Überlassung der Mietsache an Dritte (§ 540 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Überlassung der Mietsache an Dritte (§ 540 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einstieg Überlassung der Mietsache
  • Gebrauchsüberlassung
  • Rechtsnatur der Erlaubnis und des Vertragsbruchs
  • Besonderheiten bei Wohnungsmiete
  • Fallbeispiel: Bloß keinen Ärger!
  • Falllösung: Bloß keinen Ärger!

Quiz zum Vortrag

  1. der Mieter wegen der Bedeutung von Wohnraum als Lebensgrundlage besonders schützenswert ist.
  2. Dritte naturgemäß mit der Mietsache in Kontakt kommen.
  3. der Mieter öfter ein berechtigtes Interesse daran haben könnte, die Mietsache auch Dritten zum Gebrauch zu überlassen.
  4. die Rechte des Vermieters aus Eigentum hinter dem schützenswerten Wohninteresse des Mieters zurückstehen.
  5. dem Mieter die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung immer zu gewähren ist.
  1. ergänzt.
  2. verdrängt.
  3. nicht beeinflusst.
  4. ausgetauscht.
  1. einem Dritten für längere Zeit ein selbstständiger Besitz an der Sache eingeräumt wird.
  2. einem Dritten ein selbstständiger Besitz eingeräumt wird, unabhängig von dessen Dauer.
  3. einem Dritten Besitz eingeräumt wird, unabhängig davon, wie dieser ausgestaltet ist.
  4. einem Dritten für längere Zeit Eigentum an der Sache eingeräumt wird.
  1. alle Personen außerhalb des Vertragsverhältnisses.
  2. alle Personen neben dem Vertragspartner.
  3. alle Personen innerhalb des Vertragsverhältnisses.
  4. alle Verwandten der Vertragspartner.
  1. dass der Dritte selbstständigen Besitz an der Sache erlangt.
  2. der zeitliche Umfang der Besitzeinräumung.
  3. der Grund für die Gebrauchsüberlassung.
  4. der sachliche Umfang der Besitzeinräumung.
  5. dass die Überlassung gegen Entgelt erfolgt.
  1. handelt es sich um den Fall der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung.
  2. handelt es sich um den generellen Fachbegriff für die Gebrauchsüberlassung.
  3. handelt es sich um den Fall der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung.
  4. handelt es sich nicht um einen Fall der Gebrauchsüberlassung.
  1. entsteht ein eigenständiger Vertrag zwischen Mieter und Untermieter.
  2. wird der bestehende Vertrag zwischen Vermieter und Mieter auf den Untermieter ausgeweitet.
  3. entsteht ein Vertrag zwischen Vermieter und Untermieter.
  4. entsteht ein weiterer Vertrag zwischen Vermieter und Mieter.
  1. Der Vermieter muss den wichtigen Grund in der Person des Dritten nachweisen, durch welchen eine außerordentliche Kündigung wegen Verweigerung der Überlassungserlaubnis ausgeschlossen werden kann.
  2. Der Mieter muss Erteilung und Umfang der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung nachweisen.
  3. Der Mieter muss den wichtigen Grund in der Person des Dritten nachweisen, durch welchen eine außerordentliche Kündigung wegen Verweigerung der Überlassungserlaubnis ausgeschlossen werden kann.
  4. Der Vermieter muss Erteilung und Umfang der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung nachweisen.
  1. kann formfrei erteilt werden.
  2. ist eine empfangsbedürtige Willenserklärung.
  3. bedarf eines vorhergehenden konkreten Antrags durch den Mieter.
  4. muss der Textform aus § 126 genügen.
  5. kann nicht widerrufen werden.
  1. kann die Erlaubnis nicht ersetzen. Die Gebrauchsüberlassung bleibt rechtswidrig.
  2. kann die Erlaubnis ersetzen. Die Gebrauchsüberlassung ist dann nicht rechtswidrig.
  3. kann die Erlaubnis nicht ersetzen. Die Gebrauchsüberlassung ist dann aber nicht rechtswidrig.

Dozent des Vortrages Überlassung der Mietsache an Dritte (§ 540 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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