Diese Bestandteile gehören in jeden Arbeitsvertrag

Diese Bestandteile gehören in jeden Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein rechtsgültiges Dokument, das die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegt. Er bestimmt die mögliche Flexibilität des Arbeitsverhältnisses, was vor allem für Arbeitnehmer, die mit anspruchsvolleren Aufgaben betreut sind, eine Rolle spielt. Dementsprechend ist es von Bedeutung, dass rechtssichere Regelungen gefunden werden, die die Interessen beider Vertragsparteien langfristig befriedigen.
Bestandteile Arbeitsvertrag
Lecturio Redaktion

·

24.11.2023

Inhalt

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Der Umfang der festgeschriebenen Regelungen im Arbeitsvertrag ist von mehreren Faktoren abhängig: die ausgeübte Tätigkeit, die potentielle Anwendung eines Tarifvertrags, aber auch die Besonderheiten des Unternehmens beeinflussen diese. Die Regelbedürftigkeit verschiedener Arbeitsverhältnisse kann also völlig unterschiedlich umfangreiche Arbeitsverträge zur Folge haben.

Die Form betreffend gibt es für Arbeitsverträge keine gesetzlichen Vorschriften. Sie können schriftlich, mündlich, per Handschlag oder einfach durch die einvernehmliche Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden. Die Ausnahme bilden Tarifverträge, da hier gesetzlich ein Schriftformerfordernis besteht. Wird gegen dieses Gesetz verstoßen, ist der Vertrag nicht länger befristet, sondern unbefristet, was für den Arbeitgeber eine unangenehme Komplikation bedeutet.

Obwohl der Arbeitsvertrag an sich nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, ist der oder die Arbeitgeber*in verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eine Niederschrift bezüglich der tatsächlich vereinbarten arbeitsvertraglichen Regelungen anzufertigen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert zwar nicht, dass der Vertrag unwirksam wird, stattdessen kommt es aber zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers.

Der Mindestinhalt dieser Niederschrift ist im Nachweisgesetz geregelt; wir haben die darin enthaltenen Punkte hier für Sie zusammengefasst.

Die Vertragsparteien

Im Arbeitsvertrag muss aufgeführt sein zwischen welchen Parteien der Vertrag abgeschlossen wurde. Es müssen Name und Anschrift verzeichnet werden, ebenso wie der Hinweis, welche Partei Arbeitgeber*in und welche Partei Arbeitnehmer*in ist. Bei Arbeitsverträgen mit Minderjährigen, die noch nicht oder noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen darüber hinaus die rechtlichen Vertreter – meist die Eltern – benannt werden.

Der Beginn des Arbeitsverhältnisses

In der Regel wird der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einem festen Datum notiert. Dieses kann, muss aber nicht, dem ersten Arbeitstag entsprechen.

Die Dauer und Befristung der Tätigkeit

Es ist festzulegen, ob eine Tätigkeit unbefristet oder befristet ausgeübt werden soll. Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, muss die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses benannt werden.

Eine Befristung darf gesetzlich maximal zwei Jahre andauern und darf innerhalb dieser Zeitspanne dreimal verlängert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen oder Umständen wie zum Beispiel einer Elternzeitvertretung, darf der Arbeitgeber allerdings davon abweichen.

Der Arbeitsort

Normalerweise entspricht der Ort, an dem der oder die Arbeitnehmer*in seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, dem Sitz der Firma. Ist jedoch abzusehen, dass der oder die Arbeitnehmer*in mit verschiedenen Einsatzorten konfrontiert sein wird, muss dies im Vertrag durch sogenannte Änderungsvorbehalte geregelt werden. Diese sind allerdings nur dann wirksam, wenn sie dem oder der Arbeitnehmer*in unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebendens zuzumuten sind.

