Einkommensteuer Teil I: Grundstrukturen und Grundbegriffe von Dr. Thomas Eisgruber

Über den Vortrag

Der erste Teil der Einkommensteuerreihe vermittelt Grundstrukturen und Grundbegriffe wie das Veranlassungsprinzip, den Aufbau des §2 EStG, den Unterschied zwischen Gewinn und Überschuß und die Bedeutung von Freibeträgen und Freigrenzen.

Der Vortrag „Einkommensteuer Teil I: Grundstrukturen und Grundbegriffe“ von Dr. Thomas Eisgruber ist Bestandteil des Kurses „Archiv-Einkommensteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemeines
  • Veranlassungsprinzip
  • Objektive und subjektive Leistungsfähigkeit
  • Die Struktur des §2 EStG
  • Gewinn und Überschuß
  • Verschiedene Begriffe in den Bereichen Gewinn und Überschuß
  • Beispiel
  • Steuerbarkeit und Steuerpflicht
  • Freibeträge und Freigrenzen

Dozent des Vortrages Einkommensteuer Teil I: Grundstrukturen und Grundbegriffe

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber, Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, bereitet seit 20 Jahren Rechtsreferendare auf die steuerrechtliche Klausur des 2. Staatsexamens vor.

Neben Vorträgen auf allen bedeutenden steuerrechtlichen Tagungen in Deutschland beteiligt er sich auch durch Aufsätze wissenschaftlich an der aktuellen steuerrechtlichen Diskussion.

Er kommentiert im Kirchhof Kompaktkommentar zum EStG und die verdeckte Gewinnausschüttung im Großkommentar Herrmann/Heuer/Raupach.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (1) Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus ...

  • ... und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k), 2. bei den anderen Einkunftsarten der ...

  • ... öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ... ... (4) 1 Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2 Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. § 218 AO ... (2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. ...

  • ... 8 - 9a Überschuss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VERMÖGENSSUBSTANZ STEUERBAR VERMÖGENSSUBSTANZ NICHT STEUERBAR LuF Nr. 1 gewB Nr. 2 ...

  • ... ZUGÄNGEABGÄNGE § 4!Gewinnbegriff im Allgemeinen (4) Betriebsausgaben ...

  • ... dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz ...

  • ... Wie wirken sich Kauf und Verkauf aus? BEISPIEL Veranlassung durch ...

  • ... über die Krankenversicherung der Land- wirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften; 2. das Arbeitslosengeld, das ...

  • ... Sozialgesetzbuch, c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, d) Kapitalabindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; 4.bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentgelt § 3 EStGförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Absatz 1 und § 141n Absatz 2 ...

  • ... den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; § 3 EStG Entschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten, c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher ...

  • ... Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); 26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2100 Euro im § 3 EStG ...

  • ... dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; 26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetz fallenden Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis ...

  • ... außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; 30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; 31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; ...

Kapitel dieses Vortrages