Erpressung: Umsetzung und Stellungnahme / Menschenraub und Geiselnahme von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Erpressung: Umsetzung und Stellungnahme / Menschenraub und Geiselnahme“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
  • Umsetzung
  • Versuch / Vollendung bei Erpressung
  • Freiheitsberaubung
  • Erpresserischer Menschenraub
  • Geiselnahme
  • §§ 239a, 239b bei 2 Personen

Quiz zum Vortrag

  1. Die Erpressung ist in der 1. Alt. innerlich, in der 2. Alt. äußerlich.
  2. Die Erpressung ist in der 1. Alt. äußerlich, in der 2. Alt. innerlich.
  3. Sie unterscheiden sich nicht.
  4. Die Erpressung ist in der 1. Alt. extern, in der 2. Alt. intern.
  1. Die Vollendung liegt bereits mit der Entführung bzw. Bemächtigung des Opfers vor.
  2. Die Vollendung liegt mit Versuch der Erpressungshandlung vor.
  3. Die Vollendung § 239a liegt mit Vollendung der §§ 253, 255 vor.
  4. Die Vollendung liegt mit der Schädigung des Opfers vor.
  1. In § 239a stellt das Handeln, Dulden und Unterlassen eine Vermögensverfügung dar; in § 239b liegt ein Handeln, Dulden, Unterlassen nur vor.
  2. In § 239b stellt das Handeln, Dulden und Unterlassen eine Vermögensverfügung dar; in § 239a liegt ein Handeln, Dulden, Unterlassen nur vor.
  3. Bzgl. des Handelns, Duldens und Unterlassens besteht zwischen § 239a und § 239b kein Unterschied.
  4. In § 239a löst das Handeln, Dulden und Unterlassen einen Vermögensschaden aus, in § 239b nicht.
  1. Ein Entführen setzt eine Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers voraus, die zu einer hilflosen Lage des Opfers führt.
  2. Ein Entführen setzt voraus, dass der Täter die physische Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen erlangt.
  3. Ein Entführen ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
  4. Jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
  1. Sichbemächtigen bedeutet, dass der Täter die physische Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen erlangt.
  2. Sichbemächtigen ist die Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers, die zu einer hilflosen Lage des Opfers führt.
  3. Ein Entführen ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
  4. Jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
  1. Weil ein Raub vorliegt, § 239a aber auf eine Erpressung abstellt.
  2. Weil eine teleologische Reduktion im 2 Personenverhältnis erforderlich ist und neben einer stabilen Bemächtigungslage auch ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Bemächtigung und der Erpressungshandlung gegeben sein muss.
  3. Weil der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen ließ.
  4. Weil die Schlange S kein taugliches Tatsubjekt i.S.d. § 239a ist.
  1. § 239b tritt hinter § 239a als subsidiär zurück, wenn die Geiselnahme nur den Zweck unrechtmäßiger Bereicherung verfolgt. Ansonsten ist Tateinheit möglich.
  2. § 239a tritt hinter § 239b als subsidiär zurück, wenn die Geiselnahme nur den Zweck unrechtmäßiger Bereicherung verfolgt. Ansonsten ist Tateinheit möglich.
  3. § 239b tritt hinter § 239a als subsidiär zurück, wenn die Geiselnahme nur den Zweck einer Nötigung verfolgt. Ansonsten ist Tateinheit möglich.
  4. § 239b und § 239a stehen in Gesetzeskonkurrenz, soweit die gleiche Tathandlung vorliegt.
  1. Mind. dolus eventualis
  2. Absicht des Täters, das Opfer/einen Dritten durch Drohung mit Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche des Opfers, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.
  3. Mind. dolus directus 1. Grades
  4. Bereicherungsabsicht des Täters
  1. Wenn die Nötigung in das Versuchsstadium gelangt ist.
  2. Mit der Entführung bzw. Bemächtigung
  3. Wenn die Erpressung in das Versuchsstadium gelangt ist.
  4. Wenn die Drohung in das Versuchsstadium gelangt ist.
  1. Nein, da der Wortlaut auf eine vom Täter selbst geschaffene Lage abstellt.
  2. Ja, auch Trittbrettfahrer können taugliche Täter i.S.d. §§ 239a, 239b sein.
  3. Ja, soweit sie direkt an der Tathandlung beteiligt sind.
  4. Nein, wenn sie als einziger Täter handeln.
  1. § 239
  2. § 239a I Alt. 1
  3. § 239b I Alt. 1
  4. §§ 253, 255, 22, 23

Dozent des Vortrages Erpressung: Umsetzung und Stellungnahme / Menschenraub und Geiselnahme

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... § 239 I a (nicht unter 5 Jahre) vgl § 249; § 253, 255 (nicht unter 1 Jahr) ...

