Recht der Kreditsicherheiten 2: Forderungen von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 2: Forderungen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Grundlagen 2: Forderungen
  • 1.1 Inkassobevollmächtigung
  • 1.2 Inkassoermächtigung
  • 1.2 Sicherungszession
  • 1.3 Treuhand
  • 2. Fortsetzung Sicherungsübereignung
  • 2.1 Veräußerungsermächtigung
  • 2.2 Antizipiertes Besitzkonstitut
  • 2.3 Freigabevereinbarung
  • 2.4 Auflösend bedingte Sicherungsübereignung
  • 3. Fortsetzung: Sicherungszession
  • 3.1 Inkassoermächtigung
  • 3.2 Vorausabtretung
  • 3.3 Globalzession

Quiz zum Vortrag

  1. Inkassobevollmächtigter nach §§ 362 I, 929, 164 BGB.
  2. selbst Forderungsinhaber.
  3. zum Einzug der Forderung ermächtigt.
  4. Inkassoermächtigter nach §§ 362 II, 185 BGB.
  1. Darunter versteht man die Abtretung der Forderungen, die ein Schuldner gegen andere Personen hat, an seinen Gläubiger, um die Forderung, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat, zu sichern.
  2. Darunter versteht man die Situation, dass der Schuldner den Gläubiger ermächtigt, Forderungen die der Schuldner gegen andere Personen hat, einzuziehen.
  3. Darunter versteht man, dass einem Schuldner ein Darlehen gewährt wird, um damit seine Schulden zu begleichen.
  4. Darunter versteht man, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, um die Forderung, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat, zu sichern.
  1. Die Bank ist Zessionarin.
  2. Die Bank ist Sicherungsnehmerin.
  3. Die Bank ist Treuhänderin.
  4. Die Bank ist Zedentin.
  5. Die Bank ist Sicherungsgeberin.
  1. Darunter versteht man, dass der Schuldner einer Forderung dem Gläubiger Waren übereignet, die er erst noch erwerben oder produzieren wird, um die Forderung zu sichern.
  2. Darunter versteht man, dass der Schuldner einer Forderung dem Gläubiger Waren übereignet, die sich im Warenlager des Schuldners befinden, um die Forderung zu sichern.
  3. Das antizipierte Besitzkonstitut unterscheidet sich nicht vom normalen Besitzkonstitut. der Begriff ist aber klangvoller.
  4. Darunter versteht man, dass der Schuldner sich verpflichtet, Waren anzuschaffen, die den Wert besitzen, den die Forderung hat, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat.
  1. Darunter versteht man eine Vereinbarung, in der geregelt wird, dass Waren freigegeben werden, die zur Sicherung einer Forderung übereignet wurden, wenn die Forderung durch Teilzahlungen geringer geworden ist, um Übersicherung zu vermeiden.
  2. Diese Vereinbarung soll verhindern, dass der Sicherungsvertrag sittenwidrig wird.
  3. Freigabevereinbarungen sind sittenwidrig.
  4. Eine Freigabevereinbarung liegt vor, wenn der Schuldner einer Forderung ermächtigt wird, über Gegenstände, die er zur Sicherung der Forderung an den Gläubiger übereignet hat, zu verfügen.
  1. Durch Rückübertragung nach § 929 S. 2 BGB.
  2. Durch Einigung über den Eigentumsübergang.
  3. „Automatisch“, bei auflösender Bedingung nach §§ 930, 868, 158 II BGB.
  4. Nach §§ 930,868.
  1. zulässig.
  2. unzulässig, wegen Übersicherung.
  3. unzulässig, wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
  4. unzulässig, weil sie zum Kreditschwindel verleitet.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 2: Forderungen

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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