Archiv - Schuldrecht BT Vertiefung 2: Bürgschaft und andere Sicherungsrechte von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Schuldrecht BT Vertiefung 2: Bürgschaft und andere Sicherungsrechte“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Bürgschaft
  • 1.1 Anspruchsgrundlage § 765 Abs.1
  • 1.2 Akzessorische Rechte
  • 1.3 Schriftform § 766
  • 1.4 Einreden § 768 und § 771
  • 1.5 Einrede der Anfechtbarkeit § 770
  • 1.5.1 Gestaltungsrechte: § 770 analog
  • 2. Bürgschafstähnliche Schuldverhälnisse
  • 2.1 Schuldversprechen
  • 2.2 Schuldanerkenntnis
  • 2.3 Kreditauftrag
  • 2.4 Befreiende Schuldübernahme
  • 2.5 Garantievertrag
  • 2.6 Schuldbeitritt
  • 2.6.1 Abgrenzung zur Bürgschaft
  • 2.6.2 Schriftform § 766

Quiz zum Vortrag

  1. Alle diese Gesichtspunkte führen zur Unwirksamkeit.
  2. das Bürgschaftsversprechen nicht in Schriftform erfolgte § 766.
  3. keine Hauptverbindlichkeit besteht § 767 I.
  4. nicht mit einem Dritten abgeschlossen wurde § 765 I.
  1. Bürgschaft und Grundschuld
  2. Bürgschaft und Hypothek
  3. Sicherungsübereignung und Sicherungszession
  4. Pfandrecht und Vormerkung
  1. sind Ansprüche.
  2. unterliegen nicht der Verjährung § 194.
  3. können bei Verjährung nach § 218 unwirksam sein.
  4. wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
  1. die Verjährungseinrede des Hauptschuldners geltend machen § 768.
  2. direkt in Anspruch genommen werden § 771.
  3. für den Hauptschuldner anfechten § 770 I.
  4. für den Hauptschuldner gegen den Gläubiger aufrechnen § 770 II.
  5. Alle Antworten sind zutreffend.
  1. eine neue, selbständige, unabhängige Forderung begründet.
  2. die Verpflichtung übernommen, für die Schuld eines Dritten einzustehen.
  3. akzessorisch gehaftet.
  4. als Gesamtschuldner gehaftet.
  1. Alle Gesichtspunkte sind zutreffend.
  2. Der Bürge sichert eine fremde Schuld.
  3. Für den Beitretenden ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse erforderlich.
  4. Der Bürge haftet akzessorisch.
  5. Der Beitretende haftet als Gesamtschuldner.

Dozent des Vortrages Archiv - Schuldrecht BT Vertiefung 2: Bürgschaft und andere Sicherungsrechte

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... von €4000.- 765 I 1. Hauptverbindlichkeit 433 II Restkaufpreis der O ...

... Einrede müsste BK geltend machen können 768 (+) b. Einreden aus der Bürgschaft 771 (+) Ergebnis: ...

... O das Recht zur Anfechtung zusteht HH verlangt von BK Zahlung von €4000.- 765 I ...

... I zu. BK kann deshalb die Befriedigung von HH verweigern 770 I Ergebnis: HH kann seinen ...

... verweigert die Zahlung aus der Bürgschaft, weil O das Recht zum Rücktritt zusteht HH verlangt von BK Zahlung ...

... Bei vorliegen eines Rücktrittsrecht kann jedoch die Leistung verweigert werden vgl. §438 IV 2 O könnte so Ihr Recht zum Rücktritt auch ...

... seiner allgemeinen Formulierung nicht für Gestaltungsrechte bb. ...

... Verbindlichkeit „abstrakt“ d.h. völlig unabhängig vom Schuldgrund begründet werden. 2. Schuldanerkenntnis 781, 311 I: Eine Schuld wird als bestehend anerkannt. Auch bei ...

... Darlehens an einen Dritten gegenüber dem Auftraggeber vorliegen 662. Ist dies der Fall, dann kann der Kreditbeauftragte, wenn der Dritte das ...

... Schaden eintreten. (Im Gegensatz dazu geht es bei dem unselbstständigen Garantievertrag §443 Abs. 1 BGB um die Mängelfreiheit der Sache im Rahmen eines Kaufvertrages §433 BGB. Der Garantierende übernimmt in ...

... Gläubiger wenn ein weiterer Schuldner zusätzlich für eine Schuld haften soll. Dem Gläubiger, dem ursprünglich nur ein Schuldner verpflichtet war, haften dann zwei Schuldner für dieselbe Schuld. Schuldner und Beitretender haften ...

... (+) 350 HGB (-) gewahrt 126 I: Namensunterschrift erforderlich Telegramm. Folge: Bürgschaftsvertrag ist nichtig ...