarten von RA Michael Baczko

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Weitere Kündigungsarten“ von RA Michael Baczko ist Bestandteil des Kurses „Kündigung - Arbeitslos, was tun?“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Verdachtskündigung
  • Die personenbedingte Kündigung
  • Die krankheitsbedingte Kündigung
  • Die betriebsbedingte Kündigung

Quiz zum Vortrag

  1. EIne Kündigung, die aufgrund eines Verdachtes (Verstoß gegen das Gesetzt, Rechtwidrigkeit etc.) ausgesprochen wird
  2. Eine Kündigung, die aufgrund eines Verdachtes gegen die Pausenregelungen ausgesprochen wird
  3. Eine Kündigung, die aufgrund einer Anklage ausgesprochen wird
  4. Eine Kündigung, die gegen scheinbar Schwangere ausgesprochen wird
  1. Es muss ein objektiver und dringender Tatverdacht vorliegen
  2. Der Arbeitnehmer muss vorher angehört werden
  3. Die Verhältnismäßigkeit muss eingehalten werden
  4. Alle Kriterien werden vom Bundesgerichtshof vorgegeben
  1. Sie führt zu einer Sperrzeit beim ALG.
  2. Sie schädigt Ihren Ruf, sodass Sie nie wieder einen Job bekommen.
  3. Sie ist wirkungslos.
  4. Sie zieht Sanktionen nach sich.
  1. Die verhaltensbedingte Kündigung wird aufgrund falschen Verhaltens ausgesprochen.
  2. Die personengebundene Kündigung wird aufgrund personeller Differenzen ausgesprochen.
  3. Die verhaltensbedingte Kündigung wäre, rein theoretisch, durch Änderung des Verhaltens abwendbar gewesen.
  4. Die personenbedingte Kündigung ist anfechtbar, die verhaltensbedingte Kündigung nicht.
  1. Wenn die Person dazu beiträgt, dass die Aufträge der Firma nicht ausgeführt werden können.
  2. Wenn die Person sich falsch verhält.
  3. Wenn die Person eine andere Person beleidigt.
  4. Wenn die Person generell eine schlechte Einstellung zur Arbeit hat.
  1. Wenn eine Krankheitsdauer von 8 Monaten vorliegt.
  2. Wenn eine Krankheitsdauer von 6 Monaten vorliegt.
  3. Wenn eine Krankheitsdauer von einem Jahr vorliegt.
  4. Wenn eine Kranheitsdauer von 40 Wochen vorliegt.

Dozent des Vortrages Weitere Kündigungsarten

RA Michael  Baczko

RA Michael Baczko

Michael Baczko ist Industriekaufmann (IHK), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht sowie Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Nach seiner Zulassung zum Rechtsanwalt im Jahr 1987 übernahm er die Kanzlei seines Vaters, Rechtsanwalt Gerhard Baczko. Seit 2010 ist er in der Kanzlei richter & partner in Erlangen tätig.
Die Schwerpunkte seiner Arbeit sind:
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Privat- und Sozialversicherungsrecht (Kranken-, Renten-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Lebensversicherung)
  • Medizinrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht, insbesondere Elternunterhalt und Sozialhilferegress.
Rechtsanwalt Michael Baczko war als Experte in verschiedenen Sendungen der ARD, des ZDF und der privaten Fernsehsender zu Gast, v.a. in der Sendung "Escher - Der MDR-Ratgeber". Begleitend dazu schrieb er verschiedene Bücher/ Ratgeber. Im März 2010 erschien die Neuauflage des Ratgebers "Kündigung - Arbeitslos, was dann". Michael Baczko hielt bereits zahlreiche Vorträge und Seminare und ist als Referent zu den Themen Elternunterhalt, Erbrecht, Vermögens- und Betriebsübergabe, Pflegeversicherung, Patientenverfügung , Betreuungs- und Vorsorgevollmacht tätig. Er war 6 Jahre Vorstandsmitglied des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Behinderter Erlangen e.V. und ist Vorstandsmitglied des VAEM, Verein zur Förderung der Allergie- und Endoskopieforschung am Menschen e.V. Er betätigt sich außerdem ehrenamtlich in arbeits- und sozialrechtlichen Vereinen und Institutionen.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Verdachts ausgesprochen werden: strafbare Handlung. Vertragswidriges Verhalten: Zur Rechtswirksamkeit einer Verdachtskündigung reicht ...

... Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen und vorherige Anhörung des Arbeitnehmers. Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. ...

... als rechtswirksam bestätigt werden, auch zu einer Sperrzeit beim Bezug des ALG. Kann der Arbeitnehmer ...

... Nachweis, dass der Verdacht unbegründet war (z.B. in einem Strafverfahren wird die Unschuld festgestellt). Ansprüche verjähren nach 4 Jahren ...

... und den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abwarten. Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen. Keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, auch wenn der Arbeitnehmer unter ...

... der Arbeitnehmer die Fähigkeit und Eignung jemals besessen hat. Folgende personenbedingte Kündigungsgründe kommen in Betracht, wobei die Aufzählung nicht abschließend ...

... Arbeitserlaubnis. Verletzung des Betriebsgeheimnisses. Freiheitsstrafe, Alkoholsucht, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Drogensucht, Führerscheinentzug, Untersuchungshaft, Fehlende oder ...

... Änderungskündigung. Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt ...

... oder während einer Krankheit kann gekündigt werden. Allenfalls Zulassung einer ...

... zu erwartenden Fehlzeiten. Eingliederungsmanagement - § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX . Ansonsten, wie vorher – einzelne ...

... aus erheblichen Fehlzeiten in der Vergangenheit abgeleitet werden. Krankheitsdauer von 8 Monaten ausreichend. Es muss jedoch hinzukommen, dass in ...

... nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber kommt jedoch in Beweisschwierigkeiten, hinsichtlich der Darlegung, dass keine Überbrückungsmöglichkeiten gegeben waren ...

... Konkrete Auswirkungen auf den Betrieb. Beweispflicht beim Arbeitgeber. Anderer Arbeitsplatz im ...

... Einführung neuer Arbeits-Produktmethoden. Organisationsänderungen. Betriebseinschränkungen. Rationalisierungsmaßnahmen ...

... sein, dass der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers wegfällt. Interesseabwägung zwischen Interessen des Arbeitgebers und -nehmers. Grundsätzliche Freiheit ...