Der Vortrag „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was denken Sie trifft nicht auf die Hauptpflicht, der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, zu?
Folgende Annahmen zum Arbeitnehmerschutz treffen zu:
Kann ein Profifußballer eine unbeschränkte Einsatzpflicht fordern?
Es gelten folgende Bestimmungen aus dem Arbeitszeitengesetz:
Folgendes ist hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs gem. EFZG zutreffend:
Folgende Annahmen treffen auf das BUrlG zu:
Auf Herrn Schulte fand ein Tarifvertrag und § 7 III BUrlG Anwendung, der erlaubte die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vor Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten. Im Jahr 2002 erlitt Herr Schulte einen Infarkt, infolge dessen er schwerbehindert war und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Im Jahr 2009, nach Ausscheiden, verlangte Herr S. Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub (Urteil in der Rechtssache C-214/10 KHS AG/Winfried Schulte) Was vermuten Sie, widerspricht die deutsche Regelung § 7 III BUrlG und der gleichlautende Tarifvertrag Unionsrecht?
Folgendes gilt bei der Vergabe von Arbeitszeugnissen gem. § 109 GewO zu beachten:
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... Nettolohn, d.h. Bruttolohn abzüglich der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, obwohl die vereinbarte Vergütung i.S.v. § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Bruttolohn ist. Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört nicht zum Arbeitslohn. Der Arbeitgeber behält den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherungsbeitrag) ein und führt ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Krankenkasse als Inkassostelle für die anderen Sozialversicherungsträger ab (§ 28i SGB IV). Die Krankenkasse leitet dann die anteiligen Beträge an die jeweiligen Sozialträger weiter. Gemäß § 28a SGB IV ist der Arbeitgeber ...
... die für eine Gesamtbeurteilung des Bewerbers bedeutsam und für den künftigen Arbeitgeber von Interesse sind. Das schließt z.B. aus, dass einmalige "Ausreißer", egal ob sie negativ oder positiv für den Arbeitnehmer sind, in ein Zeugnis aufgenommen werden. Grundsatz der Wahrung des Interesses Dritter: Unwahre Aussagen, die einen künftigen Arbeitgeber über bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers täuschen können, müssen unterbleiben. Grundsatz der Wahrung des Interesses des Mitarbeiters: Zeugnisse dürfen das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen des Mitarbeiters nicht behindern. Darüber hinaus sind Zeugnisaussagen zwar objektiv, jedoch wohlwollend und berufsfördernd zu fassen. ...
... Wollte der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen, das schlechter war als befriedigend, so hatte er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nunmehr festgestellt, dass ein durchschnittliches Zeugnis der Bewertung gut, also „stets zur vollen Zufriedenheit“ entspricht. Es ist damit zu rechnen, dass sich das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung anschließen wird. Daraus folgt dann, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, wenn er diese Bewertung nicht abgeben will, weil er die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers nicht als stets zur vollen Zufriedenheit bewerten möchte. Diese Hürde ist naturgemäß konfliktträchtig und oftmals nicht ohne Weiteres zu leisten. Aus ...
... eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht. Vereinbarungen, die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten nach dem ArbZG betreffend, sind gem. § 134 BGB nichtig. Bei Verstößen gegen das ArbZG oder das MuSchG steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung zu. Zu den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das AGG wurde bereits ausgeführt. Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Nebenpflichten: § 280 BGB, § 823 BGB. Arbeitsunfall: Personenschäden, die ein Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit erleidet, sind Arbeitsunfälle i.S.v. ...
... Arbeitszeit. Wie bereits ausgeführt, hat der Arbeitgeber die entsprechenden Vorschriften über die zulässige Arbeitszeit zu beachten. Dazu wurde schon ausgeführt: Überstunden müssen vereinbart sein, ansonsten bedarf es der Anordnung durch den Arbeitgeber (nur in Notfällen, wenn nicht unerheblicher Schaden droht). Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß § 612 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung), häufig ist aber (arbeits- oder tarifvertraglich) eine besondere Vergütung vereinbart. Lage der Arbeitszeit: Konkretisierung durch Direktionsrecht des Arbeitgebers im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung (§ 315 BGB) oder durch (kollektiv-) vertragliche Regelung. Konkretisierung und Einschränkung des Direktionsrechts: vgl. § 106 GewO. 4.2.1.1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO): Der Arbeitnehmer ist an Weisungen seines Arbeitgebers gebunden. Dies ...