Persönliche und sachliche Strafausschließungsgründe von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Persönliche und sachliche Strafausschließungsgründe“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Strafausschließerungsgründe
  • Sachliche Strafausschließungsgründe
  • Abgrenzung zwischen Schuld und Strafausschluss
  • Die differenzierende Theorie
  • Fallbeispiel: Die unbekannte Tochter
  • Falllösung: Die unbekannte Tochter

Quiz zum Vortrag

  1. Es ist ein Umstand, der zum Zeitpunkt der Tat vorliegt und trotz rechtswiedriger und schuldhafter Handlung die Bestrafung verhindert.
  2. Es ist ein Schuldausschließungsgrund.
  3. Es ist ein Umstand, der nach der Tatbegehung eintritt und die Strafbarkeit ausschließt.
  1. § 36 steht, um die Funktionsfähigkeit des Bundestags du gewährleisten, nur den Abgeordneten zu. Der rechtswidirg und Schuldhaft handelnde Abgeordnete soll vor der Strafbarkeit geschützt werden. Es liegt also ein Grund vor, der in der Person des Täters liegt.
  2. Die Idemnität wirkt sich für nur für Abgeordnete rechtfertigend aus, da die demokratische Diskussion nur durch eine uneingeschränkte Meinungsäußerung gewährleistet werden kann. Der Täter, der die Eigenschaft einens Abgeordneten persönlich erfüllt, soll also vor der Unrechtsverwirklichung geschützt sein.
  1. Gegen den Täter kann Notwehr geübt werden.
  2. Der Täter handelt rechtswidirg und schuldhaft, wird aber dennoch nicht bestraft.
  3. Der Teilnehmer wird gemäß § 28 II StGB wird unabhängig vom Täter nicht bestraft, wenn auch ihm der Grund zugesprochen wird.
  4. Der Täter ist gerechtfertigt.
  5. Die Strafe des Täters kann fakultativ gemildert werden gemäß § 49 StGB.
  1. § 247 StGB verfolgt den strafpolitischen Zweck des Schutzes der Familie. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Zerüttung der Familien nicht zu begünstigen und sich nicht einzumischen. Das Handeln des Familienmitgliedes wird dadurch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt.
  2. Das Antragserfordernis dient der Kriminalisierung des Familiendiebstahls. Innerhalb der Familie besteht grundsätzlich das Einverständnis, alles zu teilen. Erteilt der Antragsteller das Einverständnis ausnahmsweise nicht, verwirklicht der Täter Unrecht, das bestraft werden muss.
  3. Der Staat möchte sich bei der Strafverfolgung nicht unnötig in Familienbelange einmischen. Dennoch kann die Tat verfolgt werden, wenn ein Strafantrag vorliegt, sodass dem Opfer die größtmögliche Freiheit bleibt.
  4. Einziger Grund für die Existenz des § 247 StGB ist die Entlastung der Strafverfolgungsbehörden.
  1. Nach der differenzierenden Theorie, wenn es sich um einen Grund handelt, welcher die notstandsähnliche Motivlage des Täters erfasst.
  2. Nach der subjektiven Theorie
  3. Nach der objektiven Theorie
  4. Nach der differenzierenden Theorie, wenn der Grund die staats-und kriminalpolitische Zweckmäßigkeitserwägung erfasst

Dozent des Vortrages Persönliche und sachliche Strafausschließungsgründe

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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