... Unterschied zu den übrigen Rücktrittsvoraussetzungen? Vgl. Wortlaut § 306 e § 239a IV ...

... 2. Alternativen: 1. Alt. = Entführen bzw. sich bemächtigen eines Menschen Freiheitsberaubung in Erpressungsabsicht, Erpressung innerlich, Vollendung bereits mit Entführung ...

... 2. Alt. = Ausnutzung der aus anderen Gründen gegeben Entführungs-/Bemächtigungssituation, Nötigung äußerlich ...

... 1. Alt. (Innerliche Erpressungsalternative) A.TB I.Obj. TB, 1. Tathandlung: a.) Entführen, b.) sich bemächtigen ...

... T nutzt die durch diese Lage geschaffene Sorge des Opfers um sein Wohl, Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers ...

... 1. Alt. (Innerliche Nötigungsalternative) A.TB I.Obj. TB, 1. Tathandlung: a.) Entführen, b.) sich bemächtigen ...

... A. TB I. Obj. TB 1. T hat: a.) einen anderen entführt, b.) sich eines anderen bemächtigt, 2. T nutzt die so entstandene Lage aus, ...

... Schiri wird bedroht, wenn er Spiel nicht gegen Bayern beeinflusst, wird sein Auto zerstört. ...

... 3.) Brief mit Bedrohung wird abgeschickt, noch nicht angekommen = §§ 253, ...

... G zahlt nicht = §§ 253, 255, 22, 23 (+), §§ 240, 22, 23 (+), § 241 (+), 6.) T bedroht Gastwirt G mit Geld oder Leben G zahlt = §§ 253, ...

... eingesperrt, mit der Folge einer schweren Lungenentzündung = § 239 I , § 239 III, Nr. 2 schwere KV (EQ) (+) § 240 (+) § 229 (+), 4.) Schiri wird 6 Tage im kalten Raum eingesperrt ...

... 1. Alt (+) § 253, 255; 240; 241 2.) T entführt Millionär, schreibt Brief Geld oder Leben. Frau ruft Polizei. = § 239 a ...

... schickt er Brief ab = Versuch, 5.) T will Millionär entführen, um zu erpressen. M wehrt sich und schlägt T nieder ...

... Schreibt Brief Geld oder Leben. L zahlt. T lässt F frei. = § 239 Entführung (+) = § 239 a 2. Alt. (Ausnutzen der FE) (+) § 239 b I 2. Alt (+) = §§ 253, 255 (+); § 240 (+); § 241 (+) ...

... 9.) T sauer auf L wegen schlechter Note. Entführt aus Rache F, kommt dann auf die Idee, L zu erpressen. Schreibt Brief Geld oder Leben. Nachdem er Brief abgeschickt hat, befreit sich F. = § 239 Entführung ...

... 1. Alt Entführen §§ 240, 241, 2.) T entführt Frau vom Lehrer aus Rache für schlechte Note. ...

... Bevor Brief den Brief abschickt, befreit sich Frau. = § 239 = § 239 b, 2. Alt (Ausnutzen der Freiheitsberaubung) ...

... 1. Akt § 253, 255, Eingabe der Daten und Betrag als Vermögensverfügung V-schaden aber (-) Bislang nur §§ 240, 241, 2. Akt Ansichnehmen des Geldes durch R ...

... mit Waffe + funktionaler Zhg Absicht durch 2. Akt Situation zur Erpressung auszunutzen ...

... Das Erfordernis der stabilen Bemächtigungslage verlangt also einen dahin gehenden Willen des T. ...