Rechtswidrigkeit: Das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die vorläufige Festnahme
  • Die Festnahmelage
  • Festnahmehandlung
  • Subjektives Rechtsfertigungselement
  • Rechtsfolge des fehlenden Festnahmewillens
  • Fallbeispiel: Kampf um Kafka
  • Falllösung: Kampf um Kafka

Quiz zum Vortrag

  1. Für eine Festnahmelage muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein oder verfolgt werden, wobei ein tauglicher Festnahmegrund besteht.
  2. Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Tatbegehung bzw. unmittelbar danach am Tatort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
  3. Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter vom Tatort entfernt hat, jedoch sichere Anhaltspunkte (z.B. Tatspuren) auf ihn als Täter hinweisen und dementsprechend seine Verfolgung aufgenommen wird.
  4. Dringender Tatverdacht besteht, wenn sich der Täter vom Tatort entfernt hat und dementsprechend seine Verfolgung aufgenommen wird.
  1. ...bezüglich des Festgenommenen ein Fluchtverdacht besteht oder seine Identität nicht anders als durch die Festnahme feststellbar ist.
  2. ...bezüglich des Festgenommenen die Identität bereits geklärt ist.
  3. ...der Festgenommene der Polizei bereits bekannt ist.
  4. ...es sich bei dem Festnehmenden um einen Beamten der Staatsanwaltschaft oder Polizei handelt.
  1. Die objektive Erforderlichkeit der Festnahmehandlung bestimmt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten zum Zeitpunkt der Tatbegehung.
  2. Die objektive Erforderlichkeit der Festnahmehandlung liegt vor, wenn die Handlung für das Erreichen des Festnahmezwecks geeignet ist und der Täter bei Vorliegen mehrerer gleich wirksamer Mittel das mildeste Mittel auswählt.
  3. Wer sich einer berechtigten Festnahme widersetzt oder sich ihr gewaltsam zu entziehen versucht, muss auch Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit hinnehmen, d.h. der Festnehmende darf Gewalt anwenden.
  4. Auch erhebliche Verletzungen des Festgenommenen durch den Festnehmenden können verhältnismäßig sein, sofern dieser eine schwere Straftat begangen hat.
  1. Die Festnahme darf nur in der Absicht erfolgen, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen.
  2. Der Festnehmende muss in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände handeln.
  3. Die Festnahme darf nur in der Absicht erfolgen, weitere Straftaten zu verhindern.
  4. Bei § 127 I StPO ist ein subjektives Rechtfertigungselement keine zwingende Voraussetzung.

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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