Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Klagen: Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist & Klagegegner von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Klagen: Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist & Klagegegner“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • III. Klagebefugnis
  • (P) Drittanfechtung
  • IV. Vorverfahren
  • V. Frist
  • VI. Klagegegner

Quiz zum Vortrag

  1. Gemäß § 42 II VwGO, wenn er möglicherweise durch den VA in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
  2. Gemäß § 113 VwGO, soweit der VA rechtswidrig ist.
  3. Gemäß § 43 I VwGO, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit hat.
  4. Gemäß § 42 II VwGO analog, wenn er möglicherweise durch den VA in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
  1. Fortsetzungsfeststellungsklage
  2. Anträge im Eilrechtsschutz
  3. Allgemeine Leistungsklage
  4. Widerspruch
  5. Verpflichtungsklage
  1. Vermeidung von Popularklagen
  2. Vermeidung der Geltendmachung fremder Rechte
  3. Vermeidung der Geltendmachung eigener Rechte
  4. Vermeidung von überlangen Verfahren
  1. Wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützt, sondern auch dem Schutz des Einzelnen zu dienen bestimmt ist.
  2. Wenn sie nur den Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist.
  3. Wenn sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit & Ordnung zu dienen bestimmt ist.
  4. Wenn sie eine Verhaltenspflicht für den Bürger enthält.
  1. Art. 2 I GG - Allgemeine Handlungsfreiheit
  2. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG - Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  3. Art. 1 I GG - Menschenwürde
  4. Art. 1 III GG - Grundrechtsbindung der Exekutive
  1. Schutznormtheorie
  2. Adressatentheorie
  3. Befugnistheorie
  4. Verletzungstheorie
  1. zuerst bei den einfachgesetzlichen Regelungen.
  2. dann bei den Grundrechten.
  3. erst bei den Grundrechten.
  4. dann bei den einfachgesetzlichen Regelungen.
  1. Die Norm schützt nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern ist auch dem Schutz des konkreten Dritten und des von ihm geltend gemachten Rechtsgut zu dienen bestimmt.
  2. Die Norm nennt einen überschaubaren und abgrenzbaren Personenkreis.
  3. Die Norm enthält Mitwirkungs- und Anhörungsrechte eines Dritten.
  4. Die Norm erlegt der Verwaltung eine Verhaltenspflicht auf.
  5. Die Norm enthält die Formulierung, dass etwas im öffentlichen Interesse steht.
  1. sollten Sie zur Sicherheit trotzdem möglicherweise verletzte Grundrechte nennen.
  2. ist es ein grober Fehler, trotzdem möglicherweise verletzte Grundrechte anzusprechen.
  3. ist dies subsidiär gegenüber der Verletzung von Grundrechten.
  4. ist auf möglicherweise verletzte Grundrechte nicht mehr einzugehen.
  1. § 6 BauGB
  2. § 5 I Nr.1 BImSchG
  3. § 30 BauGB
  4. § 6 LandesBO (Abstandsflächen)
  1. darf eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht offensichtlich ausgeschlossen sein.
  2. darf ein Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig sein.
  3. darf der Verwaltungsrechtsweg nicht offensichtlich verschlossen sein.
  4. darf eine Norm nicht offensichtlich drittschützend sein.
  1. 1 Monat
  2. 31 Tage
  3. 4 Wochen
  4. 1 Jahr
  1. schriftlich
  2. zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde
  3. per Fax
  4. per Computerfax
  5. per Mail
  1. Fortsetzungsfeststellungsklage
  2. Feststellungsklage
  3. Allgemeine Leistungsklage
  4. Unterlassungsklage
  5. Verpflichtungsklage
  1. In der Zulässigkeit als "Passive Prozessführungsbefugnis".
  2. In der Begründetheit als "Passivlegitimation".
  3. In der Begründetheit als "Passive Prozessführungsbefugnis".
  4. In der Zulässigkeit als "Passivlegitimation".
  1. Körperschaft
  2. Land
  3. Bund
  4. Behörde
  5. Gemeinde
  1. das allgemeine Rechtsträgerprinzip.
  2. das Körperschaftsprinzip.
  3. das Behördenprinzip.
  4. das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Dozent des Vortrages Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Klagen: Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist & Klagegegner

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... den in § 36 II Nr. 1-3 VwVfG erwähnten Nebenbestimmungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Dies folgt aus der Formulierung “erlassen werden mit”. Eine selbstständige gerichtliche Überprüfung kann jedoch in einer Teilanfechtungsklage in Betracht kommen, wenn im Falle erfolgreicher Teilanfechtung der verbleibende Rest als solcher noch bestehen bleiben kann, d.h. Sinn macht. • Bei der Auflage bzw. dem Auflagenvorbehalt gem. § 36 II Nr. 4, 5 VwVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dies folgt aus der Formulierung “verbunden werden mit”. In Betracht kommt deshalb eine Anfechtungsklage. III. Klagebefugnis Der Kläger muss nach der ganz herrschend vertretenen Möglichkeitstheorie vortragen können, durch den VA möglicherweise in eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise, die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. Kopp, VwGO, § 42, Rn. 39). Sinn und Zweck der Klagebefugnis besteht darin, die sog. “Popularklage” im Verwaltungsprozess auszuschließen. Die Frage, welche Rechte der Kläger als möglicherweise verletzt vortragen kann, wird nach der sog. “Schutznormtheorie” beantwortet. Von einer subjektiv öffentlich-rechtlichen Norm ist danach dann auszugehen, wenn ratio legis der Norm nicht nur im Schutz der Allgemeininteressen, sondern auch und gerade im Schutz eines begrenzbaren Personenkreises besteht, zu dem auch der Kläger gehört. An allererster Stelle sind hier Grundrechte zu nennen. Beispiel: Die Gaststättenerlaubnis wird ...

... Zeitpunkt potenzieller Kenntnisnahme, ausgegangen. Ist der Widerspruch verspätet erhoben worden, so ist nach überwiegender Auffassung die Widerspruchsbehörde gleichwohl berechtigt - allerdings keineswegs verpflichtet -, ihn sachlich zu bescheiden. Eine dagegen erhobene Klage ist zulässig. Folgende Konstellationen sind denkbar: Ist der Kläger Adressat eines ihn belastenden VA, so hat die Belastungswirkung für ihn zumindest eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG zur Folge, die Klagebefugnis ist ohne Weiteres gegeben (Adressatentheorie). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung erschließt sich also aus einem durch die Belastungswirkung denkbaren Eingriff zumindest in den Schutzbereich der durch Art. 2 I GG garantierten Handlungsfreiheit. Ob diese Rechtsverletzung tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Wendet sich der Kläger gegen einen VA, der unmittelbar einen anderen belastet oder begünstigt, bleibt die Adressatenformel aussagelos. Hier ist zu ermitteln, ob der Kläger durch den, an den Dritten gerichteten, VA möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Situation ist der klassische Anwendungsbereich der Schutznormlehre. Hier ist zu untersuchen, ob tatsächlich von einer Rechtsverletzung oder nur von der Beeinträchtigung bloßer Erwerbschancen, Situationsvorteile etc. gesprochen werden kann. Als problematisch in diesem Sinn würde sich deshalb die Klagebefugnis erweisen, wenn sich der Kläger nur gegen die Zulassung eines Konkurrenten wendet (Beispiel: Klage eines Gastwirtes gegen die Erteilung einer befristeten Gaststättenerlaubnis für einen Verein zur Feier des Vereinsjubiläums). Drittanfechtungsfälle werfen regelmäßig besondere ...