Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 9 Abstraktionsprinzip, Bereicherungsrecht von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 9 Abstraktionsprinzip, Bereicherungsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abstraktionsprinzip
  • 1.2 Drei Rechtsgeschäfte
  • 1.2.1 Bei Geschäftsunfähigkeit
  • 1.2.2 Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • 2. Bereicherungsrecht
  • 2.1 § 812 Abs.1,1,1 Aufbau
  • 2.2 Entreicherung
  • 2.2.1 Sinn und Zweck 812 ff.
  • 2.2.2 Wertersatz
  • 2.3 §§ 812 Abs.1,1,1, 818 Abs.4, 292, 989
  • 2.4 Ersparte Aufwendungen
  • 2.5 Saldotheorie
  • 2.6 Zweikondiktionentheorie
  • 2.7 § 816 Abs. 1,1 Aufbau
  • 2.7.1 Genehmigung, Erlös
  • 2.8 § 816 Abs.1, 2 Aufbau
  • 2.8.1 Sinn und Zweck § 816 Abs.1,2
  • 2.9 § 822 Aufbau

Quiz zum Vortrag

  1. 6 Willenserklärungen
  2. 2 Willenserklärungen
  3. 4 Willenserklärungen
  4. 8 Willenserklärungen
  1. 10 Anspruchsgrundlagen: 5 Leistungs- und 5 Nichtleistungskondiktionen
  2. 2 Anspruchsgrundlagen: Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion
  3. 5 Leistungskondiktionen
  4. 8 Verschiedene Anspruchsgrundlagen
  1. Nichts leisten 818 III
  2. Wertesatz § 818 II
  3. Schadensersatz § 823 I
  4. Nutzungsersatz § 818 I
  1. Alle vorgenannten Gesichtspunkte sind zutreffend.
  2. Die Vorschriften des Schuldrechts At § 241 ff..
  3. §§ 292 I, 989 auf Schadensersatz.
  4. §§ 292 II 987 auf Nutzungsersatz.
  5. §§ 291, 288 I auf Zinsen.
  1. bei nachträglicher Vermögensbetrachtung noch eine Bereicherung vorhanden ist.
  2. etwas erlangt wurde.
  3. eine Bereicherung eingetreten ist.
  4. wegen der Bereicherung Geld eingespart wird.
  1. alle vorgenannten Gesichtspunkte sind zutreffend.
  2. die Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
  3. es sich um gleichartige Leistungen handelt.
  4. eine Leistung nicht zurückgewährt werden kann.
  1. An einen Berechtigten
  2. Verfügung
  3. Gegenstand
  4. Von einem Nichtberechtigten
  1. In der Nichtberechtigung des Verfügenden.
  2. Im Schutzzweck.
  3. In der Rechtsfolge.
  4. In der Wirksamkeit gegenüber dem vormals Berechtigten.

Dozent des Vortrages Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 9 Abstraktionsprinzip, Bereicherungsrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Drei Rechtsgeschäfte: 1. Kaufvertrag §433 mit den zwei Verpflichtungen, Eigentum und Besitz an dem Schönfelder zu verschaffen, ...

... Schönfelder 929 WEWE GU 104, 105 nichtig 3. Verfügung über ...

... Kaufvertrag 433 WEWE BG 106,107,108 schwebend unwirksam 2. Verfügung über ...

... WE 200.-300.- Versteckter Dissens 155 nichtig ...

... 1. Alternative 1. K. müsste etwas erlangt haben: Jeder Vermögensvorteil i w S 2. Durch ...

... Leistung des V: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 3. Ohne Rechtsgrund ...

...  V erhält nichts 818 III! Variante 2: K. schubst ...

... Wertersatz oder Schadensersatz verlangen zu können.-  §818 III erfasst das gesamte Bereicherungsrecht - Wertersatz nach §818 II ist so nur zu leisten, ...

... V. auf Herausgabe des Rudi verklagt worden 812 I 1 1 1. Etwas 2. Leistung 3. Ohne Rechtsgrund 4. 818 III ...

... K. müsste etwas erlangt haben: Jeder Vermögensvorteil i. w. S. Ursprünglich Eigentum und Besitz an Rudi. 2. Durch Leistung des V.: Jede bewusste und zweckgerichtete ...

... II b. Aber nicht, wenn Entreicherung 818 III c. Es läge aber keine Entreicherung vor, wenn K. Aufwendungen ...

... 1. K müsste etwas erlangt haben: Jeder Vermögensvorteil i. w. S. Ursprünglich Eigentum und Besitz an Rudi. 2. Durch Leistung des V.: Jede bewusste und ...

... 818: a. Wertersatz 818 II b. Aber nicht, wenn Entreicherung 818 III ...

... V. Rückzahlung der €200.- V. 812 I 1 1. Alternative 1. V. müsste etwas erlangt haben: ...

... Vermögens 3. Ohne Rechtsgrund - Rechtsgrund könnte der Kaufvertrag sein: Dieser ist aber wegen Dissens nichtig Zwischenergebnis: K. kann ...

... gilt die modifizierte Zweikondiktionentheorie, K. kann von V. Rückzahlung der €200.-nach 812 I,1,1 Zug um Zug gegen Rückgabe des abgestürzten Rudis ...

... K. die Herausgabe des Erlöses 816 I 1 1. K. müsste Nichtberechtigter sein: Er wäre Berechtigter, ...

... sein G. hat gutgläubig das Eigentum erworben 929, 932 (+). Kein Abhandenkommen, da der BG einen natürlichen Willen iSd935 I entwickeln ...

... Dies ist der Fall, da O. die Skulptur abhanden gekommen war 935 I. 2. Bei der Skulptur handelt es sich um einen Gegenstand. 3. Der Art des ...

... „Erlangte“ 2. Das Bereicherungsrecht dient zur Abschöpfung der vorhandenen Bereicherung 3. Der Nichtberechtigte soll keinen ...

... die Herausgabe des Bildes 816 I 2 1. K. müsste Nichtberechtigter sein: Er wäre Berechtigter, wenn ...

... 5. Die Verfügung müsste gegenüber BG wirksam gewesen sein: G. hat gutgläubig das Eigentum erworben 929, 932 (+) Kein Abhandenkommen, da der BG einen natürlichen ...

... Rudi 822 1. K müsste Berechtigter sein: K. ist Berechtigter, da er Eigentümer des Rudi nach 929 geworden ist. 2. K. hat ...