Die Definition der Tätigkeit

Dieser Punkt sollte besonders achtsam formuliert und ausgearbeitet werden, da hier sowohl für Arbeitgeber*in als auch für Arbeitnehmer *in erhebliche Nachteile entstehen können.
Je konkreter die Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit ist, desto geringer ist die Flexibilität im Arbeitsalltag, da der oder die Arbeitnehmer*in nur verpflichtet ist, den im Vertrag festgeschriebenen Tätigkeitsbereich auszufüllen und auch nur in diesem Umfang dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Sollen am Tätigkeitsbereich dann Änderungen vorgenommen werden, kann es sein, dass hierzu eine komplizierte Änderungskündigung nötig wird. Ist die Tätigkeit hingegen zu allgemein formuliert, kann der oder die Arbeitnehmer*in schnell mit Aufgaben betreut werden, mit denen er nicht gerechnet hatte. Eine Lösung kann eine sogenannte Versetzungsklausel sein, mit der sich der oder die Arbeitgeber*in vorbehält, dem Arbeitnehmenden andere sachlich begründete und zumutbare Aufgaben zu übertragen.

Die Vergütung

Die Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts muss im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Das beinhaltet das Grundgehalt sowie alle Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen oder ähnliches. Darüber hinaus kann die Fälligkeit des Gehalts vertraglich geregelt werden. Trifft dies nicht zu, ist die Entlohnung automatisch zum jeweils Monatsletzten zu entrichten.

Die Arbeitszeit

Mit diesem Punkt wird der Umfang der Arbeitszeit festgelegt, meist in Form der wöchentlichen Arbeitsstunden. Das Arbeitszeitgesetz schützt den oder die Arbeitnehmer*in, indem die täglich vom Arbeitgeber verlangte Arbeitszeit nur in Ausnahmen über acht Stunden liegen darf.

Unter bestimmten Voraussetzungen wie beispielsweise einer Teilzeitvereinbarung bietet sich darüber hinaus eine Regelung der Verteilung der Arbeitszeit an. Es ist für den oder die Arbeitgeber*in jedoch nicht möglich, einseitig die Arbeitszeit des Arbeitnehmenden nach Bedarf zu bestimmen.

Urlaubsansprüche

Gesetzlich hat ein oder eine Arbeitnehmer*in ausgehend von einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Natürlich kann im Vertrag auch ein höherer Anspruch vereinbart werden.

Kündigungsfristen

Arbeitsvertragliche Kündigungsfristen sind gesetzlich festgelegt und dürfen nicht unterschritten werden. Prinzipiell gilt, dass die Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmenden nicht länger sein darf als seitens des Arbeitgebenden.

Mit der Beschäftigungsdauer eines Arbeitnehmenden verlängert sich über die Jahre auch die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist. Dies gilt jedoch nicht automatisch auch für den oder die Arbeitnehmer*in; ist dieser Fall gewünscht, muss die Verlängerung vertraglich festgelegt werden.

Befristete Arbeitsverträge enden in der Regel mit dem Ende der angesetzten Beschäftigungsdauer. In den meisten Fällen bietet es sich trotz dessen an, eine Kündigungsfrist auch für die befristete Tätigkeit zu benennen, da auf diese Weise das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden kann.

Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Kommt das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Tarifvertrags zustande oder liegt im Geltungsbereich einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, muss darauf im Arbeitsvertrag hingewiesen werden.

Sonderregelung für geringfügig Beschäftigte

Handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung, muss festgehalten werden, dass der oder die Arbeitnehmer*in in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden einnehmen kann, wenn er die Rentenversicherungspflicht auswählt.

Diese Punkte sind das Minimum der Regelungen, die ein Arbeitsvertrag enthalten muss. Oftmals sind diese aber nicht ausreichend, um ein Arbeitsverhältnis adäquat zu festzulegen. Es ist daher ratsam, weitere Bestimmungen wie beispielsweise Probezeit, Überstunden, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Tätigkeiten im Ausland oder auch Vertragsbruch zu integrieren.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.