6. Störungen durch den Auftraggeber von Dr. Peter Hammacher

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „6. Störungen durch den Auftraggeber“ von Dr. Peter Hammacher ist Bestandteil des Kurses „Vertragsrecht für die Auftragsabwicklung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Auftraggeber unterlässt eine Mitwirkungshandlung
  • Rechte des Auftragnehmers
  • Der Auftraggeber verstößt gegen Sorgfaltspflichten bei der Nutzung des Werkes
  • Der Auftraggeber verhindert die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer
  • Der Auftraggeber verweigert die Abnahme
  • Der Auftraggeber erteilt Zusatzaufträge

Quiz zum Vortrag

  1. Der AN muss seinerseits alles getan haben, was zur Bewirkung der Leistung erforderlich war, also alle tatsächlichen Ausführungshandlungen erbracht haben.
  2. Die richtig markierten Voraussetzungen treffen auch für SE-Ansprüche und Kündigungen im Werklieferungsrecht § 651 S. 3 BGB zu.
  3. Jedenfalls ist dies bei einer kalendarisch bestimmten Mitwirkungshandlung des AG zutreffend.
  4. Dem AG zu erklären, man sei zur Leistung bereit genügt nicht für genannte Ansprüche; unerheblich ist dabei die seinerseitige Leistungsbereitschaft.
  5. Die richtig markierten Voraussetzungen treffen nicht für SE-Ansprüche und Kündigungen im Werklieferungsrecht gem. § 651 S. 3 BGB zu.
  1. ... wird der Auftragnehmer bei dauernder Unmöglichkeit von seiner Leistungsverpflichtung frei, ohne seinen Vergütungsanspruch einzubüßen ( § 326 II BGB).
  2. ... geht die Gefahr, nacherfüllen zu müssen, wenn der Liefer- und Leistungsgegenstand beschädigt wird, auf den Auftraggeber über (§ 300 II BGB). Folge: AN wird von seiner Nacherfüllungspflicht frei.
  3. ... darf der Auftragnehmer seine Leistung zurückbehalten/verweigern.
  4. ... kann der Auftragnehmer bei einem Kaufvertrag nach Fristsetzung den Rücktritt erklären.
  5. ... kann der Auftraggeber SE wegen Unmöglichkeit gem. § 283 I S. 1, 280 I BGB geltend machen, wenn die Leistung wegen ihm endgültig ausbleibt.
  1. Der AG kann den Arbeitnehmer zum Bau verpflichten, wenn er dem Bauvorhaben „dem Grunde nach“ zustimmt.
  2. Der AN hat grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht, da er vorleistungspflichtig ist (§ 18 Nr. 5 VOB/B). Daraus resultiert die Pflicht zu bauen, ohne Sicherheit über die Kosten zu haben.
  3. Der AN kann den Auftraggeber zur Kostenvereinbarung mahnen, mit der Androhung, dass für ihn der Vertrag andernfalls nicht bestehe.
  4. Der AN kann den Auftraggeber nicht zur Kostenvereinbarung mahnen.
  5. Der AN hat grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht, da er nicht vorleistungspflichtig ist (§ 18 Nr. 5 VOB/B). Er muss nicht bauen, ohne Sicherheit über die Kosten zu haben.
  1. Es ist unerheblich, ob die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gem. § 635 II BGB auch den Ein- und Ausbau im Verhältnis b2b (beidseitig Unternehmenskauf) erfassen, denn die Nacherfüllung war noch nicht fällig und damit auch nicht die Kosten.
  2. Die Selbstvornahme steht alternativ zur Nacherfüllung. Jedoch erfordert auch diese, wie im Kaufrecht, das Recht des AN „zur zweiten Andienung“.
  3. Ein Schadensersatzanspruch scheitert am Verschulden des Lieferanten. I.d.R. muss dieser sich keine Herstellerfehler zurechnen lassen.
  4. Die Selbstvornahme war nicht statthaft, da für sie eine vorherige Fristsetzung erforderlich war.
  5. Die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gem. § 635 II BGB schließen auch den Ein- und Ausbau im Verhältnis b2b (beidseitiger Unternehmenskauf) ein. Im Wege der Selbstvornahme können sie geltend gemacht werden.
  1. Um einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Mahnung zu haben, ist die Zustellung durch Einwurf-Einschreiben sinnvoll.
  2. Die Mahnung kann, ohne dass es irgend einer Handlung des Mahnenden bedarf, durch 30-tägiges Zuwarten ersetzt werden, § 286 III BGB.
  3. Die Mahnung muss die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen.
  4. Das Wort „Mahnung“ muss nicht auftauchen.
  5. Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich erfolgen.
  1. Der AG übernimmt ab dem Zeitpunkt der erfüllungstauglichen Ablieferung das Risiko des Untergangs, ohne dass es einer Abnahme bedurfte.
  2. Es gelten dieselben Rechtsfolgen, wie bei dem Gläubigerverzug gem. § 293 BGB ff.
  3. Wenn sich die Abnahmeverweigerung aufgrund vermeintlich angenommener Mängel als unberechtigt herausstellt, ist der AG für die ganze Zeit schadensersatzpflichtig.
  4. Der AG kommt erst mit Mahnung in Verzug der Abnahme.
  5. Bei der Abnahme handelt es sich um keine Rechtspflicht, sondern Obliegenheit des Gläubigers.
  1. Es muss eine Mahnung zugehen
  2. Der AG zahlt nicht
  3. Die Leistung (Zahlung) ist fällig
  4. Die Mahnung muss nicht notwendigerweise zugehen
  5. Die Mahnung kann aufgrund terminlicher Absprachen entbehrlich sein
  1. Ja, da der Betrieb des AN auf derartige Leistungen nicht eingerichtet sein kann.
  2. Nein, da den AN eine Hinweispflicht trifft.
  3. Ja, da der AG vor Geltendmachung eines solchen Rechts den AN hinweisen muss.
  4. Nein, da der AN stets einen Entschädigungsanspruch hat.
  1. Grundsätzlich nein
  2. Ja, wenn sich der AG weigert, eine Vereinbarung zu schließen
  3. Ja, wenn der AG zuvor ein Preisangebot konkludent oder stillschweigend angenommen hat
  4. Nein, es kommt nicht auf die Willenserklärungen des AG an

