Sondererbrecht, Familienordnungen und gesetzliches Erbrecht von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sondererbrecht, Familienordnungen und gesetzliches Erbrecht“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung Erbrecht
  • Erbenstellung und Grundsätze
  • Übungsfall - „Sondererbrecht“
  • Übungsfall „Sondererbrecht“ Rechte des 2. Erben
  • Gesetzliches Erbrecht
  • Übungsfall - „Repräsentationsprinzip“
  • Gesetzliches Erbrecht - Ehegatten/Lebenspartner
  • Übungsfall - "Ehegattenerbrecht"

Quiz zum Vortrag

  1. Sondererbrecht gilt nach § 139 I HGB („jeder Erbe“), wenn sich nicht kapitalbezogene Anteile an Gesellschaften, deren Vertrag die Fortsetzung mit den Erben vorsieht, im Vermögen des Erblassers befinden.
  2. Sondererbrecht gilt, wenn Höferecht zur Anwendung kommt.
  3. Sondererbrecht gilt nach § 139 I HGB („jeder Erbe“), wenn sich nicht kapitalbezogene Anteile an Gesellschaften im Vermögen des Erblassers befinden.
  4. Sondererbrecht gilt, wenn der Erbe seine Erbschaft ausschlägt.
  1. 1. Liegt ein Erbvertrag vor? 2. Liegt ein Testament vor? 3. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
  2. 1. Liegt ein Testament vor? 2. Liegt ein Erbvertrag vor? 3. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
  3. 1. Wie ist die gesetzliche Erbfolge? 2. Liegt ein Testament vor? 3. Liegt ein Erbvertrag vor?
  4. 1. Wie ist die gesetzliche Erbfolge? 2. Liegt ein Erbvertrag vor? 3. Liegt ein Testament vor?
  1. Der Tod eines oHG-Gesellschafters führt zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft.
  2. Die Erben des verstorbenen oHG-Gesellschafters erlangen einen Abfindungsanspruch, wenn der oHG Anteil des Verstorbenen den anderen Gesellschaftern anwächst.
  3. Der Tod eines oHG-Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft.
  4. Der Tod eines oHG-Gesellschafters führt zur Einsetzung seiner Erben als neue Gesellschafter.
  1. Das Repräsentationsprinzip gilt für Abkömmlinge, Eltern und deren Abkömmlinge, Großeltern und deren Abkömmlinge sowie Urgroßeltern.
  2. Das Repräsentationsprinzip gilt für Abkömmlinge, Eltern und deren Abkömmlinge, Großeltern und deren Abkömmlinge sowie Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
  3. Das Repräsentationsprinzip gilt für Abkömmlinge, Eltern und deren Abkömmlinge sowie Großeltern und deren Abkömmlinge.
  4. Das Repräsentationsprinzip gilt nur für Verwandte 1. Grades.
  1. Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen über Nachlassgegenstände, die herauszugeben sind, nur gemeinsam verfügen.
  2. Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen Forderungen, die sich im Nachlass befinden, nur gemeinsam geltend machen.
  3. Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen über ihren jeweiligen Anteil an der Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen.
  1. Das Gradsystemgilt für die Erben 4. Ordnung soweit sie Abkömmlinge der Urgroßeltern sind und die Erben fernerer Ordnungen.
  2. Das Gradsystemgilt für die Erben 4. Ordnung und fernerer Ordnungen.
  3. Das Gradsystemgilt für die Erben 5. Ordnung und fernerer Ordnungen.
  4. Das Gradsystemgilt für die Erben 3. Ordnung und fernerer Ordnungen.
  1. Materielles Recht zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  2. Ein sachlicher Zusammenhang zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  3. Ein und derselbe Erbfall zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  4. Prozessrecht zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  1. Materielles Recht zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  2. Prozessrecht zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  3. Ein sachlicher Zusammenhang zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  4. Ein und derselbe Erbfall zwingt zur einheitlichen Entscheidung.
  1. Der Anteil des überlebenden Ehegatten ist unterschiedlich groß, je nach dem welcher Familienordnung die Verwandten angehören, die neben dem Ehegatten erben.
  2. Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten wird nach dem Güterstand bestimmt, in dem die Ehegatten gelebt haben.
  3. Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten wird nach dem Verwandtschaftsgrad der Ehefrau bestimmt.
  4. Der Anteil des überlebenden Ehegatten ist unterschiedlich groß, je nach dem wieviele Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.
  1. Er erhält gegebenenfalls seinen Zugewinnausgleich nach §§ 1378, 1372 ff. BGB und seinen Pflichtteil.
  2. Er erhält nichts.
  3. Er erhält gegebenenfalls seinen Zugewinnausgleich nach §§ 1378, 1372 ff. BGB.
  4. Er erhält nur den Pflichtteil.

