
Bild: “Apprenticeship report launch at Bridgend College / Lansiad adroddiad prentisiaethau yng Ngholeg Pen-y-bont” von National Assembly for Wales. Lizenz: CC BY 2.0
Die Weiterbildung im Beruf ist in einer lernenden Gesellschaft eine Notwendigkeit. Oft bringen Arbeitnehmer zwar die Bereitschaft mit, ihre Kompetenzen zu entwickeln, sehen aber keine Möglichkeit, neben ihrer beruflichen Tätigkeit eine Weiterbildung zu realisieren. Dabei gibt es diverse Möglichkeiten, Unterstützung zu erhalten.
Für Unternehmen ist ein gut ausgebildeter Mitarbeiter Gold wert. Deshalb wird ein zukunftsfähiger Betrieb auch immer Optionen dafür bieten müssen und wollen, wie seine Arbeitnehmer das Know-How erlangen können, das für die Innovationskraft der Firma notwendig ist.
In der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann das Unternehmen – beziehungsweise der Arbeitnehmer – Unterstützung in Form von Fördermaßnahmen von Bund und Ländern in Anspruch nehmen. Wir stellen Ihnen vier Möglichkeiten vor.
1. WeGebAU – Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen
Wenn Sie geringqualifizierte Beschäftigte ohne Berufsabschluss im Unternehmen beschäftigen, können diese Mitarbeitenden beim Nachholen eines qualifizierten Abschlusses in Sachen Weiterbildungskosten gefördert werden.
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, die seit vier Jahren oder länger einer an- oder ungelernten Tätigkeit nachgehen, und dieser nicht mehr nachgehen können, wird eine entsprechende Unterstützung gewährt. Zeiten, in denen der betreffende Mitarbeiter arbeitslos war, oder mit der Pflege oder Erziehung Angehöriger verbracht hat, zählen zum anrechenbaren Vierjahreszeitraum.
Mitarbeiter über 45 Jahren, die in kleinen und mittleren Unternehmen tätig sind – d. h. in Betrieben, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen – können bei einer beruflichen Weiterbildung gefördert werden, indem die Agentur für Arbeit die Weiterbildungskosten übernimmt.
Auch Arbeitnehmer unter 45 Jahren können in den Genuss dieser Förderung kommen, allerdings nur dann, wenn sich der Arbeitgeber hälftig an den Lehrgangskosten beteiligt.
Voraussetzung dafür ist allerdings in beiden Fällen, dass das Unternehmen weiterhin das Arbeitsentgelt trägt, während der Betreffende an der außerhalb des Betriebes stattfindenden Maßnahme teilnimmt.
2. Bildungsprämie – Prämiengutschein und Weiterbildungssparen
Zielgruppe dieser Fördermöglichkeit sind Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und 15 Stunden pro Woche oder mehr erwerbstätig sind, und deren jährliches Einkommen 20.000 Euro (bzw. 40.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen) nicht überschreitet.
Für Weiterbildungsmaßnahmen, die maximal 1.000€ kosten, kann der Arbeitnehmer den Prämiengutschein in Anspruch nehmen. Er muss sich dazu bei einer der entsprechenden Beratungsstellen beraten lassen.
Der Spargutschein, auch als Weiterbildungssparen bezeichnet, setzt ebenfalls ein Beratungsgespräch voraus. Nach dem Vermögensbildungsgesetz angespartes Guthaben kann mit diesem Gutschein vorzeitig entnommen werden, und kann dann für berufsbezogene Weiterbildungszwecke eingesetzt werden, ohne dass die Arbeitnehmersparzulage verloren geht.
3. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das „Meister-BAföG“ besteht in einem Darlehen. Dieses wird von Bund und Ländern in Kooperation finanziert. Das AFBG begründet den individuellen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung: Meisterkurse in erster Linie, aber auch Lehrgänge, die auf vergleichbare Abschlüsse vorbereiten.
Gefördert werden Fachkräfte in jedem Alter, die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Berufsbildung verfügen und sich auf einen entsprechenden Fortbildungsabschluss vorbereiten. Allerdings darf der Mitarbeiter nicht bereits über eine gleichwertige oder höhere Qualifikation verfügen, z. B. einen Hochschulabschluss.
Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit (zwischen zwei und maximal sechs Jahren) zins- und tilgungsfrei. Es wird im Anschluss daran mit einem günstigen Zinssatz verzinst und muss innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der Tilgungspflicht zurückgezahlt werden.
Besteht der Teilnehmer die Abschlussprüfung, werden ihm 25% des auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen.
4. Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).
Arbeitnehmer unter 25 Jahren (unter manchen Umständen auch unter 28 Jahren), die ihre Berufsausbildung besonders erfolgreich absolviert haben und entweder arbeitsuchend gemeldet oder mindestens 15 Stunden pro Woche berufstätig sind, erhalten dadurch Unterstützung beim Ausbau ihrer beruflichen Qualifikation.
Besonders erfolgreich meint, dass der Auszubildende die Ausbildung mit mindestens 87 Punkten oder mit einer Durchschnittsnote von 1,9 oder besser bestanden hat. Alternativ gilt als Qualifikationsnachweis auch eine Platzierung unter den ersten drei bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb, oder der begründete Vorschlag des Arbeitgebers bzw. der Berufsschule.
Fachliche Lehrgänge werden ebenso gefördert, wie die Teilnahme an fachübergreifenden Weiterbildungen, eventuell können die Leistungen auch für ein berufsbegleitendes Studium in Anspruch genommen werden. Der Antrag wird bei der zuständigen Kammer gestellt.
Das Stipendium gilt für das Aufnahmejahr und zwei Folgejahre. Innerhalb dieses Zeitraums erhalten die Stipendiaten Zuschüsse von 6.000 €, die sie für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen einsetzen können, allerdings ist pro Fördermaßnahme ein Eigenanteil von zehn Prozent zu leisten.
Auch die Länder bieten Unterstützung in Sachen Weiterbildungsförderung:
- http://www.foerderdatenbank.de (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- http://www.iwwb.de/ (Deutscher Bildungsserver für Weiterbildungskurse )
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