Dozent des Vortrages 6. Störungen durch den Auftraggeber

Dr. Peter  Hammacher

Dr. Peter Hammacher

Dr. Peter Hammacher ist Rechtsanwalt seit 1986 mit Schwerpunkt Vertragsrecht, davon leitete er 20 Jahre Rechtsabteilungen im nationalen und internationalen Stahlbau, Anlagenbau, Brückenbau, Kraftwerksbau. Seit 1989 ist er Referent und Veranstalter von Praktikerseminaren (Inhouse, Fortbildungsinstitutionen, Verbände). Darüber hinaus ist er Autor von Fachbüchern und –artikeln zum Vertragsrecht und zur Konfliktbearbeitung. Auch in den Bereichen Konfliktbearbeitung, Mediation, nationale und internationale Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgutachten ist Dr. Hammacher tätig.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Seiten inkl. CD mit Mustertexten und -verträgen Sonderpreis ...

... 146 6.4 Der Auftraggeber verstößt gegen seine Überwachungs- und Koordinationspflicht. 147 6.5 Auftraggeber verhindert die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer. ...

... gleichzeitigem Vergütungsanspruch. 140 6.1.3 Leistungsverweigerung, 140 6.1.4 Rücktritt/Kündigung, ...

... Crashkurs Vertragsrecht -  6.1 Gläubigerverzug: Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die tatsächlich angebotene Leistung nicht annimmt (§293,294), wörtliches Angebot genügt, wenn Gläubiger ...

... Der Auftragnehmer darf seine Leistung zurückbehalten/verweigern. Der Auftragnehmer darf bei einem Kaufvertrag den Rücktritt erklären. Beim BGB-Werkvertrag und VOB/B-Werkvertrag kann der Auftragnehmer ...

... haben im Vertrag unter dem Punkt „Pflichten des Auftraggebers“ ...

... wird die Beschaffung von anderen Materialien erforderlich machen als kalkuliert und für die Montage werden jetzt andere Hilfsmittel erforderlich werden, die extra ...

... sind folgende Reaktionen zu beobachten: Der Auftraggeber a) lehnt ab mit der Begründung, die Nachtragsforderung sei nicht nachprüfbar kalkuliert und abgerechnet b) lehnt ab, mit ...

... die Korrosionsanstricharbeiten. Oberhalb der Arbeitsbühne führt jedoch noch ein einzelner Schweißer ...

... für die Bäder in einer neuen Wohnanlage hochweiße Fliesen. Nach dem Aufkleben und Verfugen der ersten Wohneinheit stellt sich heraus, ...

... Gefahrübergang. 150 6.6.3 Leistungsverweigerung/Zurückbehaltung, 151 6.6.4 Rücktritt/Kündigung ...

... und der Auftragnehmer den Auftraggeber gemahnt hat (§ 286 Abs.1 BGB) - (Muster AN 11) ...

... die sich nach dem Kalender berechnen lässt (Muster AN 12), oder der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, oder ...