Dozent des Vortrages Sondererbrecht, Familienordnungen und gesetzliches Erbrecht

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2. Das gesetzliche Erbrecht: a.) Erbfolge nach Familienordnungen. b.) Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners. ...

... Gemeinsame Grundsätze, Gesamtrechtsnachfolge, §§ 1922, 2032 ...

... Es erbt nur der Hoferbe, die Miterben werden abgefunden! ...

... Er hinterlässt seine einzigen beiden Abkömmlinge Hilde und Hermann sowie ein Testament, ...

... Hilde hat damit einen Vorteil von 80.000 €. Vorteilsausgleich? (+), analog § 2050 BGB, weil nicht lebzeitige Zuwendung, ...

... Rangfolge: § 1930 BGB: 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers. 2. Ordnung: Eltern des Erblassers + deren Abkömmlinge. ...

...  Zur Berechnung der Erbquote ist zu fragen: 1. Verwandte welcher Familienordnung erben neben dem Ehegatten ...

... Neben Erben 1. Ordnung erbt der Ehegatte 1/4. Also: F 1/4 und K1 und K2 jeweils 3/8. ...

... Vermögen (Nachlass, Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Der Erbe wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Erblassers. Diese Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) erfolgt ohne Weiteres (Vonselbsterwerb), insbesondere also ohne, dass es einer Annahme der Erbschaft bedarf und selbst dann, wenn der Erbe von dem Erbfall noch nicht weiß (§ 1942 BGB). Der Erbe hat lediglich die Möglichkeit, die Erbschaft mit rückwirkender Kraft form- und fristgerecht auszuschlagen (§§ 1943 ff. BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie bis zur Auseinandersetzung eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Eintritt des Erben in die Stellung des ...

... allerdings mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 I GenG). Das Statut kann allerdings die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben vorsehen (§ 77 II GenG). Erbe kann grundsätzlich nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist (Leibesfrucht), gilt, sofern er lebend zur Welt kommt, als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 II BGB). Außerdem kann der zur Zeit des Erbfalls nicht Gezeugte als Nacherbe eingesetzt werden (§ 2101 BGB). Über den Nachlass kann der Erblasser schließlich letztwillige Verfügungen in einem Erbvertrag oder Testament treffen. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge. Soweit keine wirksamen Verfügungen dieser Art vorliegen, tritt gesetzliche Erbfolge ...

... war und der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes des Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den Erben vorsieht. 4. Was gilt bzgl. des Erwerbs der Erbenstellung, wenn und soweit der Erblasser Eigentümer eines nicht kapitalbezogenen Gesellschaftsanteils war und der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes des Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den Erben vorsieht? Solche Anteile gehen nur auf einzelne Erben, nicht auf Erbengemeinschaften über (Argument: § 139 I HGB „jeder Erbe“) und zwar direkt, ohne in den Nachlass zu fallen. Gegebenenfalls kann ein solcher Übergang einen Ausgleichsanspruch analog (Zuwendung per Todesfall) § 2050 BGB begründen. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann und ...

... An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 III BGB). 4. Was besagt das Gradsystem? Normen? Bei den Abkömmlingen der vierten Ordnung und den Erben der ferneren Ordnungen ist für die Erbenstellung die Anzahl der die Verwandtschaft mit dem Erblasser vermittelnden Geburten entscheidend (§§ 1928 III, 1589 S. 3 BGB). ...

... des Erblassers auch ein überlebender Ehegatte bzw. Lebenspartner vorhanden ist. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. des Lebenspartners richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der übrigen vorhandenen Erben und nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten bzw. Lebenspartner lebten: Bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil, der unterschiedlich groß ist, je nachdem welche Verwandte neben dem Ehegatten bzw. Lebenspartner zur Erbschaft berufen sind, ohne Rücksicht auf vorhandenen Zugewinn jeweils um ein Viertel. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Viertel vom Nachlass als Erbteil und ein weiteres Viertel im Falle der Zugewinngemeinschaft, insgesamt also die Hälfte vom Nachlass. Bei Gütertrennung gilt außerdem der Grundsatz, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht ...

... Verwandte (also V ist als Ehefrau keine Verwandte von E, ihr Erbrecht ist deshalb erst anschließend zu prüfen) von der Erbschaft aus ...