Trainingsfall § 816 und § 822 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Trainingsfall § 816 und § 822“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Trainingsfall zu § 816 I,1
  • 1.2 Problem Erlös
  • 2. Trainingsfall zu § 816 I,2
  • 3. Wertungsprinzip
  • 4. Trainingsfall zu § 822

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, weil der K die Sache durch Leistung des unberechtigten Verkäufers V erlangt hat und die Nichtleistungskondiktion des E gegen K damit subsidiär ist.
  2. Ja. das ist möglich.
  3. Nein, weil E nicht mehr Eigentümer der Sache ist.
  4. Ja, weil der K die Sache durch Leistung des unberechtigten Verkäufers V erlangt hat und die Leistungskondiktion des V gegen K subsidiär ist.
  1. § 816 I 1 BGB
  2. § 817 BGB
  3. § 812 I 1, 1.Alt. BGB
  4. § 812 I 1, 2.Alt. BGB
  1. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Anspruchsteller
  2. Von einem Berechtigten
  3. Von einem Nichtberechtigten
  4. Verfügung über einen Gegenstand
  1. Ja, dies ist möglich, wenn A die Verfügung gem. § 185 II BGB genehmigt.
  2. Nein, dies ist ausgeschlossen, da gem. § 935 I BGB eine Verfügung über eine abhanden gekommene Sache nicht wirksam ist und somit die Verfügung gegenüber A nicht wirksam ist.
  3. Ja, dies ist möglich, wenn A die Verfügung gem. § 185 I BGB genehmigt.
  4. Nein, dies ist ausgeschlossen, da gem. § 935 I BGB eine Verfügung über eine abhanden gekommene Sache nicht wirksam ist und somit die Verfügung dem Käufer gegenüber nicht wirksam ist.
  1. 200 €
  2. 150 €
  3. nichts
  4. 50 €
  1. Verfügung über einen Gegenstand
  2. Unwirksamkeit der Verfügung
  3. Wirksamkeit der Verfügung
  4. Von einem Nichtberechtigten
  5. Unentgeltlichkeit der Verfügung
  1. Weil der Erwerber die Leistung erhalten hat, ohne eine Gegenleistung zu erbringen und deswegen weniger schutzwürdig ist.
  2. Weil der Erwerber Nichtberechtigter ist.
  3. Weil der Erwerber zwar eine Gegenleistung erbringen musste, diese aber als weniger schutzwürdig angesehen wird als das Interesse des Anspruchstellers.
  4. Weil der Gesetzgeber entgeltliche gegenüber unentgeltlichen Leistungen privilegieren wollte.
  1. Wenn das dingliche Geschäft auf demselben Willensmangel wie das schuldrechtliche Geschäft beruht und der Mangel daher auf das dingliche Geschäft durchschlägt.
  2. Wenn ein Mangel des dinglichen Geschäfts auf das schuldrechtliche Geschäft durchschlägt.
  3. Wenn ein Rechtsgeschäft an zwei identischen Mängeln leidet.
  4. Wenn zufällig der Mangel des Verpflichtungsgeschäfts mit dem Mangel des Verfügungsgeschäfts übereinstimmt.
  1. In der Nichtberechtigung bzw. Berechtigung des Verfügenden
  2. Im Schutzzweck
  3. In der Rechtsfolge
  4. In der Regelungsintention des Gesetzgebers
  5. In der Interessenlage

Dozent des Vortrages Trainingsfall § 816 und § 822

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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