Links, Impressum & Ahndung bei Urheberrechtsverstößen von RAin Susanne Gruber

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Links, Impressum & Ahndung bei Urheberrechtsverstößen“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Urheberrecht im Internet“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Links & Bookmarks
  • Curating Tools
  • Teilen erlaubt?
  • Twitter
  • Impressumspflicht
  • Ahndung von Urheberrechtsverstößen
  • Selbstständig im Netz

Quiz zum Vortrag

  1. Alle medialen Inhalte an denen ich selbst das Urheberrecht habe oder das Recht für die Nutzung im Internet und zur Unterlizensierung erworben habe.
  2. Alle medialen Inhalte.
  3. Nur mediale Inhalte deren Urheber ich bin.
  4. Nur Fotos aus Fotoarchiven
  5. Gar nichts.
  1. Ja, wenn mediale Inhalte zum Teilen freigegeben sind, kann ich davon ausgehen, dass der Rechtsinhaber zur Unterlizensierung berechtigt ist.
  2. Nur, wenn ich den Rechteinhaber kenne.
  3. Nur bei Facebook.
  4. Nur Fotos, keine Texte
  5. Nein, ich muss vorher beim Rechtsinhaber anfragen.
  1. Kostenfreie Lizenzen, die unter Einhaltung der Lizenzbedingungen und dem Setzen eines Links zur Lizenz zur Kostenlosen Nutzung berechtigen.
  2. CC-lizenzen kann ich im Internet kaufem
  3. CC-Lizenzen berechtigen nur zur Nutzung im Internet.
  4. CC-Lizenzen gelten nur für Wikipedia
  5. CC-Lizenzen gelten nur für private Veröffentlichungen.

Dozent des Vortrages Links, Impressum & Ahndung bei Urheberrechtsverstößen

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Inlinelinking entfällt die Vervielfältigung des Werkes auf der entsprechenden Seite, da das Werk tatsächlich nur ...

... zulässig und Letztere als unzulässig erachtet werden. Ein surface-link verweist auf eine Eingangsseite. Ein Deeplink verweist auf eine ...

... Inlinelinks sind Grafiken, die als Teil einer www.seite sichtbar sind, jedoch einen anderen Ursprung haben, ...

... und sie untereinander austauschen kann. Kein Eingriff ins Urheberrecht, da in der Regel Quellenverweise und keine ...

... gepinnt, gescoopt usw. dürfen nur Inhalte, über deren ...

... gemacht werden. Das trifft auf alle Fotografien und Videos, fast alle Zeichnungen ...

... den eigenen Seiten Empfehlungs-Schaltflächen wie „Teilen“, „Like“ oder „+1“ ...

... von Werken oder Daten, die systematisch dargestellt sind und deren Sammlung eine erhebliche ...

... Twitter-Nutzer auch für Links in seinem Tweet haftbar gemacht werden. Hierzu gibt es bereits ein Urteil vom Landgericht Frankfurt vom 20.4.2010. Die Richter verurteilten den ...

... dem Unternehmen veräußert werden. Nutzung von Twitter durch Massenmedien z.B. die BBC sowie verschiedene Nachrichtenagenturen ...

... § 5 TMG verpflichtet, ein Impressum zu führen. ...

... man selbst tun? Rechnung schreiben. Unterlassungsaufforderung. Achtung! Immer ...

... Bei schwerwiegenden Verletzungen Strafanzeige ...

... diese in voller Länge in der E-Mail selbst zu hinterlegen. Ein Link auf den im Shop dargestellten Text genügt ...