Spurenuntersuchung von Dr. med. Lars Ormandy

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Über den Vortrag

Spuren richtig asservieren und lagern, damit diese erfolgreich methodisch aufgearbeitet werden können. Dies ist auch in der klinischen Praxis von Bedeutung (z.B. Gynäkologie). Da die Methoden der Analytik hier identisch sind, erfolgt in diesem Zusammenhang auch ein Exkurs zu der Thematik der Abstammungsuntersuchungen.

Der Vortrag „Spurenuntersuchung“ von Dr. med. Lars Ormandy ist Bestandteil des Kurses „Gerichtsmedizin“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Spurenuntersuchungen
  • biologische Spuren
  • Speziesnachweis
  • individuelle Zuordnung
  • Short tandem repeats
  • mt-DNA
  • Wahrscheinlichkeiten
  • rechtliche Grundlagen Spuren
  • Abstammungsuntersuchungen
  • rechtliche Grundlagen Abstammung

Quiz zum Vortrag

  1. Sowohl trockene als auch feuchte Spuren müssen bei -20°C gelagert werden.
  2. Kontaminationen sollten vermieden werden.
  3. Feuchte Spuren sollten zunächst an der Luft getrocknet werden.
  4. Eine Fotodokumentation sollte nach Möglichkeit durchgeführt werden.
  5. Viel hilft viel.
  1. Stoffreste
  2. Blut
  3. Sekrete
  4. Haare
  5. Gewebspartikel
  1. Oxidation
  2. Hydrolyse
  3. Acetylierung
  4. Methylierung
  5. Decarboxylierung
  1. So gut wie alle Tests zum Nachweis von Blut weisen menschenspezifisches Blut nach.
  2. Speichel wird über eine hohe Alpha-Amylase nachgewiesen.
  3. Spermatozoen sind über Tage hinweg durch einen Hämatoxylin-Eosin-gefärbten Ausstrich nachweisbar.
  4. Vaginalsekret und Schweiß können durch AB0- Merkmale Hinweise auf die Identifikation des Spurenlegers geben.
  5. Sperma kann anhand von Samenplasma nachgewiesen werden.
  1. Haare - Stärkekörner
  2. Haare - Mikroskopie
  3. Haare - DNA
  4. Kondomrückstände - Keulensporen
  5. Gewebspartikel - Mikroskopie
  1. B unterteilt sich in B1 und B2.
  2. Es gibt 4 Allele.
  3. Es gibt 10 Genotypen.
  4. Es gibt 6 Phänotypen.
  5. Anhand des AB0-Systems kann man ein Individuum als Täter ein- oder ausschließen.
  1. Sie treten in nicht-kodierenden Bereichen der DNA auf.
  2. Die repetitiven DNA-Elemente werden auch als Makrosatelliten bezeichnet.
  3. Sie machen etwa 3% der DNA aus.
  4. Die Untersuchung der Short Tandem Repeats wurde speziell entwickelt, um eineiige Zwillinge als Täter zu unterscheiden.
  5. Die Bestimmung der Short Tandem Repeats erfolgt mittels eines HE-gefärbten Ausstrichs.
  1. Bei der Untersuchung der Y-STRs handelt sich um ein leichtes, schnell durchzuführendes Verfahren.
  2. Sie werden ausschließlich paternal vererbt.
  3. Es handelt sich um haploide Anlagen.
  4. Untersuchungen auf Y-STRs kommen bei Mischspuren zur Anwendung.
  5. Untersuchungen auf Y-STRs kommen z.B. bei Vaginalschleimhautabstrichen zur Anwendung.
  1. Die Abkürzung mt steht für maternal.
  2. Sie wird ausschließlich maternal vererbt.
  3. Die statistische Auswertung gestaltet sich als recht schwierig.
  4. Untersuchungen der mt-DNA kommen zur Anwendung, wenn nur wenig Material zur Verfügung steht.
  5. Untersuchungen der mt-DNA kommen zur Anwendung, wenn nur stark degradiertes Material zur Verfügung steht.
  1. Eine bakterielle Kontamination der Spuren hat keine Auswirkungen auf die Untersuchungsergebnisse z.B. die AB0-Merkmale.
  2. Zu den biologischen Spuren gehören u.a. Blut, Sekrete, Haare und Gewebspartikel.
  3. Dem humanen Speziesnachweis dienen die Immunpräzipitation und spezifische DNA-Sequenznachweise.
  4. Eine individuelle Zuordnung kann mit Hilfe des AB0-Systems oder der STR- oder mtDNA-Analyse erfolgen.
  5. Bei der Untersuchung der STRs wird in der Regel über das Amelogenin das Geschlecht des Spurenlegers ermittelt.
  1. Untersuchungen anderer Personen wie Opfer und Zeugen dürfen ausschließlich nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.
  2. Entnahmen von Blutproben können ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig sein.
  3. Die Anordnung von Blutentnahmen bei einem Beschuldigten steht in erster Linie dem Richter zu.
  4. Blutproben dürfen nur zum Zwecke des der Entnahme zugrunde liegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden.
  5. Die Inhalte des Paragraph 81 StPO sollten auch Rechtsmedizinern bekannt sein.
  1. Untersucht werden Y-STRs.
  2. Es müssen mindestens 15 STR-Systeme auf unterschiedlichen Chromosomen untersucht werden, um eine Aussage treffen zu können.
  3. Wenn von 15 untersuchten STR-Systemen auf verschiedenen Chromosomen 4 oder mehr als 4 STR-Systeme abweichen, gilt die Vaterschaft als ausgeschlossen.
  4. Wenn von 15 untersuchten STR-Systemen auf verschiedenen Chromosomen weniger als 4 STR-Systeme abweichen, kommen statistische Berechnungen bzgl. der Vaterschaft zur Anwendung.
  5. Wenn eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit vorliegt werden zwei unterschiedliche Hypothesen aufgestellt.
  1. Mutter eines Kindes ist die Frau, die nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
  2. Vater eines Kindes ist der Mann, der nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
  3. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
  4. Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.
  5. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
  1. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können rückwirkend geltend gemacht werden.
  2. Als Vater wird vermutet wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
  3. Besteht keine Vaterschaft, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
  4. Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt.
  5. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
  1. Personen dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung einer Untersuchung zur Feststellung der Abstammung unterzogen werden.
  2. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Spurenleger und Verdächtiger tatsächlich übereinstimmen, kann man anhand der Hardy-Weinberg-Formel berechnen.
  3. Auch bei einer Wahrscheinlichkeit von 1 : > Milliarde, dass Spurenleger und Verdächtiger die selbe Person sind, ist nicht auszuschließen, dass ein eineiiger Zwilling der Täter war.
  4. DNA-Analyse-Dateien werden international vereinheitlicht geführt.
  5. Untersuchungen nach § 81e StPO (molekulargenetische Untersuchungen) dürfen ausschließlich nur von einem Richter angeordnet werden.

Dozent des Vortrages Spurenuntersuchung

Dr. med. Lars Ormandy

Dr. med. Lars Ormandy

Dr. med. Lars Ormandy arbeitet als Facharzt in der Abteilung Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Göttingen.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges ... Staatsanwaltschaft ... Hilfsbeamten zu. ...

  • ... nur Untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine Spur oder Folge einer Straftat befindet. ...

  • ... Anordnung und Durchführung der DNA-Analyse ...

  • ... Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen. (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; ... (3) ... Entnahme ...